Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 II 203

31. Urteil dor IT, Zivilabteilung vom 21. Jani 1916

Sachverhalt

I. i. S. Sieber, Klägerin, gegen Bachtler und Gonossen, Beklagte.

Nichtbeobachtung des in Art. 501 Abs. 2 ZGB aufgestellten Formerfordernisses (Bescheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde gelesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe), A. — Der am 18. September 1912 in Biberist (Solothurn) verstorbene Ossian Flury hatte Tags zuvor unter Mitwirkung eines Notars ein öffentliches Testament errichtet, in welchem er der Klägerin Werttitel im Kapitalbetrage von gegen 9000 Fr. vermachte. Das Testament enthält die Unterschriften des Erblassers und des Notars und sodann folgende Bemerkung : « Die Zeugen unterschreiben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testament erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB ». Darauf folgen die Unterschriften der beiden in der Urkunde genannten Testamentszeugen, sowie nochmals die Unterschrift des Notars. Nach einer von den kantonalen Instanzen eingeholten Schriftexpertise sind die Worte « gemäss Art. 501 ZGB » wahrscheinlich kurze Zeit nach Unterzeichnung der Urkunde durch die Zeugen vom Notar beigefügt worden.

B. — Gestützt auf dieses Testament verlangt die Klägerin von den Beklagten als den Erben des Ossian Flury die Ausrichtung des Vermächtnisses, während die Beklagten den Standpunkt einnehmen, dass das Testament mangels Beobachtung der in Árt. 501 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Form ungültig sei.

C. — Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen.

D. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

204 Erbrecht. N° 31, Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. — Zu den Formerfordernissen eines gültigen öfftentlichen Testaments gehört nach Art. 501 Abs. 2 ZGB die auf der Urkunde selbst anzubringende unterschriftliche Erklärung der beiden Testamentszeugen, dass der Erblasser : erstens vor ihnen erklärt habe, die Urkunde enthalte seinen letzten Willen, und er habe sie gelesen, zweitens «sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe ». Durch diese Bescheinigung der Testamentszeugen werden allerdings jene Erklärung des Erblassers selbst und dessen tatsächliche Verfügungsfähigkeit nicht ersetzt, sondern diese Erfordernisse müssen ausserdem gemäss Art. 501 Abs. 1 und 467 erfüllt sein. wobei nach Art. 9 ZGB der Gegenbeweis gegenüber dem Inhalt des Testaments « an keine besondere Form gebunden » ist. Daraus folgt indessen nicht, dass umgekehrt die nach Art. 501 Abs. 2 erforderliche Bescheinigung der Solennitätszeugen, der Erblasser habe ihnen jene Erklärung abgegeben, und er habe sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden, durch einen in anderer Form geleisteten Beweis, dass jene Erklärung abgegeben worden und dass der Testator tatsächlich verfügungsfähig gewesen sei, ersetzt werden könne. Es gehört zum Wesen des öffentlichen Testaments, dass schon seine Form eine gewisse Garantie für die erforderliche UebereinStimmung zwischen der Urkunde und dem wirklichen Willen des Erblassers, sowie für dessen Verfügungsfähigkeit bieten soll. Wird die gesetzliche Form aber nicht beobachtet, so ist das Testament nach Art. 520 ungültig.

2. — Im vorliegenden Falle fehlt nun sowohl die Bescheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde gelesen zu haben, als auch die Erklärung der Zeugen, dass der Testator sich fähigkeit befunden habe. Diese Erklärungen konnten nach dem Gesagten weder durch die gerichtliche Einvernahme des einen jener beiden Zeugen, noch durch die medizinischen Expertisen über den mutmasslichen geistigen Zustand des Erblassers im Momente der Testamentserrichtung ersetzt werden ; endlich auch nicht durch die der Unterschrift der Zeugen vorangehende Bemerkung : « Die Zeugen unterschreiben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testament erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB. » Dabei ist unerheblich, ob die Worte « gemäss Art. 501 ZGB » vor oder nach der Unterzeichnung der Urkunde durch die Zeugen hinzugesetzt worden sind, und ob síie grammatikalisch eher zum Hauptsatz « Die Zeugen unterschreiben », oder eher zum Nebensatz « nachdem... erklärt hat » gehören. Selbst wenn sie zum Nebensatz gehören und schon im Momente der Unterzeichnung der Urkunde durch die Zeugen darauf gestanden haben sollten, könnten sie doch die Bescheinigung der Zeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde gelesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe, nicht ersetzen. Ist es auch nicht nötig, dass jene Bescheinigung genau in die vom Gesetze selber gebrauchten W o r te gekleidet sei, so muss es doch eine Bescheinigung der Testamentszeugen über eine durch sie gehörte Erklärung des Erblassers sein. An einer solchen Bescheinigung fehlt es hier. Was vorliegt, ist ein Urteil über die Rechtsfrage, ob dem Gesetze Genüge geleistet worden sei. Ein solches Urteil steht aber weder den Testamentszeugen, noch dem amtierenden Notar, s0ndern lediglich dem Richter zu.

Da somit die Formvorschrift des Art. 501 Abs. 2 ZGB in dem von der Klägerin angerufenen Testamente nicht beobachtet worden ist, muss die Klage abgewiesen werden.

206 Sachenrecht. N* 32.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. März 1916 bestätigt.

TITI. SACHENRECHT DROITS RÉELS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 9 und Art. 501 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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