Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Joni 1917

Sachverhalt

I. i. S. È Kliger und Berufungsklàger, gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter.

Unerlaubte Handlung, begangen gegeniiber einem Ehemann durch Anknùpfung und Unterhaltung eines LiebesverhAltnisses mit dessen Ehefrau. Begehren um Zusprechung einer Genugtuungssumme und um Ersatz materiellen Schadens. — Oertlich anwendbares Recht, wenn die Teilhandlungendes unerlaubten Verhaltens teils in der Schweiz, teils im Ausland begangen wurden. Verjahrungseinrede, Erfordernis der sKenntnis vom Schaden» nach Art. 60! OR in Hinsicht auf die Mehrheit der Teilhandlungen. — Fur die Zusprechung einer Genugtuungssumme nòtige Sechwere der Verletzung und des Schadens ? A bstufungdes Geldbetrages nach dem Masse der zu gewàhrenden Genugtuung ? — Ersatzpflicht materiel1- lenSchadens daraus, dass mit der Untergrabung der Ehe des Verletzten zugleich seine geschaftlichen Beziehungen mit seinem Schwiegervater und mit einer befreundeten Firma verunméglicht wurden. Kausalzusammenhang?

1. — Der Klager A und der Beklagte B waren als Schulkameraden in C (Kt. Bern) aufgewachsen. Der Klager stand nach Beendigung seiner Schul- und Lehrzeit einige Jahre als Reisender im Dienste der Grosshandlung B. & Cie in C, die damals von den Briidern des Beklagten betrieben wurde und in die spàter auch der Beklagte als Teilhaber eintrat. In der Folge siedelte der Klager dann nach Kopenhagen iber und verheiratete sich daselbst mit D. E., aus welcher Ehe zwei Kinder, ein Knabe und ein Madchen, erwuchsen. Von seinem Schwiegervater erwarb der Klager ein Lachskleinhandelsgeschàft und ibernahm dazu einige Verkaufsvertretungen, namentJlich auch die der Firma B. & Cie firr Dànemark. Die regen Geschaftsbeziehungen des KlaAgers mit dieser Firma filhrten den Beklagten als deren Teilhaber hAufig nach Kopenhagen. Vom Kléiger wurde er dabei jeweilen gastAS 43 Il — 1917 21 310 Obligationenrecht. N° 46.

freundlich empfangen und in seine Familie und seinen Freundenkreis eingefiihrt. Der Beklagte missbrauchte diese Gastfreundschaft zur heimlichen Ankniipfung eines Verhaltnisses mit der FEhefrau des Klagers, welches Verhaltnis nach der Behauptung des Klagers im Prozesse ehebrecherischen Charakter annahm. im Dezember 1911 machte Frau A. mit Erlaubnis ihres Ehemannes eine Erholungsreise nach der Schweiz und hielt sich in Neuen- ‘. burg, wo sie als MaAdchen in Pension gewesen war,.auf Sowohl hier, als in Genf und in Bern hatte sie mit dem Beklagten Zusammenkiinfte. Am 31. Dezember 1911 - Schrieb sie dann von Neuenburg aus ihrem Manne, dass sie ihn nicht mehr liebe und eigentlich nie geliebt habe und dass fiir sie ein weiteres Zusammenleben mit ihm unmòglich sei. Nach Empfang dieses Briefes wandte sich der KlaAger mit einem Schreiben vom 4. Januar 1912 an den Beklagten, wobei er ausfiihrte : Er habe alles erfahren und verstehe nun auch, warum er « eine Periode durchgemacht habe, zu welcher er ausser sich » gewesen sei. Seine Frau wisse nicht, was sie tue ; ob er, der Beklagte ihr die Heirat versprochen habe, noch bevor eine Scheidung vorliege ? Der Beklagte méòge nicht zu viel Schuld auf den Klager werfen, es seien Fehler auf beiden Seiten. * Seit seine Frau den Beklagten im Kopfe habe, sei es fatal geworden. Der Beklagte wisse nicht richtig, was er tue, so etwas bringe nicht Glick. Er solle nicht vergessen, wie wenig Freundlichkeit der Kliger von seiner Frau, die im teuer und lieb sei, seit langer Zeit empfangen habe. Was ‘solle nun aus den lieben Kindern werden und auch das Geschéft gehe drauf. Der Beklagte mòge ihm ehrlich wie einem Freunde iber alles schreiben und zugleich seinen Bruder, einen erfahrenen und gerechten Mann, befragen. Als dem Klager ein Freund vor einigen Monaten einen Wink gegeben habe, habe er es fiir unméglich gehalten, dass der Beklagte als ein so ehrlicher Freund auf solche Gedanken kommen kénnte. — Diesem Schreiben liess er am nàchsten Tage ein weiteres folgen, worin er den Be- .

Obligationenreclit. x 40. Gal klagten aufforderte, der Frau A. sofort alle ihre Briel wieder zuriickzusenden, ihr nie wieder zu schreiben und zu erkl&ren, dass er sie nie heiraten werde. Ohne seine Frau kònne der Klager nicht leben und der Beklagte mbòge nicht versuchen, vier Menschen, darunter zwei unschuldige Kinder, zu opfern ; er kònne aufrichten, was durch seine lange Korrespondenz und unglickliche Liebe zerstért worden sei. Wenn auch der Kliger so wenig fehlerfrel sel, wie andere, so sei er doch ehrlich und habe fiir seine Familie nun acht Jahre gearbeitet. Der Beklagte solle den Klaiger und dessen Ehefrau einander vergeben lassen und wie ein ehrlicher Mensch handeln, dann werde der Klàger auch ihm nichts nachtragen. Fr solle das Ungeheure seiner Handlungen einsehen und die F amilie des KlaAgers fur alle Zeit ruhig lassen.

Der Beklagte antwortete am 9. Januar 1912, indem er dem Kliger gestand, dass er dessen Trau Lief liebe und mit ihr seit cinem Jahre in regem Briefweelisel stehe. De: Kliger habe sie ihm durch sein brutales Vorgehen direki in die Arme gejagt, da sie das Bediirfnis gehabt habe, sich jemanden anzuschliessen und ihr Vater ihr nur einen schwachen Riickhalt geboten habe. Aus der Freundschalt sel dann cine tiefe Liebe gseworden. Das Gewissen habe den Beklagten nie geplagt, denn der Kliger habe dies ‘ verdient und selbst verschuldet. Bis zum lelzien Augenblicke habe der Beklagte den Kliger vor einer Scheidung zu bewahren versucht, doch dieser babe immer wieder umgestossen, was jener aufgebaut habe. Wenn der Klàger die Liebe seiner Frau ganz verloren habe, so habe er es selbst gewollt. An der Seite eines Mannes, den sie nicht liebe, k6nne sie nicht mehr weiter leben, so gerne der Beklagte ihm eine liebende Frau zuriickgeben wollte. Wie sehr der Beklagte sie liebe, wisse sie eigentlich nicht. Denn bevor eine Scheidung da sei, habe er « kein Anrecht darauf ». Auf eine Scheidung zum Zwecke nachheriger Heirat habe der Beklagte niemals hingewirkt, sondern ihr versprochen, dass er sie, wenn sie frei sei, niemals ver- 312 Obligationenrecht. No 46.

lassen werde, ihr volle freie Hand gelassen und ihr zugeredet, der Kinder wegen an der ihr angewiesenen Stelle ( zu bleiben.

Der Kliger wandte sich dann mit Brief vom 22. Januar an den Bruder des Beklagten mit der Bitte, auf letztern im Sinne eines Abbruches der Beziehungen zu Frau A. einzuwirken. Der Adressat entsprach laut seinem Antwort- . briefe vom 29. Januar dieser Bitte und machte den Beklagten auf das Verwerfliche eines Verkehrs mit einer O verheirateten Frau, selbst wenn diese mit dem Gedanken einer Scheidung umgehe, aufmerksam. Der Klager dankte ihm durch Brief vom 10. Februar 1912, worin er unter anderem schrieb : Er habe jetzt Dokumente in der Hand, die bewiesen, dass der Beklagte eben liige und die Ehe des Kl&gers wie ein Maulwurf untergraben habe ; auf eine Scheidung werde der KlaAger nicht eingehen und er verlange, dass der Beklagte seiner Frau Photographie, Briefe und Ring zuriicksende. — An einer nachherigen Unter- I redung der Parteien in C. versprach der Beklagte, diesem Verlangen nachzukommen und den Verkehr mit Frau A.

abzubrechen. Mit Zuschrift vom 3. Juli zeigte er dem Kl4- ger an, dass er seinem Versprechen nachgekommen sei. Der Klager antwortete darauf am' 27. Juli: Der Brief des Beklagten geniige ihm nicht. Das Tochterchen des Klagers, das sich wieder bei den Schwiegereltern des Klagers aufhalte, solle in geordnete Verhaltnisse kommen und wieder zu seinem Briiderchen zurick, das bei einer Schwester des Klagers in L erzogen werde. Dazu

bediirfe es eines Attestes des Beklagten, dass er mit der Frau des Kligers in intimem Verkehr gestanden habe.

Die ganze Wahrheit miisse nun heraus, da es sich nicht nur um den Klager und seine Frau, sondern auch um die zwei Kinder handle. Was zwischen dem Beklagten und der Frau des Kligers vorgegangen sei, hier und in Genf ect., wisse der Kliger so gut wie jener, er habe alles durch

ein Genfer Bureau untersuchen lassen. Sofern der gewinschte Attest nicht in acht Tagen eintreffe, halte er den i i i ci Beklagten an den Eid und mache ihn verantwortlich fir unbefugtes EindrAngen in seine intimen Familienrechte und fortgesetztes Buhlen um seine Frau. Nachher verlange er nichts mehr und « gebe » dem Beklagten « Saldoquittung ». — Dieser antwortete am 2. August 1912 : Er gebe zu, « mit Frau A. intim verkehri zu haben ». Er hoffe, der Klager werde sein Wort halten und ihm « Schlussquittung geben » Am 14. August kam er jedoch auf diesen Brief zuriick mit der Erklàrung : Dieser sei, wie er vernehme, vom Kliger unrichtig verstanden und ausgelegt worden. Unter einem intimen Verkehr versiehe der Beklagie einen rein freundschaftlichen una nicht einen solchen von dem Charakier, dem ihm der Klager beilege.

Am 29. Màrz 1913 lud der KlaAger den Beklagten zum Aussohnungsversuch ilber die im vorliegenden Zivilprozess streitigen Begehren, wonach er wegen ernsilicher Verletzung seiner personlichen VerhAltnisse vom Beklagten Bezahlung einer vom Gericht festzuseizenden Summe als Entschàdigung und Genugtuung verlangt und beantragt, es sei das Urteil in einer Anzahl vom Gericht zu bestimmenden dinischen und bernischen Zeitungen auf Kosten des Beklagien zu veròffentlichen. Inzwischen hatte Frau A. vor den déinischen Gerichten auf Scheidung der Ehe geklagt mit der Begrilndung, dass der Klager sic brutal bebandelt habe, oft betrunken gewesen, von der ehelichen Wohnung weggeblieben und ihr untreu gewesen sei. Der Klîger widersetzte sich anfànglich der Scheidung, schloss dann aber am 15. /16. April 1914 mit seiner Ehefrau eine Konvention ab, wonach beide Ehegatten, --- die bereits seit dem Februar 1912 getrennt lebten — die Scheidung verlangten, sich in die elterliche Gewalt iber die beiden Kinder teilten und die vermégensrechtlichen Nebenfolgen naàher regelten. Die danischen Gerichte erklàrten sich fir die Scheidung unzustindig und die beiden Ehegatten machten nunmeh: ihr Begehren vor Amtsgericht von € anhangig, wobei sie ihre Uebereinkunft erneuerien. Diese Gerichtsinstanz sprach am 314 Obligationenrecht. N° 46.

28. Mai 1915 die Scheidung wegen tiefer Zerrilttung der Ehe und unter Bestàtigung jener Konvention aus. Seinen Genugtuungsanspruch gegen den Beklagten begriindete der Kliger unter Berufung auf Art. 49 OR damit, dass jener ihn durch die Eindràngung in seine Ehe und durch sein ganzes Verhalten tief in seinen persònlichen Verhaltnissen verletzt habe. Zur Begriindung seines Begehrens um Ersatz materiellen Schadens macht er geltend : Nach dem Vorgefallenen hatten sich B. & Cie gezwungen gesehen, dem Klager am 27. Juni 1912 ihre Vertretung fiir Dinemark zu kiinden, was fiir den Kliger einen Verlust von 5295 Fr. jAhrlich an Provisionen zur Folge gehabt habe. Sodann habe sein friiherer Schwiegervater E seine geschAftlichen Beziehungen zu ihm abgebrochen und daraus sei illm ein Einnahmeausfall von Jjahrlich 1900 Fr. entstanden. E habe ferner auf Betreiben des Beklagten und der Frau A., die den Klager auch òkonomisch hatten ruinieren wollen, einen eigentlichen Feldzug gegen seine geschaAftliche Stellung durch Abwendigmachen von Kunden unternommen, ihn so zur Aufgabe seines bliihenden Lachskleinhandels genòtigt und dadurch um 5000 Fr. jahrlich geschadigt. Die Geschiftsaufgabe habe sodann auch den Verlust weiterer Vertretungen nach sich gezogen. Ferner sei die ihm in Aussicht gestellte Aufnahme in das Geschàft seines Schwiegervalers dahingefallen. Endlich habe der Klaiger durch die leidige Angelegenheit an Gesundheit, Arbeitskraft und Zeit viel eingebiisst. Der Gesamtschaden diirfe auf wohl 50,000 Fr. bemessen werden. Der Beklagte habe diesen durch seine verwerfliche Handlungsweise mittelbar verschuldet und sei daher wenigstens fir einen Teil ersatzpflichtig.

Der Beklagte hai auf Abweisung sowohl des Genugluungs- als des Schadenersatzbegehrens angetragen. Er bestreitet die sachliche Begriindetheit beider und macht ferner geltend : Das auf den Fall anwendbare dinische Recht kenne keine Genugtuungsforderung wegen Verletzung in den persénlichen Verhaltnissen. Sodann seien die eingeklagten Anspriiche durch die « Saldoquittung » vom 27. Juli /2. August 1912 vergleichsweise erledigt worden. Und endlich seien sie verjahrt, da der Klager bereits im Januar 1912 von der angeblichen Verletzung, dem behaupteten Schaden und dem Urheber Kenntnis gehabt habe.

Die Vorinstanz, der bernische Appellationshof, hat die Klage durch Urteil vom 2. Màrz 1917 abgewiesen. Demgegenilber erneuert der Kliger seine Begehren vor Bundesgericht.

2. — Die Vorinstanz hat das ganze Streitverhéltnis auf Grund des daànischenRechtes beurteilt und nur eventuell, fiir den Fall, dass entgegen ihrer Auffassung schweizerisches Recht anwendbar ware, ausgefuhrt, dass sie auch dann zur Abwcisung der Klage kommen miisste. Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechtes zieht sie in Erwîigung, dass nach vorherrschender Ansicht in der Wissenschalt und Rechtsprechung, der sich auch das Bundesgericht im Urteile i. S. Wittmann gegen die Fabriken Landquart (EB 22, S. 486) angeschlossen habe, die Deliktsobligationen nach dem Rechte des Ortes der Handlung, also nach geltender Auf- “ fassung des Ortes, wo die Handlung ihre Wirkung fiussere, zu beurtellen seien. Das sei hier Kopenhagen, denn daselbst, an seinem Wohnorte, sei die Ehe des Klagers zerstért worden und habe er gelitten bei der Entdeckung, dass seine Frau ihm abwendig gemacht worden und dem Beklagten zugetan sei, dort sei er in seiner Gattenehre gekrànkt worden, wenn seine Frau im Verkehr mit dem Beklagten die eheliche Treue gebrochen habe. In Kopenhagen sei er also in seinen persònlichen Verhaltnissen verletzt worden. Daselbst sei aber auch der materielie Schaden eingetreten.

Was nun zunàchst den eingeklagten Genug- - tuungsanspruch anlangt, so làsst sich dieser —. Auffassung jedenfalls soweit nicht beistimmen, als sie 316 Obligationenrecht. N° 46,

ein grosses Gewicht darauf legt, dass der Beklagte den seelischen Schmerz, der ihm aus dem zugefiigten Unrecht entsprungen ist, an seinem Wohnsitze Kopenhagen empfunden habe und dass gerade deshalb Kopenhagen als Ort der unerlaubten Handlung gelten miisse. Dieser Gesichtspunkt kònnte unter Umstinden von Bedeutung sein, wenn hier die unerlaubte Handlung in einem Handeln unmittelbar gegeniiber dem Verletzten bestaAnde, wenn also etwa der Beklagte von der Schweiz aus den Kliger durch eine nach Kopenhagen zugesandte briefliche Aeusserung rechtswidrig verletzt hàtte (vergli. EB 40 I, S. 20). Nun ist aber die unerlaubte HandIung durch die gemeinsame Verfehlung des Beklagten und der Ehefrau des Kligers begangen worden. Sie war vollendet, bevor der KlaAger davon Kenntnis hatte und das fur ihre Begehung bestimmende Motiv war nieht, dem in Kopenhagen wohnenden Klager seelischen Schmerz zuzufiigen. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, dass er diesen Schmerz gerade an seinem Wohnorte Kopenhagen erlitten hat, kein entscheidendes Moment fiir die Rechtsanwendung in Grtlicher Beziehung bilden. Stelit man vielmehr hiebei mit dem erwAhnten Bundesgerichtsentscheid auf den Begehungsort der unerlaubten Handlung ab; so ist ‘dieser da zu finden, wo der Beklagte und die Ehefrau des Klagers sich verfehlt haben. Dies ist aber nicht ausschliesslich in Kopenhagen geschehen, sondern auch in der Schweiz und zwar scheint hier der Verkehr beider seine sittlich verwerflichste Form angenommen zu haben. Denn der Klager erhebt die Anschuldigung des Ehebruches im besondern in Bezug auf die Zusammenkiinfte, die seine Ehefrau waAhrend ihrer Abwesenheit vom ehelichen Wohnsitze Ende 1911 mit dem Beklagten in der Schweiz gehabt hat ; und von der Schweiz, Neuenburg, aus hat die Ehefrau des Klagers durch Brief vom 31. Dezember 1911 ihren Wunsch, mit ihm zu brechen, kundgegeben, so dass der fernere Vorwurf, der Beklagte habe ihm seine Ehefrau abspenstig gemacht, sich auf eine Beeinflussung dieser bezieht, die in entscheidender Weise von der Schweiz ausgegangen sein muss. Die einzelnen Teilhandlungen, aus denen sich das gesamte Tun des Beklagten ‘als eine Verletzung der pers6nlichen VerhaAltnisse des Klagers zusammensetzt, lassen sich in Hinsicht auf die òrtliche Rechtsanwendung auch nicht etwa im Sinne einer Ausscheidung der auf danischem Gebiete begangensn trennen, sondern die Verletzung

muss rechtlich als eine einheitliche. dem schweizerischenRechte unterstehende behandelt werden. Fiir die Anwendung dieses Rechtes spricht ibrigens auch, — zum mindesten als Nebengrund —, sein Charakter als lex fori (vergì. EB 40 II, S. 485). Einmal nàmlich verdient diese Beachtung in Riicksicht darauf, dass man auch vom Standpunkte der Anwendbarkeit fremden Rechtes aus einem (Grenziall gegeniiberstànde, und sodann erscheint es als ein Gebot der Billigkeit, dem Klager fiir den streitigen Genugtuungsanspruch in der Schweiz den Rechtsschutz zu gewàhren, den ihm der dAnische Richter nach der privatrechtlichen Gesetzgebung seines Landes — die einen Ersatzanspruch wegen Verletzung in den persoònlichen Verhaltnissen nicht kennt — versagen miisste. Dies rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn man weiter beriicksichtigt, dass der KlAger und der Beklagte Schweizerbùrger sind, das schweizerische Recht also ihr Personalstatut bildet und dass der Art. 49 OR das Personlichkeitsrecht, nicht blosse Vermògensrechte schutzt. Aber auch der Anspruch auf materiellen Schadenersatz ist als vom schweizerischen Rechte beherrscht anzusehen. Die Vorinstanz stiitzt ihre gegenteilige Auffassung lediglich auf die Erwàgung, der behauptete Schaden sci in Kopenhagen eingetreten. An sich mag das im aligemeinen richtig sein, wobei immerhin zu bemerken ist, dass soweit der Klager seine Schadenersatzforderung auf die Entziehung seiner bis-. herigen Vertretung der Firma B. & Cie in C. griindet, der behauptete Schaden wohl durch eine in der Schweiz 318 Obligationenrecht. N° 46.

vorgenommene Handlung dieser Firma, deren Auflòsung des VertretungsverhaAltnisses, bewirkt wurde. Die Vorinstanz iibersieht nun aber iiberhaupt, dass in allen den in Betracht kommenden Beziehungen (oben unter Erw. 1, drittletzter Absatz), abgesehen lediglich von der angeblich auch durch den Beklagten persònlich begangenen GeschàAftsschadigung, nicht dieser selbst den eingeklagten Schaden als solchen zugefiggt hat. Er hat bloss durch sein die Ehe des KlAgers zerrittendes Vorgehen dritten Personen zu den behaupteten Schidigungen dadurch Anlass gegeben, dass die Zerrittung der Ehe zugleich auf andere Beziehungen des Klagers, nimlich auf die zu den Schwiegereltern und zur Firma B. & Ci stòrend einwirkte. Jener Eingriff des Beklagten in die eheliche Stellung des Klagers ist aber nach dem Gesagten in der Hauptsache als in der Schweiz erfolgt anzusehen und in seiner Gesamtheit nach schweizerischem Rechte zu beurteilen und dies muss fir alle daraus entspringenden Rechtsfolgen gelten, fiir die Anspriiche sowohl auf Genugtuung, als auf Schadenersatz. Bei den letztern fragt es sich, allem andern vorgàngig, ob das die Ehe des Klagers untergrabende Handeln rechtlich Ursache und Ersatzgrund hinsichtlich des allfalligen materiellen Schadens sei, der dann unmittelbar aus einem Handeln Dritter erwuchs ; und erst hernach stellt sich die Frage nach dem Bestand und Umfange dieses Schadens und der Ersatzpflicht der unmittelbaren Schàdiger. Soweit in diesen Punkten an sich statt schweizerisches danisches Recht anwendbar scin sollte, so wàre dies doch hier anders, wo es sich um das Verhaltnis des Klagers nicht zu jenen Drittpersonen, sondern zu dem Beklagten handelt und der enge Zusammenhang dieser Beziehungen mit dem gesamten sonstigen StreitverhAltnis zu beriicksichtigen ist. Dieser Zusammenhang rechtfertigt die Anwendbarkeit sehweizerischen Rechts auch in Bezug auf jenen besondern Ersatzgrund, wonach der Beklagte selbst den KlAger nachtriglich noch in Danemark geschàftlich geschadigt hatte.

.3. — Die Beurteilung des Falles selbst anlangend, ist zunàchst die Einwendung des Beklagten abzuweisen, die eingeklagte Forderung sei nach den brieflichen Erklarungen der Parteien vom 27.Juli und 2. August 1912 durch Vergleich untergegangen. Laut diesen Erklàrungen hat der Klaàger vom Beklagten einerseits das Anerkenntnîs gefordert, dass er mit der Ehefrau des Klagers «in intimem Verkehr gestanden » habe, und ihm anderseits daftr versprochen, « nichts mehr von ihm zu verlangen » und ihm « Saldoquittung zu geben » ; und der Beklagte hat auf dies hin, zugegeben, « mit Frau A. intim verkehrt zu haben ». Es mag nun dahingestellt bleiben, ob ein solcher Vertrag vor Art. 20 OR standhalte, ein Vertrag also, wonach sich der Ehemann vom Ehebrecher die Anerkennung des begangenen Ehebruchs — und, wie nicht bestritten, wollte der Kiager die Tatsache des Ehebruchs, nicht etwa bloss sonstigen unzulàssigen Verk=hrs, anerkannt wissen — durch den Verzicht auf seine Genugtuungsund Schadenersatzanspriiche erkaufen miisste, (um damit ein Beweismittel im Rechtsstreite um die Zuteilung der Kinder zu erhalten). Jedenfalls kann sich der Beklagte auf einen giltigen Verzicht deshalb nicht berufen, weil er hinterher in Abrede gestellt hat, mit seiner Gegenerklarung einen Ehebruch zugestanden zu haben, und diesen Standpunkt auch jetzt im Prozesse noch einnimmt. Darin liegt eingeschlossen, dass der behauptete Anerkennungs- und Verzichtsvertrag in Wirklichkeit wegen mangelnder Willensiibereinstimmung nicht zustandegekommen sei, wie denn auch der Beklagte in seinem Briel vom 2. August bemerkt, der Kliger habe seine Anerkennungserklàrung nicht recht verstanden.

4. — Unbegriindet ist ferner auch die vom Beklagten erhobene Verjahrungseinrede.

Die Vorinstanz kommi zu ihrer Gutheissung auf Grund der Annahme, der Klager habe seit mehr als Jahresfrist vor dem Ausséhnungsversuche vom 25. Marz 1913, der den vorliegenden Zivilprozess einleitete, von der ihm 320 Obligationenrecht, N° 46.

durch den Beklagten zugefiigten Verletzung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR « Kenntnis » gehabt, welche Kenntnis dann vorhanden sei, wenn der Verletzte im Besitze der Beweismittel sich befinde, die ein gerichtliches Vorgehen gegen den Tater als erfolgversprechend erscheinen liessen, (wofiir auf EB 22 S. 494 verwiesen wird). Hlebei legt die Vorinstanz folgendes Tatsachenmaterial zu Grunde : Den Absagebrief der Ehefrau des Kligers an diesen vom 31. Dezember 1911; das Schreiben des Beklagten an den Kliger vom 9. Januar 1912, worin jener seine « tiefe Liebe » zu Frau A. und den schon lange dauernden Briefwechsel zwischen beiden eingesteht ; eine am 29. Januar 1912 abgegebene eidesstattliche Erkiàrung der als Magd im Dienste der Eheleute A gestandenen Elisabeth Mortensen, wonach ihr Frau A. verriet, dass sie den Beklagten liebe, mit ihm heimlich in Kopenhagen zusammenkomme, versuchen wolle, zu scheiden und ihn zu heiraten und sich wahnsinnig darauf freue, ihn bel ihrem Aufenthalt in der Schweiz zu sehen ; und endlich das Schreiben des KlaAgers an den Bruder des Beklagten vom 10. Februar 1912, worin jener erklàrt, er habe Dokumente in der Hand, wonach der Beklagte liige und die Ehe des Klagers wie ein Maulwurf untergraben habe. Im ibrigen gibt die Vorinstanz zu, dass damals der Kliger den Beweis eines ehebrecherischen Umganges noch nicht gehabt, wie er ibn dann spàter in dem den «intimen Verkehr » zugestehenden Briefe des Beklagten vom 2. -August 1912 zu besitzen geglaubt habe. Allein das sei nicht notig gewesen fur eine Genugtuungsklage, die nicht speziell auf ehebrecherischen Umgang, sondern auf den ehestòrenden Verkehr iberhaupi habe gegriindet werden wollen.

Was nun zuerst den Genugtuungsanspruch anlangt, so trigt diese Beurteilung der VerjAhrungsfrage dem besondern Charakter der Falle vorliegender Art nicht die gebiihrende Rilcksicht. Die Schadenszufigung - besteht hier nicht in einer einzelnen, den Tatbestand ganz verwirklichenden Handlung, sondern in einer GesamtheitvonTeilhandlungen von verschiedener Bedeutung und Schwere. « Kenntnis vom Schaden » im gesetzlichen Sinne hat aber der Verletzte erst, wenn er die néòtige Einsicht in die wirklichen Vorfalle erlangt hat, um sich ein hinreichend klares Bild von der Grésse des zugefiigten Unrechts zu machen. Solange dem Verletzten der Tatbestand nur fragmentarisch und in unsicherer Weise bekannt ist, kann die Verjihrung noch nicht laufen, auch nicht fùr die an sich ausgewiesenen vereinzelten Teilhandlungen von geringerer Bedeutung, die zu einer beschrànkten Gutheissung des Anspruches zu fiihren geeignet wiren. Diese Teilhandlungen bilden Elemente. des Gesamttatbestandes, auf dem der einheitliche Ersatzanspruch des Verletzten fusst und daher beginnt hinsichtlich einzelner davon nicht etwa vorzeitig eine gesonderte Verjàhrungsfrist. Der Verletzte kann sich eben unter Umstànden nur ungern und erst dann dazu verstehen, von dem Mittel gerichtlichen Schutzes seines Persénlichkeitsrechtes Gebrauch zu machen, wenn er sich iberzeugt hat, dass die Schwere der Verletzung dies dringend erfordert. Bevor sich also hier der KlAger iber die Begriindetheit des auf dem Beklagten lastenden Verdachtes ehebrecherischen Verkehrs, der schwersten der in Betracht kommenden Verfehlungen, nicht hinreichend klar geworden war, hatte er noch nicht « Kenntnis vom Schaden ». Zudem ist eine weitgehende Auslegung dieses Begriffes, die die konkreten Verhaltnisse beriicksichtigt, hier im besondern noch deshalb angezeigt, weil der Kl&ger zu befiùrchten hatte, dass seine auf Erlangung von Genugtuung gerichteten Schritte anderweitigen berechtigten Interessen, an deren Wahrung ihm gelegen sein musste, Abbruch tun k6nnten. Als nàmlich der KlAger Anfang 1912 von den Verfehlungen seiner Ehefrau und des Beklagten erfuhr, machte sich bei ihm, wie die Akten, namentlich seine damaligen Briefe, dartun, vorerst nicht sowohl das Gefihl erlittenen Unrechts geltend, sondern das Gefiih] 322 Obligationenrecht, Ne 46.

der Bestiirzung iber die Erschitterung seiner Stellung als Ehemann und Vater und die noch zu befirrchtenden weitern Folgen und es beherrschte ihn das Bestreben, . durch Beseitigung des unheilsamen Einflusses des Bekiagten den friihern Zustand wieder herzustellen. Vor dem Gedanken einer Scheidung aber schreckte er anfinglich zuritck und war vor allem darauf bedacht, alle fernern Beziehungen zwischen seiner Ehefrau und dem Beklagten auszuschliessen. Diesem Zwecke diente die nach dem 10. Februar 1912 stattgefundene Besprechung in C. und in diesem Sinne hat der Beklagte noch in seinem Briefe vom 3. Juli ein Versprechen abgegeben. Erst nachtràglich gewann dann beim Klager das Bedtirfnis, sich Genugtuung zu verschaffen, die Oberhand, wohl infolge der sich bildenden Ueberzeugung von der Aussichtslosigkeit seiner Bemihungen um die Aufrechterhaltung seiner Ehe. Erst von da an konnte es ihm aber auch daran gelegen sein, den friibern Beziehungen seiner FEhefrau mit dem Beklagten auf den Grund zu gehen, wahrend ihm vorher eingehende Nachforsehungen iiber das Vorgefallene widerstreben und als unangezeigt erscheinen mussten. Wenn er also auch am 10. Februar 1912 dem Bruder des Beklagten von Dokumenten schrieb, die er in der Hand habe, (worunter wohl die von der Vorinstanz angefiihrten — s. oben — zu verstehen sind), so beweist das nicht, dass er wirklich damals schon iiber die ihm angetane Unbill in allen Beziehungen und nach ihrer ganzen Schwere derart aufgeklart gewesen sei, um seine Rechte voll geltend machen zu konnen. Abzustellen ist vielmehr auf seine Ausserung im Briefe vom 27. Juli, er wisse nun so gut wie der Beklagte, was zwischen seiner Frau und diesem « hier — in Kopenhagen — und in Gent » vorgegangen sel und habe alles durch ein Genfer Bureau untersuchen lassen. Es erhellt hieraus und wird durch die Akten und die ganze Lage der Verhaltnisse bestatigt, dass er nach dem 10. Februar und innerhalb Jahrestrist vor dem Ausséhnungsversuch durch vorgenommene Nachforschungen eine Reihe anderweitiger belastender Tatsachen und Verdachtsgriinde in Erfahrung gebracht hat, namentlich auch solche, die sich auf den verdachtigen Verkehr der beiden in der Schweiz und besonders auf ihren Aufenthalt in Genf beziehen. Dabei ist zu bemerken, dass er sich fur die schwerste seiner Anschuldigungen, die des

Ehebruchs, das am meisten erfolgversprechende Beweismittel erst durch das Anerkenntnis des Beklagten vom 2. August 1912 hat verschaffen kònnen, (dessen Beweiskraft im iibrigen hier nicht zu eròrtern ist). Nach dem allem ist also die vorliegende Zivilklage noch vor Eintritt der Verjàhrung eingereicht worden. .

Fiir den Anspruchauf Ersatz materiellen Schadens gelten diese Erwigungen iiber die Verjahrungsfrage gleicher Weise insofern, als die Verletzung des Klagers in seinen personlichen Verhaltnissen . die mittelbare Ursache bildet fiir den Eintritt der Schàdigungen, die dann unmittelbar durch das Handeln Dritter (der Firma B. & Ci°, des Schwiegervaters des Klagers usw.) bewirkt wurden. Dazu kommt hier noch, dass diese Schaàdigungen selbst und damit die Mòglichkeit ihrer Kenntnis zeitlich spater erfolgt sind, als die Verletzung in. den persénlichen Verhaltnissen, und alle zweifellos innerhalb eines Jahres vor der Klageeinreichung.

5. — Sachlich ist das Genugtuungsbegehren des Klagers zu schiitzen. Die Vorinstanz (die. in eventueller Weise auf diese Frage eintritt), spricht sich tatsàchlich und rechtlich zutreffend dahin aus: Selbst wenn vom schwersten Vorwurf des ehebrecherischen Umganges abgesehen werde, so liege doch eine «ausserordentliche schwere Verletzung » des Kl&gers in seinen persònlichen Verhàltnissen im ganzen Verkehr des Beklagten mit der Ehefrau des KlAgers, darin, dass jener. in gewissenloser Weise sich in das eheliche Verhaltnis eingedrAngt, die Ehefrau von ihren ehelichen Pîlichten. abgezogen und die Entzweiung der Ehegatten herbcigefiihrt habe. Damit will die Vorinstanz und zwar mit Recht 324 Obligationenreciut. N° 4u.

sagen, dass « die besondere Schwere » sowohl der Verletzung als des Verschuldens gegeben sei, von welchen Voraussetzungen der Art. 49 OR die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung, — worauf in erster Linie angetragen wird —, abhàngig macht. Daran vermag auch die Behauptung des Beklagten nichts zu àAndern, der Klager habe sich ebenfalls gegen seine ehelichen Verpilichtungen verfehlt. Hierauf mochte die Ehefrau im Scheidungsprozess abstellen, nicht aber kann es der nunmehr als ihr Mitschuldiger belangte Beklagte, dessen Tun gegenibber dem Klager seine Rechtswidrigkeit dadurch nicht zu verlieren vermag.

Die Schwere der zugefiigten Verletzung hiîngt freilich auch davon ab, ob es wirklich zum Ehebruch gekommen sei. Die Vorinstanz bejaht die Frage nicht deutlich und es liesse sich bezwceifeln, ob irotz der dringenden Verdachtsgriinde ein rechtsgeniiglicher Beweis erbracht sei. Die Frage kann indessen offen bleiben und also auch von der verlangten Aktenvervollstàndigung hierilber abgesehen werden. Denn einmal vermochie die Bejahung der Frage auf die Hbòhe der zuzusprechenden Genugtuungssumme keinen wesentlichen Einfluss auszuùben : Nach der finanziellen und sozialen Stellung der Parteien spielt hier bei der Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuungsmittel die Hòhe der Summe keine entscheidende Rolle und zudem erheben sich Bedenken, dieses Genugtuungsmittel bei Klagen des Ehemanns wegen Eingriffs in das eheliche Verhaltnis im Sinne einer proportionalen Abstufung der Geldsumme zur Schwere der Verletzung anzuwenden. Der Kliger hat denn auch heute selbst hervorgehoben, dass es ihm nicht eigentlich um die Hohe der Geldsumme zu tun sei, sondern dass er mit der Zusprechung einer solchen die Schwere der Verletzung . dokumentiert wissen wolle. Ziffermassig wiirde hiezu ein geringer Betrag geniigen. Dieser braucht aber iiberhaupt nicht besonders bestimmt zu werden, sondern er làsst sich unausgeschieden mit dem Ersatzbetrage fir den materiellen Schaden (u. Erw. 6) zuerkennen. Sodann hat der Klager auch kein hinreichend schutzwiirdiges Interesse lediglich an einer prozessualen Feststellung begangenen Ehebruches. Seinem Genugtuungsbediirfnisse wird genigt wenn der Richter erklàrt, dass die Rechtswidrigkelt der Handlungsweise des Beklagten im Falle wirklichen Ehebruches nur um so entschiedener reprobiert werden miisste. Namentlich trifft dies zu, «wenn man noch beriicksichtigt, dass inzwischen die Ehe im Einverstàndnis beider Parteien geschieden worden ist und die fraglichen Vorfàlle nunmehr der Vergangenheit angehéren. Von der beantragten Urteilsveròffentliching endlich kann, soweit es sich um den Genugtuungsanspruch des Klagers handelt, keine Rede sein.

&. — Die Forderung auf Ersatz matleriellen Schadens anlangend, ist der Vorinstanz zunàchsi insoweit beizutreten, als sie auf Grund aktenmAssiger Beweiswirdigung die Behauptung des Klagers fir nicht erstellt halt, dass sich auch der Beklagte bei dem vom Schwiegervater des KlaAgers gegen dessen geschAftliche Stellung unternommenen « Feldzug » beteiligt habe. Mit Tinrecht dagegen verneint die Vorinstanz die ErsatzrIlicbt des Beklegten auch in allen andern Beziehungen, von der ErwaAgung aus, dass sogar cin nur mittelbarer Kiusalzussinmenhang zwischen dem Verhalten des Bekiagten und dem behaupteten Verméogensschaden nichi erstellt sei. Sie selbst nimmt, wie schon gesagt, zutreffend an, dass der Beklagte die Ehefrau des KlaAgers von ihren cheliche» Pflichten abgezogen und die Entzweiung der Ehegatten herbeigefilhrt habe. Damnit imuss aber seine schuldhafte Handlungsweise als eine entfernte Teil ursache gelten fir Vermogensschidigungen, die mil der Zerrùttung der Ehe, deren Auflésung und der dadurch herbeigefilhrten Tribbung oder Lockerung anderweitiger Beziehungen zusammenhAngen ; und eine Teilursache solcher Art vermag einen Grund zum teilweisen Schadenersatz zu bilden (vergl. EB 42 I, S. 661). Hienach ist zuAS 43 H — 1917 22 326 Obligationenrecht. N° 46, nichst die Tatsache rechtlich von Bedeutung, dass die Firma B. & Cie dem Klaiger am 27. Juni 1912 ihre Verlretung entzogen hat. Dass die Firma mit dieser Kiindigung — die unter Verdankung der geleisteten langjàhrigen Dienste erfolgte — nur ihr vertragliches Recht ausgetbt und dass sie sich auch sonst gegenùber ihren Angestellten in der Angelegenheit durchaus korrekt benomimmen hat, ist nicht von Belang, sondern darauf kommtl es an, ob durch die Verfehlung ihres Firmateilhabers gegeniiber ihrem Vertreter zwischen beiden cin naberer Verkehr, auch in geschiftlicher Hiusichi, umnébglich geworden und ob die Firma dadurch bestimmt worden sei, ihre Beziehungen zum Klager zu Ibsen ; dies darf man aber nach der Sachlage als sicher erachten. Entsprechendes gilt hin- i siehtlich der. laul den Akten im allgemeinen als richtig i anzusehenden -- Behaupiung, dass der Sehwiegervater i des Klaigers diesen durch Unterbrechung seiner geschàft- PE liehen Beziehungen zu ihm geschiidigt habe, Aueh diese Schidigung ist jedenfalls mittelbar dureh den uachteiligen [| Emfluss hervorgerufen worden, den das. sehuldbatte

Vorgehen des Beklagten auf die Ehe des Kligers ausgelibt hat, inden: damit auch dessen Verhiiltnis zu den Schwiegereltern gelockert wurde, Im fernern muss die i Ersatzpflicht auch in Ansehung des Schadens. bejoahl t werden, der daraus entstand, dass die Stérung und Aulhebung des bisherigen Familienlebens und die damit verbundenen Aufregungen die’ Arbeitskraft und Arbeits- Ì ireudigkeit des Klagers voribergehend gelahmt haben.

Ueberal! ist indessen anderseits der Charakter des die Verantwortlichkeit des Beklagten begriindenden Ver- i haltens als einer bloss mittelbaren Teilursache im Auge zu behalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass die cingetretenen SchAdigungen ihren unmitfelbaren Grund ìm selbstàndigen Wollen der den Schaden herbeifiihrenden i Personen haben und dass dazwischen noch das ebenfalls È kausale Handeln der Ehefrau des Klagers liegt. Bezifiert man nun den eingetretenen Gesamtschaden nach freiem OBligatiorenrecht. N° 47. 3% richterlichen Ermessen auf rund 15,000 Fr. und beriicksichtigt man ferner, dass dem Klàger ein Geldbetrag auch |wegen immateriellen Schadens gebiihrt, so entspricht die Zusprechung einer Gesamtsumme von 5000 Fr. den gegebenen Verhiltnissen. Eine Urteilsveròffentlichung endlich vermag sich nach der Sachlage auch nicht als Mittel zur Abwendung von Vermégensschaden zu rechtfertigen,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 2. Màarz 1917 aufgehoben und dem Klager eine Entschàdigung von 5000 Fr. zugesprochen wird.

47. Urtell der I. Zivilabteilung vom 18. Juni 1917. i. S. Fink, Klager und Berufungsklager, gegen Schubert, Beklagten und Berufungsbeklagten.

Stillschweigende Zustimmung zu einer Vertragsklausel betreffend den Erfùllungsort. Bedeutung der vereinbarten Kiausel fiir die Frage, ob das Recht der Erfilllungsortes anwendbar sei.

A. — Der Klager Fink, Fabrikant in St. Margrethen, hat am 27. Februar 1913 vom Beklagten Schubert, Inhaber eines Textilwerkes in Zittau (Sachsen) 2000 Kg. Schiffchengarn zu bestimmten Preisen auf Abruf bis Ende 1913 gekauft und am 17. Januar 1914 weitere 2000 kg. auf Abruf bis Ende 1914. Die beiden « Verkaufsbestàtigungen » des Beklagten, die der KlAger nicht beanstandete, enthalten die Klausel : « Erfiillungsort fur Lieferung und Zahlung ist Zittau .» Auf Rechnung des ersten Vertrages hat der Klager in der Folge 1000 Kg. bezogen, mehrwar bei Ausbruch des Weltkrieges noch nicht geliefert. Nach einem hier nicht weifer in Betracht kommenden Brief-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 20, Art. 49 und Art. 60 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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