Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 II 309

46. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 15. Juni 1916

Sachverhalt

I. i. S. Maag, Kläger, gegen Maag, Beklagte.

Ari. 8 NAG; örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K o 1npetenz des Bundesgerichts als Berufungsinstanz zur Ueberprüfung eines Zuständigkeitsen tscheides in Bezug auf diese Frage.

A. — Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberechtigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie Maag-Kunkler in Zürich, wo die Ehegalten Wohnsitz nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in Unterhallau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte, gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira, die heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob der Kläger vor Kantonsgericht Schaffhausen Klage auf unehelicherklärung dieses Kindes ; zur Begründung seines Begehrens berief er sich auf zwei von seiner Frau am 21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen, wonach diese bezeugt, dass sie seit dem Monat September 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem Manne gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt habe, sowie dass das von ihr zu gebärende Kind (Elvira) von einem andern Mann erzeugt worden sei. Im Prozess bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser Erklärungen und führte aus, sie habe mit dem Kläger seit 314 Jahren keinen Umgang mehr gehabt ; allerdings 310 - Prozessrecht. N° 46, sei der Kläger auch nach der Trennung vom ‘September 1913 noch eine Zeit lang in Zürich geblieben, mit ihr aber nicht mehr zusammengetroffen. Der von der Waisenbehörde Unterhallau dem Kinde Elvira bestellte Beistand schloss auf Abweisung der Klage, weil der Kläger den Nachweis, dass er unmöglich der Vater des Kindes sein könne, nicht geleistet habe. B. — Durch Entscheid vom 17. März 1916 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen. die Klage abgewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass der Richter des Wohnorts des Kindes zur Anhandnahme der Klage zuständig sei, und daher, da das Kind den Wohnort Unterhallau seines Vaters teile, die Kompetenz der schaffhauser Gerichte zur Beurteilung der Sache gegeben sei ; das Gleiche wäre auch der Fall, wenn auf Art. 8 NAG abgestellt werden wollte, da das Kantonsgericht auch das « Gericht der Heimat des Vaters und des Kindes » wäre. In der Sache hat die Vorinstanz den dem Kläger gemäss Art. 294 ZGB obliegenden Beweis, dass er unmöglich der Vater des Kindes Elvira sei, als nicht geleistet betrachtet.

C. — Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, die Klage sei gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Es fragt sich in erster Linie, ob das Bundesgericht als Ber ufungsinstanz zur Ueberprüfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit der schaffhauser Gerichte kompetent sei. In dieser Beziehung ist gestützt auf Árt. 59 ScHIT ZGB davon auszugehen, dass soweit kantonal verschiedenes Recht in Betracht kommt, das Bundesgesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter mit dem Inkrafttreten des ZGB nicht aufgehoben worden ist. Als in Kraft geProzessrecht. No 46, it blieben ist insbesondere Art. 8 NAG zu betrachten, wonach die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegt ; denn hiebei handelt es sich um eine Bestimmung des Prozessrechtes, das auch seit der Vereinheitlichung des Privatrechtes kantonal verschieden geregelt sein kann (vgl. REICHEL, Komm. zu Art. 59 SchtT ZGB S. 152 und EGGER, Komm. zu Art. 253 ZGB N. 1 e). Gemäss Art. 87 Zif. 2 OG können nun aber wegen Verletzung der Bestimmungen des NAG nur solche letztinstanzliche kantonale Entscheide in Zivilsachen angefochten werden, die der Berufung nicht unterliegen. Damit ist gesagt, dass wenn ein kantonales Haupturteil in einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit eine Bestimmung des NAG verletzt, dann die Berufung das richtige Rechtsmittel zur Geltendmachung dieser Verletzung vor Bundesgericht ist. Diese Ordnung beruht auf der Erwägung, dass andernfalls in einer und derselben Sache zwel verschiedene Verfahren veranlasst werden müssten, das Berufungsverfahren für die der Berufung unterstehende Hauptrechtsfrage und das Verfahren gemäss Art. 87 OG in Bezug auf die Frage des NAG, wodurch die einheitliche Behandlung der in Betracht kommenden Streitsache gestört würde. Gestützt auf diese Zweckmässigkeitserwägung hat denn auch das Bundesgericht schon unter der Herrschaft des alten Rechts wiederholt erklärt, dass Streitigkeiten auf Grund des NAG, die gemäss Art. 38 dieses Gesetzes nach dem für staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren zu beurteilen waren, immer dann auch auf dem Wege der Berufung ans Bundesgericht weiterziehbar sein sollten, wenn das angefochtene Urteil aus einem andern Grunde der Berufung fähig war (vgl. AS 20 S. 651 und 21 S. 115 f.). Im vorliegenden Falle hat nun das Obergericht keinen blossen Zuständigkeitsentscheid gefällt, sondern es hat sich daneben im gleichen Entscheid auch 312 - Prozessrecht, N° 46.

über die der Berufung unterliegende Frage der Unehelicherklärung gemäss Art. 253 und 254 ZGB ausgesprochen, s0 dass das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde hier zu zessieren hat und das Bundesgericht als Berufungsinstanz zur Beurteilung auch der Zuständigkeitsîrage kompetent ist. Fraglich könnte nur sein, ob das Bundesgericht von dieser Kompetenz auch dann Gebrauch zu machen habe, wenn, wie hier, die Parteien selber die Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte gestützt auf Art. 8 NAG nicht aufgeworfen und damit stillischweigend die Kompetenz der Vorinstanzen anerkannt haben. Diese Frage ist indessen ohne weiteres zu bejahen, da die den Familienstand betreffende Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt eines Kindes nicht nur die Interessen der Parteien, sondern im besondern Masse auch diejenigen der Oeffentlichkeit d. h. der Heimatgemeinde des Kindes berührt, so dass der für Streitigkeiten über solche Fragen im Gesetz vorgesehene Gerichtsstand als ein ausschliesslicher, durch Parteivereinbarung nicht abänderlicher zu betrachten ist und das Bundesgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat.

2. In der Sache selbst geht aus den Akten hervor, dass der Beklagte und damit das Kind Elvira in Bachenbülach, d. h. im Kanton Zürich heimatberechtigt sind, so dass geschlossen werden könnte, dass die schaffhauser Gerichte zur Behandlung der vorliegenden, auf Art. 253 ZGB gestützten Klage nicht kompetent gewesen seien. Das Obergericht, das für die Frage der Zuständigkeit in erster Linie auf den Wohnsitz des Kindes Elvira abgestellt hat, erklärt indessen ausdrücklich, dass das Kantonsgericht auch das Gericht der Heimat des « Vaters und des Kindes » sei. Damit hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise implicite Îestgestellt, dass der Kläger nicht nur im Kanton Zürich, sondern auch im Kanton Schaffhausen heimatberechtigt s€i, §0 dass die Klage auch im Kanton Schaffhausen anProzessrechiti, Ns 46. : 313 gehoben werden konnte. Ausserdem wäre zu bemerken, dass wenn einmal das Urteil einer oberen kantonalen Instanz an das Bundesgericht weitergezogen worden 1st, das für alle letzten kantonalen Instanzen das gemeinsame Obergericht ist, dann keine rechtlichen Interessen weder der Parteien noch der Oeffentlichkeit mehr an der Aufhebung eines in Verletzung von Art. 8 NAG zustande gekommenen Entscheides bestehen, wenn, wie hier, dem angefochtenen Entscheide m ateriell. in allen Teilen beizupflichten ist. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass der Kläger, den die Beweislasf trift (vgl. AS 40 II S. 584), sich für die Unehelichkeit des Kindes Elvira lediglich auf die Erklärung seiner Frau berufen hat, wonach diese seit 314 Jahren mit ihm keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt habe und das Kind von einem andern Manne erzeugt worden sei. Da jedoch bei der Frage, ob ein in der Ehe geborenes Kind als unehelich zu bezeichnen sei, in erster Linie die Intereesen des Kindes selber und die der Oeffentlichkeit im Spiele stehen, genügen diese Erklärungen der Mutter des Kindes zur Unehelicherklärung nicht (vgl. EcGEer, Komm. zu Árt. 254 ZGB N. 1 b). Gemäss Art. 254 ZGB ist hiezu vielmehr der Beweis nötig, dass der Kläger unmö glich der Vater des Kindes sein könne, also 2. B. während der Konzeptionszeit landesabwesend gewesen seli oder gegenüber seiner Ehefrau einen Abscheu gehabt habe, der einen Geschlechtsumgang ganz ausgeschlossen erscheinen lässt u. s. w. Wo dagegen, wie hier, bloss feststeht, dass der

Kläger den gemeinsamen ehelichen Haushalt im Kritischen Zeitpunkt aufgehoben hatte und an einen andern Ort übergesiedelt war, ist nicht ausgeschlossen, dass die Ehegatten sich trotzdem noch getroffen und dabei miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Bleibt aber nach den Akten auch nur eine entfernte Möglichkeit, dass der Kläger der Vater des in Frage stehenden Kindes Sei, 80 muss die Klage abgewiesen werden.

314 - Prozessrecht. N° 46.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schafhausen vom 17. März 1916 bestätigt.

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 253, Art. 254 und Art. 294 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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