Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 I 362

48. Urteil vom 2. November 1916, 1. S. Schweizerische Bundesbahnon, Kreisdirektion TTI, gegen Zürich Regiernngsrat und Gemeinde Albisrioden.

Art. 10, Abs. ? des RückKkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897.

. Steuertcreiheit der Bundesbahnen für ein Grundstück, das Zur Fassung darin befindlicher Queilen und Abieitung des Wassers nach einem Bahnhof ür Betriebszwecke erworben worden ist, auch wenn es nebenbei einen gewissen ¡andwirtschaftlichen Ertrag abwirft.

À. — Die Schweizerischen Bundesbahnen ird Eigentümer eines Landkomplexes (Kat. N° 459, 464 und 466) unterhalb der Triemlistrasse i Albisrieden, der von ihrer Rechtsvorgängerin, der Schweiz. Nordostbahn im Jahre 1875 zum Zwecke der Fassung des ihn durchziehenden, von der Uetliberglehne herkommenden Gruidwassers geKauft worden ist. Die Fassung géschieht durch ein SysteIn vou Sickerröhrer, die in verschiedene unter sich verbundene Sammler (sog. Brunnenstuben) eiumünden ; von dem letzten, am tiefsten gelegenen dieser Sammler wird s0dann das Wasser in einer geschlossenen Eisenröhre nach dem Hauptbalinhof Zürich geführt. Unterwegs siud davon gemäss alten Verpflichtungen 3715 Liter per Minute zur Speisung der beiden Pilgerbrunnen an der Albisriederund Badeuerstrasse und 6 Liter per Minute an die Stadi Zürich zu beliebiger Verwendung abzugeben, der 240 Liter per Minute betragende Rest dient im Hauptbahnhof Zürich zur Speisung laufender Brunnen für Wagenwaschzwecke und zur Füllung der Reservoirs für den Rangierdienst. Um auch das die oberhalb ihres Eigentums gelegenen Grundstücke Kat. 421-423 durchziehende Wasser fassen zu können, hat die Bahn sich s. Z. das servitutarische Recht einräumen lassen, in diesen Grundstücken nach Wasser zu graben und es zu fassen, und hat tatsächlich auch ein Kleineres Quantum abgeleitet, das Sich in den obersten, auf ihrem Grundeigentum angelegten Sammler ergiesst. Mit Rücksicht hierauf hat im Jahre 1909 der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich dem Eigentümer der Kat. N° 421 — Albert Keller — den Bau einer Scheune verboten, weil dadurch die Dienstbarkeitsrechte der S. B. B. beeinträchtigt würden. Weitere Beschränkungen für die Bewirtschaftung zum Zwecke der Reinhaltung des Wassers bestehen auf den Kat. No 421- 423 nicht. Wohl aber haben die S. B. B. den Pächter ihrer Grundstücke Kat. 459, 464 und 466 im Pachtvertrage verpflichtet, auf einem Streifen von 6 m Breite zu beiden Seiten des Haupt- und Seitenstranges der durch das Pachtobjekt führenden Wasserleitung nur mit Asche, Gips und Kunstdünger, nicht mit Stalldünger oder anderen Düngmittelin aus organischen Stoffen zu düngen.

AnlässHch eines im Jahre 1901 zwischen der Steuerbehörde von Albisrieden und der Nordostbahn entstandenen Streites hat der Regierungsrat von Zürich die letztere für Grundeigentum und Quellen als steuerpflichtig erklärt. Doch ist dieser Entscheid — aus nicht mehr feststellbaren Gründen — nicht ausgeführt und auch nach dem Uebergang der Nordostbahn an die S.B. B. diesen gegenüber kein Steueranspruch erhoben worden, bis im Jahre 1915 die Gemeindesteuerkommission Albisrieden der Kreisdirektion III mitteilte, das sie, auf den früheren Regierungsentscheid aufmerksam gemacht, die den S. B. B. gehörenden Liegenschaften in Albisrieden mit 38,500 Fr. zur Vermögenssteuer eingeschätzt habe.

Eine dagegen erhobene Einsprache wurde, soweit die

Frage der Steuer pflicht betreffend, sowohl von der kantonalen Finanzdirektion als vom Regierungsrat, an den die S. B. B. die Direktionsverfügung weiterzogen, * abgewiesen, vom Regierungsrat durch Entscheid vom 23. Dezember 1915 mit der Begründung : das Schicksal des Rekurses hänge davon ab, ob die streitige Liegenschaft als mit dem Bahnbetrieb in notwendiger Beziehung stehendes Grundeigentum im Sinne von Art. 10 des Rück- , kaufsgesetzes angesehen werden könne. Bei Beantwortung dieser Frage sei davon auszugehen, dass die den S. B. B. durch das Rückkaufsgesetz zugestandene Steuerfreiheit ein Privileg darstelle und dass derartige Privilegien nach anerkannter Regelt nicht ausdehnend interpietiert werden Oürften. Hiemit lasse sich das Begehren der S. B. B. nicht wohl vereinen. Denn es laufe darauf hinaus, dass Steuerfreiheit jede Liegenschaft geniesse, die mit dem Bahnbetrieb in irgend einem, wenn auch nur entfernten faktischen Zusammenhang stehe, während Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als Voraussetzung des Steuerprivileges die Notwendigkeit derBeziehungen zum Bahnbetrieb aufstelle. Notwendig für den Bahnbetrieb sei aber eine * Liegenschaft nur dann, wenn ohne deren Besitz der Betrieb nicht ordnungsgemäss vor sich gehen könnte. Das könne bei einem in Albisrieden gelegenen, in keinem räumlichen Zusammenhang mit den Bahnanlagen stehenden Grundstück nicht gesagt werden. Der Umstand, dass sich darin Quellen befänden, die zur Speisung von Brunnen im Hauptbahnhof dienten, vermöge die notwendige Beziehung nicht herzustellen. Wenn auch die Versorgung des Bahnhofs mit Trink- und Brauchwasser unbedingtes Erfordernis sei, so0 erscheine es doch auf der anderen Seite. völlig gleichgiltig, ob dieses Wasser aus eigenen Quellenanlagen und Leitungen der Bahn oder aus der Allgemeinen Wasserversorgung herrühre. Die S. B. B. Seien nicht auf das Albisriederwasser angewiesen, sondern könnten ihren ganzen Wasserbedarf für den Bahnhof Zürich aus der städtischen Wasserversorgung decken. Auf alle Fälle bedürften sie für die Wasserbeschaffung nicht des Eigentums an der Liegenschaft : Quellenfassung und Wasserleitung könnten auch bestehen bleiben, wenn das Grundstück, mit einer die Reinhaltung sichernden Dienstbarkeit belastet, an einen Dritten abgetreten würde. Ueber die Höhe der Einschätzung hätten die ordentlichen Taxationsorgane und nicht der Regierungsrat zu entscheiden.

Sachverhalt

B. — Durch Eingabe vom 26. Januar 1916 hat. darauf die Kreisdirektion III der S. B. B. beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es möge erkennen dass den S. B. B. für ihren Grundbesitz in Albisrieden die in Art. 10 des Rückkaufsgesetzes vorgesehene Steuerfreiheit zu gewähren sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wasserfassungsanlage in Albisrieden für die Bahn ein unbedingtes Erfordernis sei, weil sie einen wesentlichen Teil des für den Bahnhof nötigen Wassers liefere. Mit der Feststellung dieses Zusammenhangs sei auch die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb im Sinne des Geseizes hergestellt. Der Umstand dass es möglich wäre, das Wasser von anderer Seite, nämlich von der städtischen Wasserversorgung zu beziehen, sei für die Frage der Steuerpflicht bedeutungslos. Aber auch für das Land selbst, in dem die Quellenfassungen liegen, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorhanden. Bei der Fassung durch offene Sickerröhren in ‘geringer Tiefe, wie sie hier bestehe, müsse darauf geachtet werden, den Boden in der Nähe der Sickerungen Vor Verunreinigungen zu schützen. Dieser Schutz könne wirksam nur dadurch gewährleistet werden, dass das Quellgebiet Eigentum des Wasserbesitzers sei, damit schädigende Einflüsse jederzeit und ohne weiteres beseitigt werden könnten. Deshalb seien denn auch dem Pächter beschränkende Bedingungen auferlegt worden, was darin zum Ausdrucke komme, dass das Pachterträgnis ganz gering (z. Z. 250 Fr. im Jahre) sei.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hällt In -

seiner Antwort, in der er auf Abweisung des Steuerbefreiungsbegehrens schliesst, daran fest, dass sich von einer . notwendigen Beziehung zum Bahnbetriebe nur dann sprechen lasse, wenn durch den Wegfall der steuerpflichtig erklärten Anlage der Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, und dass diese Voraussetzung angesichts der Möglichkeit, das Albisrieder Wasser durch vermehrten Bezug aus der städtischen Wasserve rsorgung Zu ersetzen, aus der ohnehin der grössie Teil des im Bahnhof verwendeten Wassers herrühre, hier nicht zutreffe. Eventuell könnte sich die Steuerfreiheit jedenfalls nur auf die Quellenanlage erstrecken. Die Liegenschaft lasse sich darein auch bei weitester Auslegung des Gesetzes nicht einbeziehen. Wenn das Grundstück wegen der Quellenaulage unter Beachtung gewisser Vorsichtsmassregeln bewirtschaftet werden müsse, s0 werde dadurch höchsteus seine Bewertung beeinflusst, ein notwendiger Zusammenhang zum Bahnbetrieb könne dadurch nicht begründet werden.

Die Gemeinde Albisrieden, die ebenfalls zur Vernehmtassung aufgefordert worden ist, hat sich dieser Antwort in allen Teilen angeschlossen.

D. — An dem auf Begehren der S, B. B. durch eine Aborduung des Gerichts vorgenommenen Augenschein haben die Vertreter des Staats und der Gemeinde zur Widerlegung des Standpunkts der Bahn, dass der Besgitz der Liegenschaft selbst für die Reinhaltung des Wassers nötig sei, auf die eingangs erwähnte, bisher im Prozess nicht erörterte Tatsache hingewiesen, dass ein Teil des Wassers in fremdem Boden gefasst werde, dessen Bewirtschaftung keinen Einschränkungen unterliege. Da ausserdem eine Reihe neuer technischer Ausführungen über die Art der Fassung gemacht wurden, ist den Partelen Gelegenheit gegeben worden, ihre Vorbringen zu Hanuden des Gerichts schriftlich zusammenzufassen.

E. — In der darauf eingereichten Replik haben die 5. B. B. betont, dass das aus anderen Grundstücken komSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Ne 48, 367 mende Wasser nur einen Kleinen Teil des Gesamtquantums bilde, und bestritten, dass hierauí etwas ankommen könne. Gerade die Uebelstände, welche sich aus dieser Ableitung aus fremdem Boden für die Reinheit des Wassers ergäben, zeigten, dass für die Zwecke der Wasserbeschaffung mit einer blossen Fassungsservitut nicht auszukommen sei, sondern dem Landeigentümer noch weitere Beschränkungen auferlegt werden müssten. Der Erwerb einer solchen nach allen Richtungen schützenden Servitut würde die Bahn nicht billiger zu stehen kommen als der Ankauf des Landes selbst, so dass sie nicht angehalten werden könne, sich statt dieses mit jenem zu begnügen. Solange sie das zu Betriebszwecken erworbene Land im wesentlichen auch ausschliesslich zu diesen Zwecken benütze, sei damit aber auch dessen Steuerfreiheit gegeben, wie das Bundesgericht in ähnlichen Fällen, s0 insbesondere in Bezug auf sogenannte Schutzwaldungen, stets anerkannt habe.

F. — Ebenso haben der Regierungsrat von Zürich und der Gemeinderat Albisrieden duplizierend auf ihrer Rechtsauffassung beharrt und zu deren Unterstützung auf einen beigelegten Bericht des Wasseringenieurs Bosshard verwiesen, worin nachzuweisen versucht wird, dass eine Reinhaltung des Wassers bei der gegenwärtigen Art der Fassung überhaupt ausgeschlossen sei, weshalb es ohnehin nur zu technischen Zwecken, nicht als Trinkwasser verwendet werden dürfe. Da hiefür die grössere oder geringere Reinheit bedeutungslos sei, könne mithin von einem Zwang für die Bundesbahnen, das Grundstück selbst zu besitzen, und folglich auch von einer notwendigen Beziehung dieses zum Bahnbetrieb nicht die Rede Sein.

Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. — Da die Schweizerischen Bundesbahnuen lediglich elie Verwaltungsabteilung des Bundes und mit ihm 368 ' Staatsrecht.

rechtlich identisch sind, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Steuerstreits nach Art. 179 OG und feststehender Rechtssprechung gegeben.

2. — In der Sache selbst ist für die Entscheidung massgebend die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufsgesetzes vom 19. Oktober 1897, wonach sich die den Bundesbahnen zukommende Steuerfreiheit auch auf die in ihrem Besìtze befindlichen, in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stehenden Immobilien erstreckt. Damit diese Beziehung gegeben sei, ist, wie schon wiederholt ausgesprochen wurde, uicht nötig, dass die Einrichtung, um die es sich handelt, für den Betrieb schlechterdings unentbehrlich sei und er ohne sie überhaupt nicht aufrechterhalten werden könnte ; es genügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder doch bestimmt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Bedingungen zu schaffen (AS 33 I N° 126 S. 782 f. Erw. 2, N° 127 S. 784 f.). Auch kann nicht verlangi werden, dass die Verwendung zu Betriebszwecken die allein mögliche sei, und eine andere Ausnützung daneben überhaupt nicht in Betracht kommen Könne : Voraussetzung ist nur, dass jener Zweck der primäre, vorwiegende ist, vor dem andere Ausnützungsarten als untergeordnet und nebensächlich zurücktreten. Deshalb hat denn auch das Bundesgericht nicht nur in den obenerwähnten Entscheiden den zur Begründung der Besteuerung von Wärterhäuschen oder Dienustwohnungen der Depotchefs in Bahnhöfen vom beklagten Kanton eingenommenen Standpunkt, die Wohnbedürfnisse der Bahnwärter und Depotchefs könnten auch auf eine andere Weise durch Einmietung in Privathäusern befriedigt werden, als unstichhaltig zurückgewiesen, s0ndern es sìnd weitergehend auch Bahnhofrestaurationsräumlichkeiten trotz des Besuchs der Wirtschaft auch durch einheimisches Publikum und sog. Schutzwaldungen, obwohl der Erwerb zu Schutzzwecken eine sonstige

Ausbeutung nicht schlechthin ausschliesst, als gänzlich - Erw. 3 fff., 36 I No 109 S. 654 ff. Erw. 3), wie anderseits der Bundesrat der Bahn für den Erwerb solcher Waldungen das Expropriationsrecht eingeräumt hat. Nachdem feststeht, dass die streitigen Grundstücke in Albisrieden s. Z. zur Fassung des darin vorhandenen Wassers erworben worden sind, dass das Wasser mit Ausnahme einer unerheblichen, unterwegs abgegebenen Quantität ausschliesslich für die Wasserversorgung des Bahnhofs, also unzweifelhaft zu Bahnbetriebszwecken dient und dass jene Bestimmung der Liegenschaft, d. h. ihre Ausnützung als Quellgrundstück die vorwiegende, haupsächliche ist, neben der die andere, d. h. die Erzielung eines landwirtschaftlichen Ertrages durch Verpachtung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, muss daher das Begehren der S. B. B. um Befreiung von der Steuerpflicht auch hier nicht nur hinsichtlich der Quellenanlage, sondern der ganzen Liegenschaft als begründet geschützt werden, ohne dass etwas darauf ankäme, ob die Bahn sich das dadurch gewonnene Wasser auch von anderer Seite verschaffen und ob sie für die Wassergewinnung mit einer blossen dahingehenden Dienstbarkeit auskommen könnte. Im übrigen ist, was speziell den letzteren Punkt betrifft, klar, dass das Eigentum an einem Grundstück für die Zwecke der Wasserfassung Immer grüssere Vorteile bietet als eine blosse Dienstbarkeit, weil es, ganz abgesehen von der Reinhaltung des Wassers, dem Berechtigten für den Zutritt zum Grundstück zur Unterhaltung und allfälligen Erweiterung der bestehenden Anlagen sowie Vornahme der hiefür nötigen Arbeiten grössere Freiheit gewährt als diese. Ebenso darf als sicher angenommen werden, dass die Bahn, wenn sie durch die Erwerbung einer Dienstbarkeit den nämlichen Erfolg hätte erreichen können wie durch diejenige der Liegenschaft selbst, sich mit jener begnügt hätte, da nicht einzusehen ist, welches Interesse sie sonst an dem Besìitze des 370 Staatarecht.

Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus wegen der durch das Vorhandensein der Quellfassung gegebenen Beschränkung in der Verwendung erzielen lässt, hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsanlage für nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher auch von diesem Standpunkt betrachtet die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rüäckkaufsgesetzes erfüllt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden beanspruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Gemeindebann Alhisrieden für unzulässig erklärt.

X. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBÜRGERRECHT RENONCIATION A LA NATIONALITÉ SUISSE -

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 179 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in