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BGE 42 II 500

42 II 500 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 15. Dez. 1915

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/42-ii-500/de/bge-42-ii-500

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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  3. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 II 500

76. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 11: Oktober 1916 iS. Stegmüller, Beklagter, gegen Stegmüller, Klägerin.

Durch den Eheabschluss bedingte Schenkung des- Eh e-- mannes an seine Frau. Rückforderungs anspruch des. Schenkers bei Scheidung der Ehe. :

Sachverhalt

A. — Im Jahre 1913 trat der am 16. Mürz 1852 ge-: borene,. verwitwete Beklagte zu der am 30. Oktober 1860 geborenen, ebenfalls verwitweten Klägerin in ein näheres. Bekanntschaftsverhältnis. ‘Der Beklagte machte der KläUBiIIgatioueurevai. + tU, DUL grm-Heiratsanträge, gegen deren Annahme die Klägerin Zuerst ‘Bedenken trug, weil der Beklagte eine dréissigJährige, pflegebedürftige geistesschwache Tochter hatte und - zu jener Zeit im Rufe stand, mit einer gewissen Rosa Neuenschwander Beziehungen zu unterhalten. Am 27. Oktober 1913 trat der Beklagte der Klägerin .sein Guthaben bei der Solothurner Kantonal-Ersparniskasse im Betrage von 9845 Fr. 65 Cts. nebst 4 14 %, Zins seit. 1.Januar 1913 ab; die Schuldnerin wurde von dieser Abtretung in Kenntnis gesetzt und das Guthaben aul den Namen der Klägerin umgeschrieben. Am tolgendeu Tag meldeten die Parteien beim Zivilstandsamt Bärschwil-- ihr Eheversprechen an. Während der gesetzlichen Fäinspruchsfrisí erhob Rosa Neuenschwander Einsprache gegen die Eheschliessung mit der Begründung, der Beklagte habe ihr die Ehe versprochen. Auf diese Einsprachc ‘hin äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöhnis zurückzutreten ; sie liess sich aber beschwichtigen, worau! die E Ehe am 12. November 1913 abgeschlossen wurde.

: Am 21. Mai 1915 reichte die Klägerin beim: Richteramli Dorneck-Thierstein Klage gegen den Beklagten ein, mil der.sie Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagleu zur Bezahlung einer Entschädigungs- und Genugtuungssumme von 95000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss aui _ Abwe:sung der Klage ; eventuell, d. h. für den Fall der Scheidung, beantragte er Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung des ihr am 2/7. Oktober 1913 zedierten Guthabens von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins.

iB. — Durch Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat das Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 142 ZGB geschieden, den Beklagten als schuldigen Teil erklärt, zwischen den Litiganten ‘die Gütertrennung ausgesprochen und sowohl das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten ‘zur Bezahlung von 5000 Fr., als auch das Begehren des Beklagten auf Verurteilung der Klägerin zur. Rückerstattung. des. abgetretenen Betrages von 9845 Fr.»65 Cts. abgewiesei.

502 Obligationenrecht. N° 76, Durch Urteil vom 24. Mai 1916 hat das Obergericht des Kantons Solothurn das vor seiner Instanz allein noch streitig gewesene Begehren des Beklagten um Rückgabe des der Klägerin zedierten Guthabens ebenfalls abgeWIESEN.

C. — Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klägerin sei gehalten, ihm das ihr am 27. Oktober 1913 zedierte Guthaben von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins im ganzen Betrag, eventuell wenigstens zum Teil zurückzuerstatfen.

D. — In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte diesen Antrag erneuert ; die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. — Zur Begründung seines Anspruches auf Rückerstattung der im Streite liegenden 9845 Fr. 65 Cts. hat der Beklagte vor Obergericht in erster Linie geltend gemacht, die Klägerin sei um diesen Betrag in ungerechtfertigter Weise bereichert worde. Da der Beklagte selber behauptet, er habe der Klägerin die Summe von 9845 FT. 65 Cts. geschenkt, so könnte von einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur dann die Rede sein, wenn die Schenkung ein unsittliches, ungiltiges Rechtsgeschäft darstellen und daher ein Rechtsgrund doch fehlen würde. In diesem Fall stände aber dem Rückforderun gsanspruch des Beklagten Art. 66 OR entgegen, wonach das, was in der Absicht, einen unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, nicht zurückgefordert werden kann. Ebenso kann auch nicht von einer Bereicherung aus dem Gesichtspunkt der Zuwendung aus einem nicht verwirklichten Grund gesprochen werden. Der Beklagte hat zwar im Prozess ausdrücklich behauptet, die 9845 Fr. 65 Ets. seien als eine PränumerandoObligationenrecht. N° 76. * 3 Leistung an die Klägerin für die von ihr seiner Tochter zu gewährende Pflege anzusehen. Für diese Auffassung liegen jedoch in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr muss angenommen werden, dass die 9845 Fr. 65 Cts. der Klägerin unentgeltlich, schenkungsweise unter der Bedingung gegeben worden sind, dass die Klägerin mit dem Beklagten die Ehe eingehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Schenkung an keine weiteren Bedingungen, insbesondere nichl an die Auflage gebunden, dass die Klägerin der Tochter des Beklagten die Wohltat der mütterlichen Pflege angedeihen lasse. Richtig ist nur, dass die Klägerin mil Rücksicht auf die blödsinnige Tochter des Beklagten Bedenken gegen den Eheabschluss irug und dass der Beklagte mit der Eheschliessung unter anderm auch den Zweck verfolgte, seiner Tochter eine mütterliche Pflegerin zu verschaffen. Denn nach Art. 161 Abs. 2 und 3 ZGB hat die Ehefrau den Mann in seiner Sorge für die (1emeinschaft nach Kräften zu unterstützen und den Haushalt zu führen, wozu ohne weiteres auch die Pflege vou pflegebedürstigen Kindern gehört, die der Ehemann mil in die Ehe bringt. Es verstand sich denn offensichtlich auch nach der Auffassung der Parteien von selbst, dass die Klägerin als Ehefrau des Beklagten der im gemeinsamen Haushalt lebenden, zwar volljährigen, aber geistig

anormalen Tochter des Beklagten gegenüber Mutterstelle zu versehen haben würde. Wenn nun auch der Beklagte mit der Schenkung die Beseitigung der Bedenken heczweckte, welche die Klägerin mit Rücksicht auf die Pflegebedürftigkeit der Tochter gegen die Heiral hatte, s0 handelte es sich dabei doch nur um ein MoLliv zur Schenkung und nicht um eine Auflage im Sinne der Vorinstanz. Die Schenkung selber war ciuzig und allein an die Bedingung geknüpft, dass die Klägerin mit dem Beklagten die Ehe eingehe, woraus folgt, dass der Beklagle nur dann zur Rückforderung der vollzogenen Schenkung berechtigt wäre, wenn die Klägerin das Verlöbnis ge- 501 Obligationenrecht. N° 76, brochen hätte, nicht aber, wenn die Erwartungen, die der Beklagte an die Schenkung knüpfte, Sich nich: eren.

2. — Wenn aber auch angenommen werden wollte, e es liege eine Schenkung mit der Auflage an die Klägerin vor, die schwachsinnige Tochter des Beklagten zu pflegen, so0 müsste der Rückforderungsanspruch des Beklagten doch aus den von der Vorinstanz genannten Gründen abgewiesen werden. Diese Auflage konnte nur den Sinn haben, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Beklagten, neben ihm und nicht etwa an seiner Stelle, diese Pflege auszuüben habe. Die Erfüllung dieser Auflage ist nun allerdings durch die Scheidung der Ehe der Parteien unmöglich geworden. Gemäss Art, 249 Ziff. 3 OR genügt jedoch die Tatsache allein, dass eine Auflage nicht erfüllt wird, nicht zum Widerruf der Schen-+ kung, sondern es muss sich dabei um eine ungerechtfertigte Nichterfüllung handeln, was hier nicht der Fall ist. Zwar beruht die Scheidung zunächst auf dem freien Willensentschluss der Klägerin d. h. auf dem von ilir . gestellten Scheidungsbegehren. Allein nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil der erstén Instanz ist der Beklagte als der an der Zerrüttung der Ehe schuldige Teil erklärt und die Scheidung bezw. die Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage durch die Klägerin daher von ihm und nicht von der Klägerin ehuldhafter weise herbeigeführt worden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1916 bestätigt. :

77. ' 77. Sentenza 18 ottobre 1916 della IT sozione civile

  • nella causa Akkumulatorenfabrik Oerlikon

  • contro Massa Rabbi.

Accordo delle. parti sul valore del litigio € sua influenza. sull’ äppellabilità della causa. —— La stipulazione di obblizazione cambiaria non È per se stessa produttiva di novazione.. — Di fronte a regolare iscrizione a pubblico registro il credito iscritto ed il diritto di pegno debbono ritenersí validi fino a prova del contrario. — Árt. 59, al. 2 OG; 116 CO; 9 e 937 CCS.

4. Per garantire un debito di 22 000 fr. verso diversì ereditori, Roberto Rabbi in Lugano costituiva ipoteca sUi SUOi Stabili, impianti elettrici ed accessori sîíti in Isone e Medeglia con brevetto notarile del 25 ottobre 1912 nel quále sono indicati i creditori nominativamente coll’ammontare del loro credito. II debito (prestito) fu diviso in obligazioni parziali nominative di 500 fr. al 415% che il debitore rimise ai suoi creditori in proporzione del loro avere :! FAkkumulatorenfabrik ne ricevette dodici (N° 21- 32), corrispondenti a 6000 fr. L'iscrizione dell’ ipoteca ebbe luogo il 15 novembre 1912 : essa porta sul capitale complessìve di 22000 fr. e non fa menzione di interessì. in impiegato della Akkumulatorenfabrik, certo Dressel, assunto come teste, ebbe a dichiarare che il credito dell’attricé, preesìstente all’emissione dei titoli, era in origine di 5900 fr. per il quale il debitore aveva rilasciato delle cambiali che, insolute, venivano poi rinnovate a scadenza. Al 28 novembre 1913 il debito Rabbi era ridotto a 3000 fr. per la qual somma il debitore rinnovò una camhiale a tre mesì (28 febbraio 1914), che poi cadde in prolesío per mancanza di pagamento. Per questo importo avendo la creditrice escusso il debitore in via ordinaria. di Pignoramento, questi, con leltere del 29 aprile e del 25 maggio 1914 sì lagnava di questo modo di procedere, pretendendo che la creditrice possedesse garanzia ipóôtecaria per tutto l'importo di 6000 fr.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 66 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 142 und Art. 161 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in