41 III 310
67. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 8. Juli 1915
Sachverhalt
I. i. $. Wertheimer & Well, Beklagte, gegen Knorr, Klägerin.
Anfechtungsklage. Oertlich antwendbares Recht. Natur der in Art. 292 SchKG festgesetzten fünfjährigen Frisft (Verjährung, Verwirkung oder Befristung 7). Unterbrechung der Verjährung durch Arrest. Klaglegitimation nach Art. 260. Recht des Anfechtungsbeklagten auf Kompensation eines Teils der Urteilssumme mit der Dividende, die auf seine nach Árt. 291 Abs. 2 wiederau flebende Forderung entfallen würde. Ausgangspunkt der Zinspflicht des Anfechtungsbeklagten.
A. — Der Futterhändler Frefel in Emmishofen (Thurgau) hatte Anfangs 1908 von der Beklagten fünf Wagen Reisfuttermebl — ein sechster Wagen fällt für diesen Prozess ausser Betracht — gekauft, die in den Monaten Januar bis März nach Petershausen-Konstanz zu liefern und in den Monaten April bis Juni zu bezahlen waren. Die vier ersten Wagen wurden, weil von Frefel nicht beanstandet, in den Büchern der Lagerhausgesellschaft Petershausen ohne weiteres auf den Namen des Frefel eingetragen. Den fünften Wagen soll Frefel zuerst beanstandet, dann aber doch angenommen haben, worauf er von der Lagerhausgesellschaft ebenfalls auf seinen Namen eingetragen wurde. Am 7. Mai versuchte er nachträglich, alle fünf Wagen zu beanstanden. Die Beklagte ging jedoch nicht darauf ein. Am 18. Mai, als die vierte der von Frefel akzeptierten Tratten fällig wurde, — die drei ersten waren bereits teils prolongiert teils protestiert worden — fand in Konstanz eine Besprechung zwischen Frefel und einem Teilhaber der Beklagten (Weil) statt, deren Resultat darin bestand, dass die Beklagte sämtliche fünf Wagen zurücknahm und dem Frefel ausserdem noch ein grösseres Quantum Melasse abkaufte, welche Frefel von andern Lieferanten bezogen hatie. Der Kaufpreis für die Melasse betrug etwas über 3000 Fr., der Rückkaufpreis für die fünf