Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

42 III 496

86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. November 1916

Sachverhalt

I. i. S9. Hirsch & Söhne, G. m. b. E, Klägerin, gegen Konkuremaazse Stücheli, Beklagte.

Der Verkäufer, der im Konkurs des Käufers eine Kaufpreisforderung angemeldet hat, kann darin nicht auch noch eine Schadenersatzforderung aus Nichtbeschafung der ihm vom Käufer für den Kaufpreis versprochenen Akzepte geltend machen.

- Á. — Die Klägerin lieferte dem K. Stücheli, Müller in Mörikon, seit Jahren Getreide, das Stücheli jeweilen mit Akzepten der Spar- und Leihkasse Eschlikon bezahlte. Im April 1912 bestätigte die Klägerin dem Stücheli eine Bestellung auf rumänischen Weizen «Conditionen gewohnte » Nachdem der Weizen dem Stücheli im Juni 1912 geliefert worden war, geriet Stücheli, ohne der Klägerin vorher Zahlung geleistet oder für den Fakturabetrag Bankakzepte verschafit zu haben, in Konkurs, in welchem die Klägerin neben andern Forderungen, die heute keine Rolle mehr spielen, ihre Kaufpreisforderung von 27,250 Franken nebst Zins für den gelieferten rumänischen Weizen anmeldete. Die Konkursverwaltung anerkannte diese Forderung und kollozierte sie in 5. Klasse. Mit Schreiben vom 8. September 1912 machte die Klägerin eine weitere Forderung von 27,250 Fr. geltend, mit der Erklärung, dass sle von dieser Forderung denjenigen Betrag in Abzug bringen lasse, der die Konkursdividende übersteige, die im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon darauf entfallen wäre. Die Klägerin begründete ihren Anspruch auf Kollokation dieser Forderung mit Hinweis darauf, dass Stücheli sich verpflichtet habe, den Kaufpreis für den ihm im Juni gelieferten Weizen mit Bankakzepten zu bezahlen. Stüchell sei dieser Verpflichtung schuldhafterweise nicht nachgekommen und daher der Klägerin gegenüber zum Ersatz des ihr durch die Nichtübergabe der Akzepte entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden bestehe in der Dividende, die auf die Forderung von 27,250 Fr. im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon entfallen wäre ; denn wenn die Klägerin für 27,290 Fr. Akzepte erhalten hätte, s0 hätte sie neben der Anmeldung der Kaufpreisforderung im Konkurs Stücheli den nämlichen Betrag auch im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon geltend machen können. Laut Mitteilung vom 4. Oktober 1912 wurde diese Forderung von 27,250 Fr. von der Konkursverwaltung abgewiesen, « weil doppelt eingegeben ». Hierauf leitete die Klägerin die vorliegende Kollokationsklage ein, mit dem Begehren, die Beklagte sei pflichtig, die genannte Schadenersatzforderung im Konkurs in 5. Klasse zu kollozieren. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machte geltend, Stücheli habe keine Verpflichtung zur Bezahlung des Weizens mit Akzepten übernommen ; jedenfalls könne ihm die Nichtübergabe der Akzepte nicht zum Verschulden

angerechnet werden.

B. — Durch Entscheid vom 24. August 1916 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen, 498 : Entscheidungen indem es annahm, es tresse Stücheli an der Nichtleistung der Ákzepte kein Verschulden.

C. — Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen ; unter Kostenfolge aller Instanzen zu Lasten der Beklagten.

D. — In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin diese Anträge erneuert ; die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides geschlossen.

Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. — Da sìch der Streitwert in Kollokationsstreitigkeiten gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht nach dem Betrag der mutmasslichen Konkursdividende, sondern nach dem Betrag der Forderung, deren Kollokation angefochten wird, richtet, ist der für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert gegeben (vergl. AS 27 ITS. 71 und die dort zitierten weitern Entscheide des BG).

2. — In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner sich vertraglich verpflichtet hat, der Klägerin für ihre Kaufpreisforderung aus der Getreidelieferung Akzepte der Spar- und Leihkasse Eschlikon zu geben. Gestützt auf diese Verpflichtung hat die Klägerin behauptet, es seien ihr zwei Forderungen entstanden, die sie nicht nur alternativ, sondern Kumulativ gegen den Gemeinschuldner geltend machen könne : eme Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises und eine Forderung auf Beschaffung von Akzepten in der Höhe des Kaufpreises. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Mit der herrschenden Praxis und Theorie muss zwar angenommen werden, dass wenn der Käufer dem Verkäufer für seine Kaufpreisforderung Akzepte — sei es eigene, sei es solche eines Dritten — hingibt, das kausale Schuldverhältnis nicht getilgt wird, sondern neben der Wechselforderung weiter bestehen bleibt. Diese Auffassung hat ihren Grund darin, dass im kaufmännischen Verkehr Wechsel nur ausnahmsweise an Zahlungsstatt angenommen werden, während die Wechselbegebung zahlungshalber die allgemein übliche ist und daher vermutet werden muss. Hätte also die Klägerin die ihr vom Gemeinschuldner versprochenen Akzepte erhalten, s0 wären ihr allerdings zwei Forderungen zugestanden : die Kauspreisforderung gegen den Gemeinschuldner, die durch die Hingabe der Akzepte nicht getilgt worden wäre, und die Wechselforderung gegen die Spar- und Leihkasse Eschlikon. Dagegen ist ausgeschlossen, dass die Klägerin aus beiden Schuldverhältnissen gleichzeitig hätte Bezahlung verlangen können. Durch die Annahme von Wechseln zahlungshalber verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer gegenüber, zunächst die Wechselforderung geltend zu machen, mit dem Wechsel wechselmässig zu verfahren, also die Einziehung der Geldsumme bei dem Drittschuldner zu versuchen. Während dieser Zeit bleibt die Kaufpreisforderung selbst suspendiert ; hat der Verkäufer einen Wechsel mit einem spätern Fälligkeitstermin angenommen, s0 ist darin ein entsprechender Stundungsvertrag hinsichtlich der Kaufpreisforderung enthalten. Erst wenn der Wechselnehmer am Verfalltag aus dem Wechsel keine Befriedigung erhalten hat, kann er, wenn er seiner Diligenzpflicht als Wechselnehmer bei Einziehung des Wechsels richtig nachgekommen ist und die Nichthonorierung des Wechsels nicht selber verschuldet

hat, wieder auf die unterliegende Rechtsbeziehung, auf das kausale Schuldverhältnis zurückgreifen und unter Rückbietung des Wechsels in unpräjudiziertem Zustand vom Wechselgeber Bezahlung der Kaufpreisforderung verlangen. Daraus folgt, dass der Verkäufer am Verfalltag nicht zugleich den Drittschuldner aus dem Wechsel für die Wechselforderung und den Käufer für die Kaufpreisforderung belangen kann, dass ihm also nicht zwei kumulativ geltend zu machende Ansprüche zustehen (vergl, AS 14 8. 312, 35 II 8. 87 f.; HAFNER, Komm. zu Art. 142 OR, SrauB, Komm. zu Árt. 83 der: deutschen WO § 8.25 ff. und die dort zitierten Entscheide, sowie ADLER, Die Einwirkung der Wechselbegebung auf das kausale Schuldverhältnis, in Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, Bd. 64 9. 127-240 und Bd. 65 S. 141-190). Wie nun aber der Verkäufer bei Nichthonorierung des Wechsels durch den Drittschuldner lediglich zur Geltendmachung der Kaufpreisforderung gegen den Käufer berechtigt ist, s0 kann er auch dann, wenn überhaupt der Käufer seiner Verpflichtung, für die Kaufpreisforderung Akzepte zu geben, nicht nachgekommen ist, von ihm nichts anderes als Bezahlung des Kaufpreises verlangen. An Stelle des Anspruchs auf Uebergabe der Wechsel zahlungshalber, d. h. des Zahlungs surrogats, tritt ohne weiteres und allein die Forderung auf Tilgang des Kaufpreises. Insbesondere kann der Verkäufer neben der Zahlung des Kaufpreises nicht zugleich noch Schadenersatz für die Nichtleistung des Zahlungs mittels verlangen. Steht aber der Klägerin nach Zivilrecht eine Schadenersatzforderung nicht zu, s0 kann ihr eine solche auch nicht infolge des Ausbruchs des Konkurses über ihren Schuldner erwachsen. Die im Streite liegende Forderung würde übrigens insofern den Konkurs des Gemeinschuldners zur Voraussetzung haben, als die Kaufpreisforderung der Klägerin darin nicht volle Deckung erhält und die Klägerin dadurch zu Schaden kommt. Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Konkursrechtes sind jedoch solche zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht existente, erst mit der Austragung des Konkurses entstehende Forderungen überhaupt keine Konkursforderungen (vergl. AS 40 III S. 456, 41 TITI S. 137).

Zu ihrer unrichtigen Auffassung ist die Klägerin durch die Erwägung verleitet worden, sie dürfe im Konkurs des Stücheli nicht schlechter gestellt sein, als wenn Stücheli gekommen Wäre, in welchem Fall sie gestützt auf Ari. 216 SchKG sowohl zur Anmeldung ihrer Kaufpreisforderung im Konkurse des Stücheli, als auch zur Anmeldung ihrer Wechselforderung im Konkurs der Spar- und Leihkasse Eschlikon berechtigt gewesen wäre und auf diese Weise eine doppelte Konkursdividende bezogen hätte. . Abgesehen davon, dass es sich bei Art. 216 SchKG um eine besondere Bestimmung des Konkursrechtes handelt, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und seinen gleichzeitig in Konkurs geratenen mehreren Mitverpflichteten regelt und aus der kein Schluss auf das gewöhnliche zivilrechtliche Verhälinis zwischen der Klägerin und dem Gemeinschuldner gezogen werden kann, ist jedoch die Behauptung, dass ein Gläubiger im Konkurs seines Schuldners nicht schlechter gestellt sein dürfe, als wenn dér Schuldner vorher erfüllt hätte, nicht richtig. Im Konkurs verhält es sich vielmehr gerade so, dass die weitaus grösste Zahl der Gläubiger für 1hre Forderungen nicht volle Deckung erhält, sondern sìich mit einem mehr oder weniger grossen Prozentsatz derselben, d. h. mit der Konkursdividende zufrieden geben muss, also schlechter gestellt ist, als wenn der Schuldner erfüllt hätte. Die Auffassung der Klägerin müsste auch konsequent dazu führen, dem im Konkurs zu Verlust gekommenen Gläubiger för den nicht gedeckten Betrag seiner Forderung noch einen Schadenersatzanspruch im Konkurs des Schuldners zuzuerkennen, wovon natürlich keine Rede sein Kann. Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob der Gemeinschuldner die Nichtbeschaffung der Akzepte verschuldet habe.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 1916 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 216 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in