42 I 277
38. Urteil vom 22. Dozomber 1916
Sachverhalt
I. i. S. Hofstetter-Leu gegen Aargan, Obergorioht.
Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV. Unzulässigkeit der Ausdehnung der durch das kantonale Anwaltsgesetz vorgesehenen Kautionspflicht, auf das Auftreten in einem bestimmten vereinzelten Falle seitens eines ausserkantonalen Anwalts.
A.— Der Rekurrent Dr. Hofstetter-Leu, der in Hochdorf den Beruf eines Fürsprechs ausübt, ist von dem ebenda ansässìgen Josef Hurni beauftragt worden, ihn in dem von Rosa Konrad und deren Sohn Josef Konrad gegen ihn als Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig gemachten Vaterschaftsprozesse zu vertreten, Da das Bezirksgericht Bremgarten erklärte, dem Rekurrenten als ausserkantonalen Anwalt das Auftreten nur nach vorheriger Beibringung einer Bewilligung des aargauischen Obergerichts gestatten zu können, richtete der Rekurrent am 13. November 1916 an dieses — unter Beilegung einer Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Luzern über den Besîtz des luzernischen Advokatenpatents — das Gesuch, ihm die fragliche Bewilligung und zwar ohne Kaution zu erteilen, indem die Auflage einer solchen wegen eines einzelnen Falles nicht gerechtfertigt erscheine. Die Anwaltskommission des Obergerichts antwortete ihm jedoch am 14. November 1916, dass sie diesem Begehren nicht entsprechen könne, da sie nicht befugt sei, Ausnahmen von der durch das Gesetz und das darauf bezügliche Kreisschreiben des Obergerichts allgemein aufgestellten Kau-
tionspflicht zu machen. Sofern der Rekurrent sich um die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau bewerben wolle, habe er zunächst der Finanzdirektion, mit der er darüber direkt verkehren möge, die vorgeschriebene Kaution von 4500 Fr. zu leisten.
B. — Gegen diesen Bescheid der Anwaltskommission hat Dr. Hofstetter-Leu die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf Art. 33, 31 BV und Art. 5 Vebergangsbestimmungen zur BV beantragt :
1. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau und das Bezirksgericht Bremgarten seien zu verhalten, den Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen Hurni ohne Kaution als Anwalt zuzulassen ;
2. Es sei überhaupt dem Rekurrenten zu gestatten, nicht aargauische, speziell luzernische Klienten vor den aargauischen Gerichten zu vertreten und zwar ebenfalls ohne Anwaliskaution.
C. — Die Anwaltskommission des aargauischen Obergerichts hat unter Verweisung auf die nach ihrer Ansicht auch für den vorliegenden Fall präjudiziellen Urteile des Bundesgerichts in Sachen Hildebrandt (AS 32 I S. 639 ff.) und in Sachen Cosandey (ebenda 33 I S. 493 ff. Erw. 5) auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht inErwägung:
1. — Da der Rekurrent von der aargauischen Anwaltskommissiocn nur die Zulassung als Anwalt im Prozesse Konrad gegen Hurni verlangt hat, ist lediglich zu untersuchen, ob die Abweisung dieses Gesuchs durch die Anwaltskommission verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten verletze. Auf das erst im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gestellte weitergehende Begehren, es sei dem Rekurrenten überhaupt zu gestatten, nicht aargauische, speziell luzernische Klienten vor den aargauischen Gerichten ohne Kaution zu vertreten, kann nicht Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. Ns 38. 279 eingetreten werden, weil ein kantonaler Entscheid darüber nicht vorliegt. 2. — In der gedachten Beschränkung ist der Rekurs begründet, Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht in dem vom Obergericht erwähnten Falle Hildebrandt die Beschwerde eines zürcherischen Anwalts, die sich gegen die Zulässigkeit der Erstreckung der von der aargauischen Gesetzgebung vorgesehenen Kautionspflicht auf ausserkantonale Anwälte richtete, abgewiesen hat. Zwischen jenem Falle und dem vorliegenden besteht aber der Unterschied, dass es sich damals um die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung für die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau handelte, während heute lediglich das Auftreten In einem bestimmten, vereinzelten Prozesse in Frage steht. Dieser Unterschied erweist sich entgegen der Auftassung des Obergerichts als auch für die rechtliche Beurteilung erheblich. Die den Anwälten auferlegte Kautionspflicht bezweckt die Sicherstellung der vom Anwalte in Ausübung seines Berufs eingegangenen finanziellen Verbindlichkeiten, den Schutz des mit ihm mn Verkehr tretenden Publikums vor der Gefahr, die es durch die Anvertrauung von Geldern an 1hn (infolge der Ermächtigung zur Entgegennahme der Streitsumme oder der Uebergabe zur Auszahlung an die Gegenpartei)läuft.Sie stellt sich demnach als eine auf Art. 31 litt. eBV gestützte polizeiliche Beschränkung der freien Berufsausübung dar. Als soiche setzt sie aber die regelmässìge, gewohnheitsmässige Ausübung der Anwaltstätigkeit auf dem Gebiet des betreffenden Kantons voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung, wenn der dadurch Betroffene mit einem
grösseren Personenkreis in Verbindung tritt, ein staatliches, öffentliches Interesse an einer solchen Schutzmassregel, wie es die notwendige Bedingung für die Zulässigkeit eines auf die angeführte Verfassungsvorschrift sich stützenden polizeilichen Eingriffs bildet, besteht. Die Ausdehnung schon auf das blosse Auftreten in einem vereinzelten Fall könnte höchstens dann als statthaft erachtet
werden, Wenn besondere in der Natur und den Umständen dieses Falles liegende Gründe sie rechtfertigten. Solche bestehen hier aber offenbar nicht und sind auch nicht angeführt worden.
Wenn trotzdem die aargauische Anwaltskommission den Rekurrenten im Prozesse Konrad gegen Hurni nur unter der Bedingung vorheriger Leistung der durch das Anwaltsgesetz vorgesehenen Kaution als Anwalt zulassen will, so verstösst dieses Verhalten nicht nur gegen den in Art. 31 BV ausgesprochenen Grundsatz der Gewerbefreiheit, auf den grundsätzlich — unter Vorbehalt der Erfüllung des in Ari. 33 ebenda aufgestellten Erfordernisses des Besitzes eines Fähigkeitszeugnisses — auch die Angehörigen der wissenschaftlichen Berufsarten sich berufen Können, sondern es wird dadurch auch die in der Ietzteren Verfassungsbestimmung in Verbindung mit Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV gewährleistete Freizügigkeit dieser Berufsarten verletzt. Denn es ist Klar, dass das hier dem mit einem Fähigkeitszeugnisse versehenen Ánwalte eingeräumte Recht, von seinem Niederlassungskanton aus auch in anderen Kantonen zu praktizieren, illusorisch würde, wenn ihm für das Auftreten in einem vereinzelten Falle eine Kaution von der Höhe der im Kanton Aargau vorgeschriebenen verlangt werden könnte, da es keinen Sinn hätte, lediglich, um damit die Möglichkeit zur Vornahme vereinzelter Berufshandlungen zu erwerben, eine solche Leistúng auf sich zu nehmen. Das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Cosandey, auf das sich das Obergericht für die Belanglosigkeit des Unterschiedes zwischen gewohnheitsmässigen und vereinzeltem, gelegentlichem Auftreten beruft, bezieht sich nicht auf die Frage der Kautionspflicht, sondern auf den Nachweis des Besitzes eines Fähigkeitszeugnisses, der von der Verfassung als absolute Bedingung für den Genuss der Freizügigkeit auf gestellt wird. Es trifft daher hier nicht zu.
3. — Nachdem auf Grund der von der luzernischen steht, dass der Rekurrent im Besitze des luzernischen Advokatenpatents ist und die aargauische Anwaltskommissiíon auch in der Rekursantwort nicht etwa den Standpunkt eingenommen hat, dass diesem Patent nicht der Charakter eines Fähigkeitszeugnisses im Sinne von Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV zukomme, muss demnach das erste Beschwerdebegehren des Rekurrenten gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Anwaltskommission in diesem Sinne aufgehoben werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Auf das Beschwerdebegehren 2 wird nicht eingetreten, — Das Beschwerdebegehren 1 wird gutgeheissen und demnach der angefochtene Entscheid der Anwaltskommission des aargauischen Obergerichts vom 14. November 1916 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
—— ITI. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT DROIT ÉLECTORAL ET DROIT DE VOTE