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23. Urteil der I. Zivilabteïlang vom 14. April 1916
Faits
I. i. S. Bühlmann, Kläger, gegen Bernet, Beklagten.
Bürgschaft. Formerfordernis der Angabe eines bestinmten Betrages, Art. 493 revOR.
A. — Durch Urteil vom 6. Dezember 1915 hat die
I. I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern über die Rechtsfrage :
Sind die beklagtischen Forderungen :
a) von 765 Fr. nebst Zins zu 6 % seit dem 14. September 1913, 150 Obligationenrecht. N° 23, b) von 4000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit dem 14. Oktober 1915, . ©) von 4020 Fr. nebst Zins zu 6 % seit dem 14. November 1913, (weniger die von der Hauptschuldnerin Wirtegenossenschaftshbrauerei Gütsch bezahlten 1757 Fr. an die Hauptsumme und 12 Fr. 85 Cts. an die Zinse), für welche Forderungen in Betreibung N° 10,617 mit Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes vom 7./19. Mai 1914 dem Beklagten gegenüber . dem Kläger die provisorische Rechtsôffnung erteilt wurde, abzuerkennen ? erkannt :
« Die Klage wird abgewiesen. » B. — Gegen dieses Ürteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange.
Das Bundesgericht zieht
Considérants
1. Der Kläger Josef Bühimann ist Mitglied des Verwaltungsrates der Wirtegenossenschaftsbrauerei Gütsch in Luzern, und war von 1910 bis Ende 1912 Prâsident der Betriebskommission der Genossenschaîft. Der Beklagte Susmana Bernet ist deren Hopienlieferant.
Am 12. August 1912 schloss er mit der Genossenschaît einen 6 Vertrag mit Bürgschaît» ab, worin diese bekannte, von ïihm ein Darlehen von 25,000 Fr. erhalten zu haben, das zu 5 % verzinst werden und drei Jahre lang unkündbar sein sollie; die Genossenschaft verpflichtete sich ferner, « von jetzt ab sämtlichen in ihrem Geschäftsbetriebe benôtigten Hopfen im Jahresbedarf von mindestens 50 Zentnern » ausschliesslich von Bernet zu beziehen ; dieser übernahm seinerseits die Verpflichtung, den Hopfen in guter Qualität zum jeweilen üblichen Verkaufspreise zu liefern. Der Vertrag lautet weiter :
« Für sämtliche Verpilichtungen der Wirte-Genossen- « schaftsbrauerei « Gütsch » sowohl bezüglich des Dar- « lehenskapitals und der Zinsen wie auch bezüglich der « laufenden Hopfenrechnungen übernehmen die mitunter- « zeichneten elf Verwaltungsräte der Brauerei, nämlich « die Herren (folgen die Namen) unter solidarischer Haf- «turng die Bürgschaïît als Selbstschuldner und Selbst- ‘zahler.
« Luzern, den 12. August 1912.
« gez. Arnold Bucher,........
Infolge Todes und Krankheïit von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates wurde der Vertrag, der nach seinem Wortlaut von allen elf Mitgliedern zu unterzeichnen war, nur von deren neun unterschrieben, darunter auch von Bühlmann.
In der Folge zog Bernet auf die Genossenschaft, die inzwischen in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, drei von letzterer akzeptierte Wechsel für Hopfenlieferungen im Betrage von 3139, 3156 und 3173 Mk., zusammen 9468 Mk. Auf den ersten dieser Wechsel erfolgten Abzahlungen. Die Genossenschaîft schuldete darauf noch folgende Beträge in Schweizerwährung : auf 14. September 1913 765 Fr. auf 14. Oktober 1913 4000 Fr. und auf 14. November 1913 4020 Fr., zusammen 8785 Fr.
Für diese Summe betrieb Bernet gestützt auf obige Bürgschaftserklärung das Verwaltungsratsmitglied Bühimann; er erhielt die provisorische Rechtsôfinung, worauf Bühlmann die vorliegende Aberkennungsklage anhob. Der Beklagte Bernet beantragte deren Abweisung, ermässigte jedoch seine Forderungen um den Betrag, mit dem er aus dem inzwischen mit der Genossenschaît abgeschlossenen Nachlassvertrage befriedigt wurde, was in der Formulierung der Rechtsfrage berücksichtigt ist.
2. , — Das Schicksal der vorliegenden Aberkennungsklage hängt von der Gültigkeit der vom Kläger eingegangenen Bürgschaît ab. Vor Bundesgericht ficht dieser die Bürgschaft deshalb als ungültig an, weil sie entgegen 152 Obligationenrecht. No 23.
Art. 493 OR keïinen bestimmten Betrag für den Umfang seiner Haftung angebe, und ferner weil nicht alle im Bürgschaîtsvertrage aufgeftihrten Bürgen unterschrieben haben (OR 497 Abs. 3).
3. Nach Art. 493 OR bedarf die Bürgschaît zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe eines bestimmten Betrages seiner Haftung. Letztere, anlässlich der Revision des Obligationenrechtes neu in das Gesetz aufgenommene Vorschrift stellt sich, wie sich aus dem Zusammenhange und aus den Marginalien deutlich ergibt, als eine Formvorschrift dar, als eine formale Voraussetzung der Gültigkeit der Bürgschaft, deren Nichterfüllung die Nichtigkeit des Vertrages bewirkt.
Bei Prüfung der Frage, wie die gedachte Vorschrift inhaïltlich auszulegen sei und ob die vorliegende, seit Inkrafttreten des neuen OR abgeschlossene Bürgschaïît ihr entspreche, ist vom Zweck der Aufstellung des neuen Erfordernisses auszugehen. Dieser Zweck besteht darin, den Bürgen in den Stand zu setzen, bei Eingehung der Bürgschaît sich über Umfang urd Hôhe der übernommenen Verpilichtung Rechenschaft zu geben, und ihn dadurch vor unüberlegter Eingehung ungeahnt weitragender Verbindlichkeiten, insbesondere im Amtsbürgschaftswesen, zu schützen, wie denn auch die Bürgschaft kraft ihrer Eigenart als Vertrag, bei dem sich hauptsächlich nur der eine Teïl un@ zudem zugunsten eines Dritten, des Hauptschuldners, verpflichtet, in erhôühtem Masse im Schutze der Bestimmungen über Treu und Glauben steht (Vergl. BGE 38 II S. 615). Damit dieser Zweck erreicht werde, ist aber, wie Oser (Komm. $. 859 unten) richtig ausführt, und entgegen der von FIck (Komm. Anm. 54 zu Art. 493) vertretenen Auffassung nicht unbedingt erforderlich, dass die Angabe des Betrages der Haïtung des Bürgen in die Bürgschaftsurkunde selber aufgenommen werde, sondern es genügt unter schuldner ausgestellten Schuldschein, sofern darin die Schuld, für die der Bürge einzustehen hat, bestimmt urischrieben ist. Dieser Auslegung steht der Wortlaut des Gesetzes nicht entgegen. Ferner ginge es zu weit, wenn man mit Frck (Anm. 46 f.) verlangen wollte, dass der Betrag stets von vornherein ziffermässig genau bestimmt sei. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Begriff des « bestimmten Betrages » (der Haftung des Bürgen) kurzerhand durch denjenigen des « bestimmbaren Betrages » ersetzt werden dürfe. Um dem Zweck der Vorschrift gerecht zu werden, muss vielmehr verlangt werden, dass der Hôchstbetrag der Haftung sich an Hand der in der Bürgschaftsurkunde und im Schuldschein enthaltenen Angaben ohne weiteres mit Sicherheit bestimmen lasse, sei es durch eïne logische Ueberlegung, sei es durch eine einfache rechnerische Operation; und zwar selbstverständlich im Zeitpunkt, wo dieBürgschaît eingegangen wird, nicht erst im Laufe der Abwicklung des der Bürgschaft zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts. Auf diesem Boden steht übrigens im Grunde auch die Vorinstanz, indem sie ausführt, es sei der Vorschrift des Art. 493 OR Genüge getan, wenn der Betrag der Haftung des Bürgen aus bestimmten Angaben des
Bürgschaftsaktes für alle Beteiligten mit Sicherheit im Zeïitpunkt der Eingehung der Bürgschaîft erkannt werden kônne.
4. Diese Voraussetzung war aber im vorliegenden Falle nicht erfüllt. War schon der jährliche Bedari an Hopfen und damit der Umfang der Lieferungen, auf die sich die Bürgschaft bezieht, weil vom Geschäftsgange einer im ausgesprochenen Konkurrenzkampfe stehenden Bierbrauerei abhängig, nicht mit Sicherheit zum Voraus zu berechnen, so wurde die Hühe der Bürgschaft auch wesentlich beeinflusst durch den jeweiligen Preis des Hopfens. Dieser ist bedeutenden Schwankungen ausgesetzt, und es ist denn auch im vorliegenden Fall eine 154 Obligationenrecht. No 23.
erhebliche Steigerung eingetreten, die im Zeitpunkt, wo der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen wurde, unmôglich mit Bestimmtheit vorausgesehen werden konnte. Dass der Kläger sich in seiner Eigenschaît als Mitglied des Verwaltungsrates und Präsident der Betriebskommission der Genossenschaft angeblich jederzeit über den Umfang der übernommenen Verpflichtung orientieren konnte, worauf die Vorinstanz als entscheidend abstellt, vermag am Gesagten nichts zu ändern; denn eine solche Orientierung war zum mindesten im massgebenden Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft ausgeschlossen; zudem hatte der Kläger, soweit er die Hopfenbestellungen selbst verfügte, die Interessen der Genossenschaîft zu wahren und nicht diejenigen der Bürgen. Ferner war die Angabe der Mindestgrenze der Haftung (50 Zentner per Jahr) in der Schuldverpflichtung der Hauptschuldnerin unzureichend und konnte die vom Gesetz verlangte « Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen » nicht ersetzen, da es hiebei natürlich auf die obere Haîftungsgrenze ankommt. Endlich kann nicht gesagt werden, es liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben darin, dass nachträglich wegen mangelnder Angabe eines bestimmten Haftungsbetrages die Gültigkeit der Bürgschaît angefochten werde. Denn der Kläger beruft sich aui eine Bestimmung, die das Gesetz speziell zum Schutze der Bürgen aufstellt; gegenüber einer solchen formalen Schutzvorschrift kann die Einrede der mala fides nach bekannten Grundsätzen nicht aufkommen.
5. Erweist sich danach der Bürgschaftsvertrag vom
12. August 1912, soweit er auf die Hopfenlieferungen des Beklagten Bezug hat, als ungültig, so braucht die weitere Einrede, mit welcher der Kläger jenen Vertrag gestützt auf Art. 497 Abs. 3 OR anficht, nicht geprüft zu werden.
Fragen kônnte sich nur noch, ob der Kläger — wie der Beklagte in letzter Linie behauptet — nicht aus einem anderen Schuldgrunde für die streitigen Beträge haîte. Allein auch das ist zu verneinen. Der Vertrag vom 12. August 1912 war von den Parteien als Bürgschaîft gedacht; es kann darin weder eine kumulative Schuldübernahme, noch ein Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR erblickt werden; ein solcher ist auch deshalb ausgeschlossen, weïl ja der Beklagte vom Kläger nicht Schadenersatz, sondern direkt Erfüllung verlangt. Die Forderungen, für welche der Beklagte die provisorische Rechtsôfinung erlangt hatte, sind daher in vollem Umfange abzuerkennen.
Dispositif
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. Dezember 1915, die gestellte Aberkennungsklage zugesprochen.