42 II 446
69. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1916
Sachverhalt
I. i. S. Veri, Kläger, gegen die Diakonisgenañstalt Riehen, Beklagte.
Bauvoreschristen, die die Kantone kraft Art. 686 ZGB erlassen oder die, vorher entstanden, auf Grund dieser Bestimmung fortbestehen, sind Kkantonalcs Recht: deren Auslegung entzieht sich daher der Kognition des Bundesgerichtes.— Die Einsprache aus Art. 684 ZGB kann auch auf Untersagung des Werkes gehen sofern es feststeht, dass dessen künftige bestimmungsgemässe Betrieb notwendig übermässige Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift hervorrufen Wird. — Bestimmung des Begrifles der € übermässigen Einwirkungen ».
À. — Der Kläger Dr. A. Oeri-Preiswerk ist Eigentümer einer Liegenschaft an der Griengasse in Riehen, auf weleher er im Jahre 1911 ein Wohnhaus erstellt hat. Daran anstossend besitzt die Beklagte, die Diakonissenanstalt Riehen, ein grösseres Grundstück ; beide Liegenschaften liegen innerhalb des Gebietes für welches der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt am 10. Oktober 1907, gestützk auf § 11 des Hochbautengesetzes, besondere Bauvorschriften erlassen hat, namentlich diejenige, dass « die Errichtung von Gewerben, welche dem Nachbar lästig Sind und von Stallungen zu gewerblichen Zwecken, unzuJlässIg Ist ».
Im März 1914 beabsichtigte die Beklagte eine Pflegeanstalt für chronisch Leidende und Unheilbare aufï ihrer Liegenschaft zu errichten. Der Rekurs, den der Sachenrecht, N* 69. 447 Kläger gegen die von der Baupolizei grundsätzlich erteilte Baubewilligung richtete, wurde letztinstanzlich vom Regierungsrate von Basel-Stadt abgewiesen, worauf der Kläger am 14. Mai 1915 beim Zivilgerichte von BaselStadt Klage einleitete mit dem Begehren, es sei der Beklagten zu untersagen, auf ihrer Liegeuschaft an der _ Griengasse die fragliche Ansftalt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Zur Begründung diese; Begehrens berief sich der Kläger auf die angegebene Boauvorschrift vom 10. Oktober 1907 und auf Art. 684 ZGB, indem er behauptete, der Betrieb der für 74 Insassen vorgesehenen Anstali müsse als lästiges Gewerbe im Sinne jener Bauvorschrift betrachtet werden und werde naturgemäss Einwirkungen zur Folge haben die, als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB, nicht geduldet zu werden brauchten, Es sei eine übermässìge Immission von Rauch, Russ, Dampf, Lärm U. $. Ww. vom Grundstück der Beklagten auf das klägerische zu gewärtigen. Auch die Gefahr ansteckender Krankheiten und die Notwendigkeit, die mit allerlei Gebrechen, Geschwülsten und Krankheiten behafteten Anstaltsinsassen fortwährend sehen und hören zu müssen, selen als schädlich und als verbotene Einwirkungen anzusehen. Uebrigens werde schon die blosse Vorstellung, in der Nähe einer solchen Anstalt wohnen zu müssen, bei den Nachbarn eine solche Gemütsdepression und ein derartiges psychisches Unbehagen (sog. rein immaterielle oder ideale Ein wirkungen) hervorrufen, dass auch deshalb die Anrufung des Art. 684 gerechtfertigt sei.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt, dass die Anstalt als lästiges Gewerbe im Sinne der Bauvorschriften betrachtet werden könne und dass die Voraussetzungen des ÁArt. 684 ZGB gegeben Seien. Sie werde alle Schutzvorrichtungen und alle Vorkehrungen treffen, die die moderne Technik ihr biete, um unzulässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zu verhindern. Der Kläger sei übrigens zur Klage noch nicht berechtigt, denn Art. 684 ZGB gewähre nur Schutz gegen 448 Sachenrecht, Ne 69, bestehende, sich bereits geltend machende Einwirkungen; er habe daher abzuwarten, ob der Betrieb der Ánstalt wirklich die von ihm befürchteten Gefahren und Inkonvenienzen zeitigen werde.
B. — Die erste Instanz, das Zivilgericht von Baselstadt{. holte über die Frage, ob und welche Einwirkungen mit dem Betriebe der Anstalt verbunden seien, ein Gutachten ein, dessen Ergebnisse sich wie folgt zusammenfasSen tassen : Die Gefahr der Uebertragung ansteckender Krankheiten komme nicht in Betracht, wenn die Beklagte von ansteckenden Kranken nur Tuberkulöse aufnehme und bei allfälligem Ausbruche von Infektionskrankheiten solche Kranke sofort entferne. Es sei zuzugeben, dass der Anblick von Kranken überhaupt und namentlich von solchen mit Geschwülsten oder voluminösen Verbänden unangenehm sei. Allein auch diese Belästigung werde in erheblicher Weise nicht eintreten, wenn die Beklagte längs der Grenze eine Mauer oder eine dicke Hecke erstelle, in den Krankenzimmern passende Vorhänge und in den Liegehallen und Veranden undurchsichtige Wände anbringe. Ebenfalls liessen sich auch die Einwirkungen auf den Geruchsinn durch passende Vorrichtungen bis auf ein Minimum reduzieren. Dagegen werden sich, bei der dem Projekte zu Grunde liegenden Situation und Raumeinteilung, Einwirkungen auf den Gehörsinn geltend machen (Husten der Brustkranken, Rufen und Toben Verblödeter, Schreien unruhiger oder mit Schmerzen behafteter Kranken, Lärm aus den Küchen u. s. w.), die dem Kläger eine erhebliche Belästigung verursachen werden. Nach Erstattung des Gutachtens erklärte die Beklagte, sìie ändere das Bauprojekt im Sinne der Anregungen der Experten und namentlich in der Weise ab, dass sie alle gegen die klägerische Liegenschaft gerichteten Krankenzimmer aufhebe. Sie legte in der Tat neue Baupläne auf, worauí die Experten sich in einem zweiten Gutachten vom 28. März 1916 dahin aussprachen, dass durch die neuen Pläne und die gegebenen Zusicherungen « alle läsligen Einwirkungen Sachenrecht. N° 69. 44F - auf die Sinne für die Liegenschaft des Klägers, bis auf einen unbeträchtlichen Grad, beseitigt cind ».
C. — Die erste Instanz wies mit Urteil vom 5. Mai die Klage ab. Das A ppellationsgericht bestätigte dieses Urteil am ii. Juli 1916, wobei es die Beklagte bei den Erklärungen ausdrücklich behaftete, die sie hinsichtlich ihres Bauprojektes, den Anforderungen des Gutachtens entsprechend, abgegeben hatte :
9 1. Die Beklagte wird bei ihrer Zusage behaftet, in die » von ihr projektierte Anstalt für chronisch Leidende, » Unheilbare und Altersschwache keine epidemisch Er- » krankten aufzunehmen ;
» 2, bei Auftreten von epidemischen Krankheiten in » der Anstalt die daran Erkrankten sofort aus der Anstalt » zu entfernen ;
» 3, unruhige, stöhnende, schreiende Kranke und solche » von ekelhaftem Aussehen ständig s0 abzusondern, dass » Sie von der Liegenschaft des Klägers aus nicht gehört » oder gesehen werden können ;
» 4. auf ihrem Boden und auf ihre Kosten, vorbehält- » lich der nachbarrechtlichen Bestimmungen, z. B. über » Halbscheidigkeit, nach Uebereinkunft mit dem Kläger » eine zweckmässige Abscheidung ihrer Liegenschaft von » derjenigen des Klägers zu erstellen und zu unterhalten ;
» 5. alle gegen die Liegenschaft des Klägers sich öffnen- » den Fenster mit Storen zu versehen ;
» 6. Terrassen und Liegehallen auf der gegen den Kläger » gerichteten Seite mit undurchsichtigen Wänden, wo- » runter auf Glaswände verstanden sind, zu versehen ;
» 7. in der Anstali keine Operationen und keine Lei- » chenöffnungen vorzunehmen ;
» 8. sämtliche sanitären Einrichtungen und Appara- « turen (Rauchvérbrennung, Küchendunstabzug, Wasch- » küche, Abtritte, Bäder, Desinfektion u. s. w.) gemäss. » dem Stande der neuesten technischen Errungenschaften » herzustellen ;
» 9. den Leichenraum und wenn möglich auch den 400 Sachenrecht. Ne 69.
» Spülraum s0o zu verlegen, dass ihre Fenster sích nicht » gegen die Liegenschaft des Klägers öffnen. » Das Urteil beruht wesentlich auf folgenden Erwägungen : Die Auffassung der ersten Instanz, dass kantonale Bauvorschriften auch privatrechtlich wirkende Baubeschränkungen seien, könne nicht gebilligt werden. Sie seien vielmehr als ausschliesslich dem öffentlichen Rechte angehörend zu betrachten und begründeten keinen privatrechtlichen Anspruch, zu dessen Schutz der Zivilrichter angerufen werden Könne. Letzterer habe daher nicht zu untersuchen, ob die projektierte Anstalt ein lästiges Gewerbe im Sinne der Bauvorschriften vom 10. März 1907 sei. Aber auch Art. 684 ZGB treffe nicht zu. Auf Grund der durchaus zuverlässigen Feststellungen der Experten und der von der Beklagten zugesicherten Projektsabänderungen und Schutzvorrichtungen könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Betrieb der Anétait solche Einwirkungen zur Folge haben werde, dass Sie, nach Ortsgebrauch und nach der örtlichen Lage und Beschaffenheit des klägerischen Grundstückes, nicht geduldet zu werden brauchten.
D. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger, mit Eingabe vom 12. August 1916, rechtzeitig und in richtiger Form le Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Ántrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteiles und (utheissung der Klage, Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1. Die Berufung des Klägers aus die kantonalen Bauvorsehriften, speziell auf die Bestimmung, dass auf den fraglichen Liegenschaften kein lästiges Gewerbe betrieben werden dürfe, fällt für das Bundesgericht ausser Betracht. Soweit nämlich das ZGB den Kantonen das Recht einräumt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen, wie das in Art. 686 ZGB in Bezug auf Bauvorschriften der Fall ist, hleiben diese von den Kantonen erlassenen Bestimmungen kantonales Recht: sie werden nicht deswegen zu eidg. Rechtsnormen, weil deren Erlass auf einer durch das ZGB den Kantonen erteilten Befugnis beruht. Das Bundesgericht ist daher nicht kompetent, die Anwendung und Auslegung solcher Bauvorschriften — wozu auch solche gehören, die vor dem Inkrafttreten des ZGB entstanden sind und seither fortbestehen — zu überprüfen, denn gemäss Art. 56 und 57 OG kann das Rechtsmittel der Berufung nur auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Es entzieht sich daher seiner Prüfung die Frage, ob die Vorinstanz die kantonalen Bauvorschriften vom 10. Oktober 1907 mit Recht als öffentlichrechtliche Bestimmungen aufgefassf hat, aus denen der Kläger keinen privatrechtlichen Anspruch auf Untersagung der Anstalt der Beklagten herleiten könne.
2. Der Einwand, dass der Kläger zur Klage nicht berechtigt. seì, weil die Baute, von deren Betrieb er übermässige Einwirkungen auf sein Eigentum befürchtet, noch nicht erstellt ist, Art. 684 aber nur Schutz gegen bereits erfolgte Immissionen gewähre, braucht ebenfalls nicht untersucht zu werden ; die Beklagte hat ihn vor zweiter Instanz und auch in der heutigen Verhandlung ausdrücklich fallen gelassen. Er müsste übrigens abgewiesen werden. Das Bundesgericht hat im Urteile Seiler gegen Fanger und Burch vom 28. September 1916 erklärt, dass wenn auch Art. 679, nach seinem Wortlaute, eine bereits eingetretene Eigentumsüberschreitung voraussetze, s0 schütze er doch auch gegen bioss drohenden, zukünftigen Schaden ; es liege daher durchaus im Sinne des Gesetzes, und sei auch von praktischen Erwägungen geboten, Art. 684 ZGB, der einen besonderen Fall von Eigentumsüberschreitung regelt, so auszulegen, dass eine Einsprache auch schon gegen die Errichtung einer Baute zulässìig seì, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der bestimmungsgemässe Betrieb der Baute notwendig Einwirkungen auf das Eigentum des einsprucherhebenden Nachbarn haben wird, die dieser nach Art. 684 ZGB sich AS 42 TI — 196 Y 31 452 _ Sachearecht. N*° 69, nicht gesallen zu lassen braucht. Zur Untersagung einer Baute genügt somit nicht, wenn der Kläger bloss den Nachweis leistet, dass solche Einwirkungen «wah rsCcCheinlich» oder «möglicherweises» nicht ausgeschlossen sind und auch Einwirkungen kommen nicht in Betracht, die, falls sie eintreten solliten, durch geeignete Massnahmen (Aenderungen der Ausführung, Beschränkungen im Betriebe, Vorkehrungen aller Art) verhütet werden können.
3. Unter den « Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn », die dieser nach den in Art. 684 gegebenen Voraussetzungen verbieten darf, sind nun in erster Linie die körperlichen Einwirkungen zu verstehen, die über die räumlichen Grenzen des Eigentums hinaus dasjenige des Nachbarn beeinflussen, sei es, dass diesem infolge von Vorgängen auf dem Nachbargrundstücke feste oder gasförmige Stoffe durch die Vermittlung der Luft zugesührt werden (Russ, Gas, Dämpfe, Gerüche u. s. w.), sei es, dass vom Nachbargrundstücke aus Bewegungen irgend welcher Art sich fortpflanzen (Erschütterungen, Geräusche, Lichtreflexe, elektrische Ströme u. s. w). Allein, im Gegensatze zum gemeinen Rechte und zur Rechtsprechung, wie sie sich auf Grund des deutschen BGB entwickelt hat (siehe Gierke, Deutsches Privatrecht, Band II S. 420), beschränkt das ZGB das Einspracherecht des Eigentümers nicht auf die sog. körperlichen Immis- : Sionen ; es verbietet allgemein « alle übermässigen Einwirkungen » und zieht die Grenze zwischen dem, was der Nachbar als zulässìig dulden und dem, was er als übermässig abwehren darf, einzig nach den Anforderungen, die sich aus den Bedürfnissen des menschlichen Zusam- “ menlebens ergeben. Art. 684 sieht das Eigentum nicht ‘Dloss als verletzt an, wenn die Integrität der Sache : beeinträchtigt ist, sondern auch dann, wenn die Benutzbarkeit des Eigentums aus einem Grunde verhindert oder übermässig erschwert wird, der sich gegen die Menschen richtet, deren Bedürfnis durch die Sache befriedigt wétden s0oll. Daraus, dass Abs. 2 des Art. 684, dessen Aufzählung nur exemplifikative Bedeutung hat, bloss Beispiele körperlicher Immissionen aufführt, darf nicht geschlossen werden, dass sein Schutz auf solche Einwirkuugen beschränkt sei, Daher fallen jedenfalls auch Vor- ¿änge, die auf die Art der Benutzung des Nachbargrundstückes sonst eine nachteilige Wirkung ausüben, unter den Begriff der verbotenen Einwirkungen, wenn sie als übermässig erscheinen. Allein auch wenn dieser weitere Begriff der unzulässigen Einwirkungen dem Entscheide zu Grunde gelegt wird, muss die Klage abgewiesen werden. Denn die Vorinstanz hat auf Grund der von ihr als zuverlässig und richtig bezeichneten Expertise festgestellt, dass durch die Massnahmen, die sich die Beklagte einzuhalten
verpflichte, die Gefahr einer Uebertragung von Krankheiten nicht in Betracht falle, und dass die lästigen Einwirkungen auf den Gehör-, Geruchs- und Gesichtsinn der Bewohner der klägerischen Liegenschaft bis auf ein « unbeträchtliches Mass » beseitigt werden können, vou dem die Vorinstanz erklärt, dass es auch unter Berücksichtfigung des Ortsgebrauches und der besonderen Lage des“ Grundstückes in einem sog. Villenquartiere nicht zu beanstanden sei. Darin liegen tatsächliche, für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen über die Art und das Mass der zu erwartenden Einwirkungeu, auf Grund deren der Schluss, dass im vorliegenden Falle übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684 nicht in Betracht kommen, nicht anfechtbar erscheint.
4. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass aut Grund des Art. 684 im Sinne der Gutheissung seiner Einsprache auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass schon der blosse Gedanke, neben ciner Anstalt für unlieilbare Kranke zu wohnen, geeignet sei, das körperliche und seelische Wohlbefinden der Bewohner des klägerischeu Grundstückes erheblich zu beeinträchtigen. Es brauchi indessen nicht untersucht zu werden, ob in der Tat auch dann von einer durch Art. 684 ZGB verbotenen Ein- 45i Sachenrecht, N» 70, wirkutig gesprochen werden kann, wenn die besondere Art der Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht wegen ihrer unmittelbaren Einwirkung auf die Sinne der Nachbarn, sondern nur wegen der Gedankenassoziation, die diese daran knüpfen, als unangenehm und lästig empfunden wird. Wenn auch, von diesem Gesichtspunkte aus, die Anstalt der Beklagten für die Bewohner des klägerischen Hauses unangenehm, lästig und sogar nachteilig wirken . kann, s0 handelt es sich nicht um Einwirkungen, die als übermässig zu bezeichnen wären. Da die angefochtene Anlage mit möglichster Schonung der Nachbarn betrieben und ihre unangenehmen Einwirkungen auf ein unbeträchtliches, also erträgliches Mass herabgesetzt werden sollen, s0 ist nicht anzunehmen, dass ihre blosse Nähe, in der Vorstellung der Nachbarn, aus objektiven Gründen, derartige Zustände der Depression und des Unbehagens hervorrufen werde, dass deshalb die Untersagung dec Baute auf Grund des Art. 684 sich rechtfertigen liesse.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons- Baselstadt vom 11. Juli 1916 bestätigt.