Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 I 185

27. Urteil vom 26. Mai 1916

Faits

I. i. S. Weber und Mitbeteiligte gegen Schafhausen.

Legitimation stimmberechtigter Gemeindegenossen als solcher zum staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie; Rechtsverletzung und persôünliches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht. — Umfang der Gemeindeautonomie nach Schaffhauser Recht: Anwendungsfail des Art. 90 Abs. 3 KV.

A. — Die Verfassung des Kantons Schaffhausen (vom 24. März 1876) enthält foigende Bestimmungen :

Art. 90. «Die Gemeindén ordnen innerhaïlb der Schran- » ken der: Verfassung und der Gesetze ihre Angelegens heiten selbständig, _ + Mat sich eine Gemeinde als unfähig erzeigt, ihre Ange- » legenheïten selbständig zu ordnen, so kann dieselbe »* durch Beschluss des Grossen Rates vorübergehend unter » Staatliche Verwaltung gestellt werden.

» Erstreckt sich diese Unfähigkeit nur auf einzelne » Zweige der Gemeindeverwaltung, so hat der Regierungs- » rat die erforderlichen Massnahmen zu treffen. » » Art. 67. « Der Regierungsrat wacht über gesetzliche » Verwaltung des Vermôgens der Gemeinden und sorgt » dafür, dass dasse be ungeschmälert erhalten bleibt. . ..

» — Er genehmigt. ... die Voranschläge der Gemeinden. » Diese Verfassungsgrundsätze finden sich auch im G eset z über das Gemeindewesen vom 9. Juli 1892. _ Ferner schreibt dieses Gesetz vor :

Art. 23. « Der Gemeindeversammlung kommen foi- » gende Obliegenheiten und Befugnisse zu :

e} » Die Festsetzung der jährlichen Voranschläge ;

g) » Die Bewilligung von Steuern. » Art. 120. « Der Gemeinde ist alljährlich und rechtzeitig + der von der Verwaltungsbehôrde bezw. dem Gemeinde- » ausschuss festzustellende und zu begutachtende Vor- » anschlag der Einnahmen und Ausgaben für das künftige > Rechnungsjahr zur Behandlung und Genehmigung vor- » zulegen. — Der Rechnungsprüfungskommission kommt » die Prüfung dieses Voranschlages zu. — Zeïgt dieser » Voranschlag einen Ausfall, so ist gleichzeitig ein Antrag » über die Art seiner Deckung, insbesondere darüber » vorzulegen, ob und in welchem Verhältnisse und auf + welchen Zeitpunkt eine Steuer zu erheben sei. Hierüber » hat die Gemeinde gleichzeitig Beschluss zu fassen. — » Beschlüsse über -Erhebung von Gemeindesteuern unter- » liegen der Genehmigung des Regierungsrates. » Art. 136. « Bei Erhebung von Gemeindesteuern kommen foigende Grundsätze in Anwendung :

a) » Die im jährlichen Büdget aufzuführenden Aus- » gaben sollen durch die erdentlichen Einnahmen des » gleichen Jahres gedeckt werden. Uebersteigen die Aus- » gaben des Voranschlages die Einnahmen desselben, s0 » ist der Ausfall durch Steuern zu decken. » B. — In der Gemeindeversammlung vom 12. Mäürz 1916 genehmigte die Einwohnergemeinde Schaffhausen den ihr gesetzesgemäss unterbreiteten Voranschlag pro 1916, der ein Defizit von 934,458 Fr. vorsah, lehnte jedoch die ibr von den Behôrden mit Rücksicht hierauf beantragte Erhôhung der bisherigen Steueransätze von 3°/60 vom Vermôgen und 3 % vom Einkommen auf 3 42 °/o und 314 % mit 874 gegen 805 Stimmen ab.

Gegen diesen letzteren Gemeindebeschluss rekurrierte der Gemeindepräsident, Rechtsanwalt Frauenfelder, an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und stellte in erster Linie das Begehren, der Regierungsrat môge kraîft seines Aufsichtsrechts die von der Gemeindeversammlung verweigerte Steuererhühung dekretieren.

MitBeschluss vom 29. März 1916 entschied der Regierungsrat :

« Der Rekurs wird in vollem Umfange gutgeheissen und » verfügt, dass eine Steuererhôhung in dem von den städti- »schen Behôrden beantragten Sinne einzutreten habe, » bezw. es wird den Voranschlägen pro 1916 der Stadt » Schaffhausen nur unter der Bedingung die Genehmigung » erteilt, dass eine Steuer von 314% bezw. 312 °/0 erhoben » wird. » In der Begründung dieses Entscheides wird die Kompetenz des Regierungsrates auf die Art. 67 und 90 Abs. 3 KV und auf Art. 120 des Gemeindegesetzes gestützt und materiell wesentlich ausgeführt : Die Stadt Schaffhausen arbeite seit dem Jahre 1909 mit zum Teil ganz erheblichen Defiziten, die allerdings bis zum Jahre 1914 durch eime vorhanden gewesene grôssere Steuerreserve hätten gedeckt werden kôünnen. Seit 1914 sei nun aber diese Steuerreserve aufgezehrt, und es habe bereits ein ungedecktes Defizit

des Jahres 1914 von 60,834 Fr. 08 Cts. in die Rechnung pro 1915 hinübergenommen werden müssen. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht gebessert. Nach mutmasslicher Schätzung schliesse auch das Jahr 1915 mit einem Defizit von über 100,000 Fr. ab, und der Voranschlag für 1916 ergebe unter Einrechnung dieses Fehlbetrages ein Ansteigen des Defizits auf 242,011 Fr., wobei die von der Gemeinde abgelehnte Erhôhung des Steuerfusses bereits berücksichtigt sei, während das Defizit ohne dieselbe um weitere 100,000 Fr. wachsen würde. Schon in seinem Geschäftsbericht pro 1914 habe der Stadtrat die Schaïfung neuer Einnahmen als für die Erhaltung geordneter Verhältnisse im Gemeindewesen unerlässlich bezeichnet. Und im Büdgetbericht pro 1916 leiste er mit zwingender Logik den Nachweis, dass nur eine Steuererhôühung die notwendige Sanierung des städtischen Finanzhaushaltes bringen Kkônne, und dass eine solche Steuererhühung nicht weiter hinausgeschoben werden dürfe, wenn der gute Kredit der Stadt erhalten werden und deren gesunde Weiterentwicklung garantiert sein solle. Wenn auch die durch den Krieg geschaffenen ausserordentlichen Zeitverhältnisse das Büdget bis zu einem gewissen Gerade ungünstig beeinflussten, so stehe doch, nach Ansicht auch des Stadtrates, zweifellos fest, dass ein dauerndes Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben vorliege. Es sei daher nach den in Art. 136 litt. a des Gemeindegesetzes aufgestellten Grundsätzen eine Steuererhühung vorzunehmen. Die Gemeindeversammlung vom 12. März 1916 habe sich durch die Verwerfung der ihr beantragten Steuererhôhung, die übrigens zur Deckung des Defizits bei weitem nicht hingereicht hätte, in bewussten Gegensatz zu jenen Steuergrundsätzen gesetzt.

Der Regierungsrat hâtte deshalb unter allen Umständen, auch ohne dass ein Rekurs erfolgt wäre, die Pflicht gehabt, den Voranschlag mit der Auflage, eine genügende Steuer zu erheben, an den Stadtrat zurückzuweisen. Nun habe er aber bereïts die Voranschläge der Stadtgemeinde pro 1914 und 1915 wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechnungsgrundsätzen des Gemeindegesetzes beanstanden müssen und sie jeweilen nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt genehmigt, dass das Missverhältnis zwischen Ausgaben und Einnahmen durch geeignete Massnahmen ins Gleichgewicht gebracht werde. Da die Einwohnergemeinde trotzdem die von den städtischen Behôrden beantragte bescheidene Steuererhühung nicht angenommen habe, künne sich der Regierungsrat diesmal mit der blossen Rückweisung des Voranschlages nicht begnügen, sondern halte sich nicht nur für berechtigt, sondern sogar für verpîlichtet, aktiv einzugreifen. Damit das in Art. 120 festgelegte Genehmigungsrecht den ihm durch die Verfassung und das Gemeindegesetz offenbar zugedachten Zwecken vollständig genüge, müsse daraus für den Regierungsrat gegebenenfalls auch die Befugnis abgeleitet werden kônnen, über die blosse Nichtgenehmigung eines Gemeindebeschlusses hinaus diesen Beschluss von sich aus mit den Grundsätzen des Gemeindegesetzes in Einklang zu bringen. Denn es lasse sich sehr wohl der Fall denken, dass trotz erfolgter Nichtgenehmigung eine Gemeinde nicht dazu zu bringen sei, ihre Beschlüsse so zu ändern, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen Genüge leisteten, während doch anderseits von einer Unfähigkeit zur ordentlichen Selbstverwaltung noch nicht gesprochen werden kôünne. In einem solchen Falle wäre der Regierungsrat, sofern sich sein Genehmigungsrecht auf die blosse Befugnis zur Nichtgenehmigung beschränken würde, faktisch nicht mehr in der Lage, die ihm durch Ait. 67 KV überbundene Verantwortung zu tragen und dafü: zu sorgen, dass das Vermôügen der Gemeinden ungeschmälert erhalten bleibe. Da die Selbstverwaltung der Gemeinden ausdrücklich an die durch das Gemeindegesetz gezogenen Schranken gebunden sei, der Beschluss der Stadtgemeinde Schaffhausen vom 12. März 1916 aber die in Art. 136 litt. a dieses Gesetzes aufgestellten Steuergrundsätze offensichtlich verletze, so kônne der Regie-

rungsrat die Gemeinde jedenfalls entgegen ihrem Beschlusse dazu anhalten, diesen Bestimmungen nachzuleben ; denn die Gemeindeautonomie kônne unmôglich so weit gehen, zwar alle Ausgaben zu bewilligen, die zur Deckung derselben nôtigen Einnahmen aber zu verweigern.

C. — Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie- . rungsrates haben Heinrich Weber, Metallarbeiter-Sekretär, Franz Lehner und Gottfried Meier-Lang als stimmberechtigte Aktivbürger der Gemeinde Schaïfhausen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und hbeantragt, der Beschluss sei wegen willkürlicher Verfassungs- und Gesetzesverletzung aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht : Das in Art. 90 KV (Art. 2 des Gemeindegesetzes) anerkannte Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden, welches gemäss Art. 23 litt. e und g des Gemeindegesetzes die Befugnis der Gemeindeversammlung zur Festsetzung der jährlichen Voranschläge und zur Bewilligung von Steuern umfasse, gelte, so lange eine Gemeïinde nicht wegen Unfähigkeit durch Beschluss des Grossen Rates unter staatfiche Vormundschaîft gestellt werde. Das Oberaufsichtsrecht gebe dem Regierungsrat nicht die Kompetenz, direkt an Stelle der Gemeindeversammlung zu handeln. Wenn der Voranschlag einer Gemeinde ein ungedecktes Defizit aufweise, so kônne er Vorbehalte machen oder den Voranschlag an die Gemeinde zurückweisen mit der Auflage, Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu bringen. Weigere sich dann die Gemeinde, dieser Auflage nachzukommen, so werde sich die Frage ihrer Bevormundung erheben ; elumals aber kônne der Regierungsrat, so lange eine Gemeinde selbständig sei, ohne deren Begrüssung einfach die Gemeindesteuer festsetzen. Zudem stehe im vorliegenden Falle nirgends geschrieben, dass das allerdings nicht unbeträchtliche ungedeckte Defizit des Voranschlages der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1916 nur auf dem Wege der erhühten direkten Gemeindesteuer beseitigt werden kônne. Es seien vielmehr noch eine ganze Anzahi anderer Heilmittel denkbar, z. B. Abgaben für besondere Leistungen der Gemeinde, grôüssere Leistungen der Gemeindeunternehmungen, geringere Abschreibungen etc., ganz abgesehen von der Reduktion der Ausgaben. Durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrates werde der Gemeinde in offenkundiger Verletzung des Art. 90 KV und der Art. 2 und 23 des Gemeindegesetzes das wichtige Recht genommen, ihr Büdget selbständig aufzustellen. Diese Verfügung sei ferner auch materiell nicht gerechtfertigt ; denn die entgegen dem Voranschlage ohne Defizit abschliessende Rechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1915 ergebe, dass ganz wohl

ohne Steuererhôhung ausgekommen werden kônne. Darin, dass der Regierungsrat sich nicht die Mühe genommen habe, diese Tatsache festzustellen, liege ebenfalls eine Wüillkür.

D. — Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er bestreitet in erster Linie die Aktivlegitimation der Rekurrenten, weil sie im kantonalen Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen seien und durch den angefochtenen Entscheid auch nicht in ihren verfassungsmässigen Individualrechten verletzt würden, indem das als verletzt bezeichnete Recht der ükonomischen Selbstverwaltung ohne Zweïfel nur der Gemeinde als Gesamtheit zustehe. Materiell hält er an der Begründung seines Entscheides fest.

Das Bundesgericht zieht

Considérants

1. Die Aktivlegitimation der Rekurrenten wird vom Regierungsrat zu Unrecht bestritten. Der in Art. 90 schaffh. KV ausgesprochene Grundsatz der Gemeindeautonomie hat unmittelbar allerdings nur Bezug auf die staatsrechtliche Stellung der Gemeinde selbst. Allein mittelbar berührt er auch die Individualrechtssphäre vor allem derjenigen Gemeindegenossen, die

kraît ihres Stimmrechts in Gemeindeangelegenheïiten zur Ausübung der Selbstverwaltung der Gemeinde berufen sind, insoweit, als der angeblich verfassungswidrige Eingriff in diese Selbstverwaltung der Gemeindeversammlung vorbehaltene Kompetenzen beschlägt und demnach eine Beeinträchtigung jener Gemeindegenossen in ihren staatsbürgerlichen Rechten zur Folge hätte. Dies ist aber bei den hier als verletzt bezeichneten Befugnissen der Büdgetfestsetzung und Steuerbewilligung gemäss Art. 23 litt. e und g des schaffh. Gemeindegesetzes der Fall. Die Rekurrenten sind deshalb jedenfalls in ihrer angerufenen Eigenschaît als estimmberechtigte Aktivbürger» der Gemeinde Schaffhausen wegen angeblicher Rechtsverletzung im Sinne des Art. 178 Ziff. 2 OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerderecht gegenüber der regierungsrätlichen Steuerverfügung nicht auch denjenigen Gemeindegenossen, die, ohne Aktivhürger zu sein, als steuerpflichtige EinwWohner an der verfassungsmässigen Festsetzung der Gemeindesteuern interessiert sind, schon wegen dieses persônlichen [Interesses zuerkannt werden müsste. Bemerkt sei in dieser Hinsicht nur, dass auch ein solches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht, in der neueren Praxis schon wiederholt als zur Beschwerdelegitimation genügend erachtet worden ist (vergl. z. B. AS 32 I! N°0 45 Erw. 2 S. 309 und die dortige Verweisung, sowie auch AS 34 I No 77 Erw. 2 infine S. 473 /74 mit den dortigen Verweisungen). Ferner kann der Umstand, dass die Rekurrenten im Verfahren vor dem Regierungsrat individuell noch nicht beteiligt waren, abgesehen von der Frage, ob die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs nicht überhaupt selbständig zu beurteilen sei, schon deswegen nichts verschlagen, weïl ïihr Rechtsstandpunkt damals von der Einwohnergemeinde Schaffhausen selbst verfochten wurde und sie, so lange dies geschah, keine à Veranlassung zum persônlichen Auftreten hatten.

2. Materiell aber erweist sich der Rekurs als offenbar unbegründet. Die Rekurrenten übersehen, dass Art. 90 KV gegenüber dem Grundsatze, wonach die Gemeinden innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig ordnen (Abs. 1), nicht nur die Müglichkeit der Bevormundung einer Gemeinde, in der Form ihrer Stellung unter staatliche Verwaltung durch Beschluss des Grossen Rates, wegen allgemeiner Unfähigkeit zur Selbstverwaltung, vorbehält (Abs. 2), sondern daneben noch für den Fall, dass sich diese Unfähigkeit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung erstreckt, es dem Regierungsrat zur Pflicht macht, « die erforderlichen Massnahmen zu treffen » (Abs. 3). Zu den Zweigen der Gemeindeverwaltung im Sinne dieser letzteren Bestimmung gehôrt nun gewiss der hier in Frage Stehende Finanzhaushalt. Der Regierungsrat hat daher gemäss Art. 90 Abs. 3 KV einzuschreiten, wenn eine Gemeïnde als unfähig erscheint, den ihr speziell mit Bezug auf den Finanzhaushalt obliegenden Verpflichtungen nachzukommen. Und zwar liegen in seiner Kompetenz nach der allgemeinen Fassung der fraglichen Bestimmung unzweïfelhaft auch diiekte Anordnungen, sofern Solche nach seinem Ermessen « erforderlich » sind. Danach aber ist die hier streitige Massrahme aus dem für die Ko- : gnition des Bundesstaatsgerichtshofes auf diesem Gebiete des kantonalen Verwaltungsrechts allein in Betracht fallenden Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV schlechterdings nicht zu beanstanden. Denn nach den Erwägungen des angefochtenen Regierungsratsheschlusses steht tatsächlich fest, dass der Voranschlag der Einwohnergemeinde Schaffhausen für das Jahr 1916 auch bei Berücksichtigung des von den Rekurrenten jenen Erwägungen gegenüber einzig relevierten Umstandes, dass die Rechnung pro 1915 ohne das büdgetierte Defizit von 100,000 Fr. abgeschlossen hat, noch ein erhebliches Defizit aufweist, das die Gemeinde entgegen der ausdrücklichen Vorschrift in § 136 litt. a des Gemeindegesetzes wiederum

nicht durch eine entsprechende Steuererhühung zu decken beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war, der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemessenen Steuererhühung als erforderlich erachtet hat, so kann darin jedenfails eine Willkür nicht gefunden werden. _ Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situation wohl nahe, da die streitige Steuererhôhung von den zuständigen Gemeindebehôürden befürwortet und von der das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.

Dispositif

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Eigentumsgarantie, N° 28. 7 195 VIIL EIGENTUMSGARANTIE trente GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

28. Urteïl vom 6. Juli 1916 i. S. Baumann, und Mitbeteïligte gegen Aargau, Regiorungsrat.

Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch eine Verfügung der Administrativbehôrde, welche gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung im Interesse des Naturschutzes das Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung vorhanden seien.

A. — Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der KV und das Gesetz über Strassen-, Wasser- und Hochbau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes zu korrigieren. Beï der Ausführung der Korrektion hat sich unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-ZementFabriken, beim sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linksseitigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturforschenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne erklärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd verboten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat sodann die Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begehrens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigentümer der durch Marken vom ôffentlichen Eigentum abge-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in