42 III 371
62. Urteil der II, Zivilabteilung vom 6. Juli 1916
Sachverhalt
I. i. S. Nöbel und Genossen, Kläger, gegen Bosshard, Steiner & Ge, Beklagte.
Art. 260 SchKG : Begriff der gerichtlichen Klage in der Verfügung einer IKonkursverwaltung, wodurch den Abtretungsgläubigern Frist zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche durch gerichtliche Klage mit Verwirkungsfolge angesetzt Wird.
Á. — Im Konkurse über Franceschetti und Pfister in Zürich trat das Konkursamt Aussersihl am 31. Januar 1911 verschiedenen Konkursgläubigern, darunter den Klägern, u. a. die Anfechtungsansprüche der Masse gegen die Beklagten im Sinne des Art. 260 SchKG ab. Die Kläger Nöbel, Verena Lauffer, Frau Pfr. Hauri und Luise Lauffer erwirkten darauf vom Friedensrichteramt Zürich 2 am 27. Februar 1911 eine Weisung an das Bezirksgericht Zürich über folgende Streitfrage : « Ist die Be- » klagte verpflichtet, an die Klägerschaft als Zessionare » der Konkursmasse Franceschetti und Pfister, in Zürich, » zu Handen der Konkursmasse 1 Wechsel auf Utobau- » genossenschaft im Betrage von 3000 Fr. herauszugeben » und dafür die entsprechende Forderung in Klasse V » kollozieren zu lassen, oder aber den Betrag des Wechsels » mit 3000 Fr. nebst 5%, Zins seit heute zu bezahlen ? » Am 10. März 1911 erliess das Konkursamt Aussersihl ein Zirkular an die Abtretungsgläubiger, aus dem folgende Stelle hervorzuheben ist : « Im Interesse einer mö- » glichst baldigen Erledigung der daherigen Anfechtungs- » klagen, sowie im Interesse der beteiligten Cessionare » selbst, setzen wir Ihnen hiemit eine mit dem 21. März wa. c. zu Ende gehende Frist an, innerhalb » welcher Sie diese sämtlichen Anfechtungsansprüche » durch Einreichung gerichtlicher Klage geltend zu » machen haben, unter der Androhung, dass »sonstVerzichtaufdieselbenangenom- 372 Entscheidungen »men würde.» Der Kläger Vieli ersuchte darauf am 21. März 1911 den Friedensrichter des Kreises Zürich 2 um Durchführung des Sühneverfahrens über die gleiche Streitfrage, wie diejenige der übrigen Kläger, und erhielt am 25. März 1911 die Weisung an das Bezirksgericht Zürich. Sämtliche Kläger reichten die Weisung aber erst im März 1914 dem Bezirksgericht Zürich ein.
B. — Durch Urteil vom 9. Februar 1916 hat die erste A ppellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage wegen Verspätung abgewiesen.
C. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 25. Mai 1916 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei zu erkennen :
« Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerschaft als » Cessìonare der Konkursmasse Franceschetti und Pfister » In Zürich zu Handen der Konkursmasse einen Wechsel » auf die Utobaugenossenschaft im Betrage von 3000 Fr. » herauszugeben und dafür die entsprechende Forderung » In Klasse V kollozieren zu lassen, oder aber den Beirag » des Wechsels mit 3000 Fr. nebst 5%, Zins seit 21. März » 1916 zu bezahlen », eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinsfanz zurückzuweisen.
Die Beklagten haben beantragt, auf die Ber ufung Sei nicht einzutreten, eventuell sei-sie abzuweisen und das obergerichtliche Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgéricht zieht
Erwägungen
— (Zulässigkeit der Berufung.)
2. Wie die Vorinstanz auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis (AS 37 I N°68 *) zutreffend ausgeführt hat, war die Verfügung des Konkursamtes Aussersihl, wodurch es den Abtretungsgläubigern zur Erhebung der Klage eine Verwirkungsfrist ansetzte, gültig.
Zur Bestimmung der Tragweite dieser Fristansetzung * Sep.-Ausg. 14 No 39.
der Zivilkammern. N°. 62, 373 ist davon auszugehen, dass zur Zeit ihres Erlasses eine allgemeine Vorschrift, wie sie später im offiziellen Abtretungsformular aufgestellt wurde, dass für die gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Rechte eine Frist anzusetzen sei, noch nicht bestand. Es stand also im Belieben des Konkursamtes, eine solche Fristansetzung zu erlassen oder nicht, Demgemäss hat die Vorinstanz mit Recht die Auffassung vertreten, dass die in Frage stehende Fristansetzung nicht ohne weiteres gleich wie die 1m Betreibungsgesetz aufgestellten Klagefristbestimmungen ausgelegt werden könne, sondern dass sich die Auslegung der Fristansetzung vom 10. März 1911 auf den dabei vom Konkursamt erklärten Willensinhalt stützen müsse, wobei die besondern Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Indem nun das Konkursamt verlangte, dass innert der angesetzten Frist die « Einreichung der gerichtlichen Klage » stattfinden müsse, wollle es, wie es noch ausdrücklich betonte, eine « möglichst baldige Erledigung der Anfechtungsklagen » herbeiführen. Hieraus muss geschlossen werden, dass das Konkursamt — jedenfalls soweit es sich um Klagen handelt, die im Kanton Zürich zu erheben waren — unter der Klageeinreichung nicht die Anrufung des Friedensrichters, sondern die Übergabe der friedensrichterlichen Weisung an das zuständige Gericht verstand ; denn da das zürcherische Zivilprozessgesetz für die Einreichung der Weisung beim Gericht keine Verwirkungsfrist aufgestellt hat und die Rechtshängigkeit in Fällen, wo ein Sühneverfahren vorgesehen ist, erst mit der Einreichung der Weisung beim Gerichte eintreten lässt, so0 wurde der Zweck der Fristansetzung, die möglichst rasche Erledigung der streitigen Ansprüche, dadurch, dass während der angesetzten Frist bloss der Friedensrichter angerufen wurde, nicht erreicht. Dies zeigt deutlich gerade der vorliegende Fall, wo die Kläger drei volle Jahre verstreichen liessen, bis sie sich endlich zur Einreichung der Weisung beim Gericht entschlossen.
374 : Entscheidungen :
Die Einwendung der Kläger, dass auf Grund des § 12 zürch. ZPO eine Fristansetzung für die Einleitung des Sühneverfahrens genügend gewesen sei, um den Zweck, den das Konkursamt im Auge hatte, zu erreichen, ist nicht durchschlagend. Die erwähnte Gesetzesbestimmung, die einem Beklagten das Recht gibt, von der zuständigen Gerichtsstelle die Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Weisung zu verlangen, besteht ausschliessIich im Interesse des Beklagten. Die Fristansetzung des Konkursamtes Aussersihl erfolgte aber, wie in allen solchen Fällen, weniger im Interesse der Personen, gegen die sich die abgetretenen Ánsprüche richteten, als vielmehr im Interesse der Konkursmasse und der Gemeinschuldner, um eine Verzögerung in der Durchführung des Konkurses zu vermeiden.
Auch die Dauer der angesetzten Frist bildet kein Indiz dafür, dass das Konkursamt nur zur Einleitung des Sühneverfahrens eine Frist habe ansetzen wollen. Abgesehen davon, dass der Friedensrichter nach § 119 zürch. ZPO die Weisung auf Verlangen des Klägers s0 rasch ausfertigen muss, dass sie womöglich rechtzeitig dem Gerichte eingereicht werden kann, wenn hiefür eine Frist besteht, ist die Behauptung der Kläger, die Einreichung der Weisung beim Gerichte wäre innert der angesetzten Frist einzelnen Abtretungsgläubigern unmöglich gewesen, nicht richtig. Die Abtretung hafte für alle gleichmässìg schon am 31. Januar 1911 stattgefunden und damit war für síie, wenn sie die abgetretenen Ansprüche geltend machen wollten, der Weg der Klage gegeben. PBiejenigen, die bis zum 10. März, dem Tage der Fiistansetzung, nichts taten, können nicht gestützt auf diesen Umstand verlangen, dass ihnen eine längere Frist angesetzt und sie s0mit besser gestellt werden, als die andern, die nach der Abtretung ohne weiteres den Prozessweg eingeschlagen haben. Übrigens wäre es Sache der Aufsichtsbehörden und. nicht der Gerichte, über die Angeder Zivilkammern. No 62, ' 375 messenheit einer Klagefrist, wie der vorliegenden, zu entscheiden.
3. Übrigens ist das Resultat kein anderes, auch wenn man vom gegenwärtigen Rechtszustand ausgeht, wonach das Konkursamt gesetzlich verpflichtet ist, den Abtretungsgläubigern eine Klagefrist anzusetzen, wofür auf den neuern Entscheid des Bundesgerichts i. S. HindenBlumer vom 17. Dezember 1914 (AS 40 ITI S. 435 ff.) zu verweisen ist, der sich auf eine nach dem Abtretungsformular angesetzte Klagefrist bezieht. Indem die Kläger sich auf den Standpunkt stellen, dass die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen über die Bedeutung der im SchKG enthaltenen Klagfristen (AS 33 II No 66 und 35 II N° 15 *) auch für den vorliegenden Fall massgebend seien, übersehen sie, dass die Konkursverwaltung die Dauer der Klagefrist, die sie den Abtretungsgläubigern ansetzt, nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse des einzelnen Falles bestimmen, also in einer Sache Kürzer, in einer andern Sache länger ansetzen und dass sie sogar unter Umständen noch nachträglich auf ein besonderes Gesuch hin die schon angesetzte Frist verlängern kann, sofern dies nur allen den Abtretungsgläubigern gegenüber geschieht, die Sich in der gleichen Rechtslage befinden — dass man es also hier, im Gegensatz zu den Fällen in deca zitierten Entscheidungen, nicht mit festen gesetzlichen, sondern mit beweglichen und * eränderlichen Fristen zu tun hat. Die Konkursverwaltung kann somit insbesondere bei der Bemessung der Frist auch auf die Zeit Rücksicht nehmen, die nach der in Frage stehenden kantonalen Zivilprozessordnung nötig ist, um die Rechtshängigkeit der Klage zu bewirken. Infolgedessen hat es nichts stossendes, wenn einerseits in einem Kanton unter der gerichtlichen Geltendmachung, von der das Abtretungsformular spricht, die Anrufung des Friedensrichters verstanden wird, weil * Sep.-Äusg. 10 No 54 und 12 No 22, dort, sollen nicht bestimmte Rechtsnachteile eintreten, der Prozess innert einer gewissen Frist vor das erkennende Gericht gebracht werden muss, und wenn andrerseits in einem andern Kanton, wo eine solche Verbindung des Vermittlungs- mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren nicht besteht, nur durch die Einleitung des zuletzt genannten Verfahrens innert der Klagefrist diese Frist eingehalten wird. Im letzten Fall muss und kann die Frist s0 ausgedehnt werden, dass trotz der DurcMührung des Sühneverfahrens noch genügend Zeit für die Einreichung
der Klage beim Gericht bleibt, was nötigenfalls auf dem Beschwerdeweg erzwungen werden kann, und wenn die Konkursverwaltung nachträglich sieht, dass das Vermittlungsverfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt, als sie vorausgesehen hatte, 80 kann sie auch die Frist verlängern. Diese Anpassungsfähigkeit fehlt bei den vom Gesetzgeber im Betreibungsgesetz geregelten Klagefristen, die unabänderlich in der Regel nur zehn Tage dauern.
Die Ansicht der Kläger, dass in einem Falle wie dem vorliegenden zwei Fristen anzusetzen seien, eine für die Anrufung des Friedensrichters und eine zweite für die Einreichung der Weisung, steht nicht im Einklang mit Ziffer 6 des Abtretungsformulars ; denn diese spricht nur von einer Fristansetzung und geht also davon aus, dass innerhalb dieser einzigen- Frist diejenigen Handlungen vorgenommen werden müssen, die eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne des Formulars darstellen.
“ Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten A ppellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 1916 bestätigt.
der Ziviikammern. N® 63, 377