Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 II 331

50. Urteil der IL Zivilabteilung vom 6. Juli 1916

Sachverhalt

I. i. S. Briderlin, Klagerinnen, gegen Meyer, Beklagter.

Art. 8 NAG; Anwendung schweizerischen Rechts bei Beurteilung einer auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen gerichteten Vaterschaftsklage, obschon die Parteien zur Zeit der Konzeption im Ausland gewohnt haben.

Art. 308 ZGB; Berechnung der einjAhrigen Klage- °_ frist.

A. — Am 19. Januar 1914 morgens 9% Uhr gebar die in Liestal heimatberechtigte Klàgerin Anna Briiderlin in Paris ein uneheliches Kind Frida Johanna Briderlin. Am 18. Januar 1915 reichten die Klagerinnen die vorliegende Vaterschaftsklage gegen den in Turtmann wohnhaften und heimatberechtigten Beklagten ein, mit den Begehren, das Kind Frida Johanna sei dem Beklagten mit Standes- . folgen zuzusprechen und der Beklagte zur Zahlung angemessener Betràge gestutzt auf Art. 317 und 318 ZGB an die Mutter zu verurteilen. Diese Klage gelangte noch gleichen Tags in den Besitz des Einleitungsrichters des Bezirks Leuk und wurde dem Vater des im Militàrdienst abwesenden Beklagten am 19. Januar 2 Uhr nachmittags angezeigt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen, indem er geltend machte, die Klage sei verspàtet eingereicht worden und auch materiell unbegriindet.

B. — Durch Entscheid vom 7. Marz 1916 hat das Kautonsgericht des Kantons Wallis die Einrede der Verspàtung gutgeheissen und die Klage abgewiesen. Das KanAS 42 IE — 1916 23 332 - Familienrecht. N° 50.

tonsgericht ging davon aus, dass nach der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis als Anhebung der Klage nicht die am 18. Januar erfolgte Hinterlage der Klage beim Gericht, sondern die dem Beklagten bezw. dem Vater des Beklagten am 19. Januar gemachte Anzeige von dieser Hinterlage zu gelten habe. Am 19. Januar sei aber die in Art. 308 ZGB fiir die Anhebung der Klage vorgesehene Jahresfrist abgelaufen gewesen, da das Jahr mit dem Tag der Geburt zu laufen begonnen habe und schon am 18. Januar 1915 zu Ende gegangen sei.

C. — Gegen diesen Entscheid haben die Kligerinnen rechtizeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den AntrAgen, die vom Beklagten erhobene Einrede der Verspàtung sei abzuweisen ; eventuell sei den Klagerinnen die « Restitution » zu gewàAhren, unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten des Beklagten.

D. — Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestàtigung des angefochtenen Entscheides geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. - Die Klagerinnen haben ihre Klage nicht als gewéòhnliche Vaterschaftsklage, sondern als. auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen gerichtete St a t u sklage gestellt. Unter diesen Umstànden hat die Vorinstanz, obschon die Klaigerin Anna Briiderlin und der Beklagte zur Zeit der Konzeption im Auslande gewohnt haben, mit Recht sehweizerisches Recht angewendet, da gemiss Art. 8 NAG, der auch auf Schweizer im Ausland zur Anwendung kommt, der Familienstand einer Person sich nach dem heimatlichen Rechte richtet.

2. In der Sache selbst ist gestiitzt auf den in AS 42 II S. 98 ff. abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts davon auszugehen, dass der Begriff der Klageanhebung zessrecht, sondern vom Bundesrecht bestimmt wird und dass darunter diejenige prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Kligers zu verstehen ist, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form fiir den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Als solche Handlung kommt im vorliegenden Fall schon die. am 18. Januar 1915 erfolgte Einreichung der Klage beim Einleitungsrichter des Bezirkes Leuk durch die Klagerinnen in Betracht, so dass die Klage an diesem Tage zweifellos noch rechtzeitig d. h. vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Kindes am 19. Januar 1914 eingereicht worden ist. Wenn aber auch mit der Vorinstanz angenommen werden wollte, die Klageanhebung habe erst am 19. Januar 1915 stattgefunden, so wàre die Klage im Gegensatz zum Kantonsgericht doch nicht als verspàtet zu betrachten. Richtig ist zwar, dass es sich bei der einjAhrigen Frist des Art.308 ZGB nicht um eine Verjàhrungs- sondern um eine Verwirkungsfrist handelt (vgi. AS 42 II S. 101). Aus dem Wesen der Verwirkungsfrist folgt aber nicht, wie die Vorinstanz annimmt, dass diese Frist nach besondern Grundsàtzen zu berechnen sei. Ebenso kann dies nicht aus dem Wortlaut des Art. 308 geschlossen werden, der ganz allgemein verlangt, dass die Klage « vor Abiauf eines Jahres seit der Geburt » anzubringen sei und sich iiber die Berechnungsweise dieser Frist selbst nicht ausspricht. Da auch sonst im ZGB mangels eines sogenannten « Allgemeinen Teils » keine Bestimmungen iiber die Berechnung der Fristen enthalten sind, haben gemàss Art. 7 ZGB die entsprechenden Vorschriften des OR Anwendung zu finden. Das OR kennt nun aber nicht zwei verschiedene Berechnungsarten, je nachdem es sich um VerjAhrungs- oder Verwirkungsfristen handelt, sondern bestimmt lediglich in Art. 132 Abs. 1 OR in Bezug auf die Verjàhrung, dass bei Berechnung der Frist der Tag, voi dem an die Verjàhrung lauft, nicht mitzurechnen und die VerjAhrung erst nach unbentitztem Ablauf des letzten Tages als beendigt zu betrachten ist. Nach dieser Bestim- 334 . © Familienrecht. N° 50.

mung, die bei der Berechnung der Verwirkungsfrist analog anzuwenden ist (vgl. in gleichem Sinne Blatter fiìr Zircher Rechtssprechung XIV S. 152), hat aber die Einreichung der Klage durch die Kligerinnen am 19. Januar 1915 als dem letzten Tag der Frist noch rechtzeitig stattgefunden. Die Klage kénnte, wenn der 19. Januar 1915 auf einen Sonntag gefallen ware, gemàss Art. 78 OR sogar dann nicht als verspàtet betrachtet werden, wenn ihre . Elnreichung erst am 20. Januar stattgefunden haben wilirde, obschon an diesem Tag die Frist von einem Jabr seit der am 19. Januar 1914 erfolgten Geburt des Kindes streng genommen zweifellos schon als vollendet bezeichnet werden miisste. Unter diesen UmstàAnden ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zuruckzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 17. Marz 1916 aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zuriickgewiesen.

Zitiert in