Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

43 III 176

36. Entscheid vom 1. Juni 1917 i. S. Brunner, Art. 39 SchKG. Aktive Betreibungsfähigkeit einer einfachen Gesellschaft ? — Absolute Nichtigkeit einer Betreibung, die nicht für eine rechtsfähige Person durchgeführt oder in der der betreibende Gläubiger nicht Klar und unzweideutig bezeichnet wird.

Sachverhalt

A. — Auf Begehren von Fürsprech Dr. R. Schmid in Baar namens der « Reklamekommission » des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes, die als Gläubigerin bezeichnet wurde, leitete das Betreibungsamit Zug gegen den Rekurrenten Franz Brunner, Wiri zum Löwen in Zug, die Betreibung Nr. 1304 ein, indem es am 25. November 1916 den Zahlungsbefehl erliess und dem Rekurrenten zustellte.

B. — Dieser erhob am 28. Februar 1917 gegen die Betreibung Beschwerde mit dem Antrag, sie aufzuheben.

Er machte geltend, die Reklamekommission habe keine Rechtspersönlichkeit und könne daher keine Betreibung durchführen.

Fürsprech Dr. Schmid beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem er darauf hinwies, dass die Reklamekommission elne einfache Geséllschaft sei, die zur Zeit, als die Verpflichtung des Rekurrenten begründet wurde, aus J. Koch in Zug, Oberrichter Hegglin in Schwandegg,

A. Custer in Schönfels bei Zug, Dr. Schmid in Baar und

A. Zumbach in Unterägeri bestanden habe.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug trat auf die Beschwerde nicht ein.

Ihr Entscheid vom 14. Mai 1917 ist wie folgt begründet: Die Beschwerde hätte innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden sollen und sei daher verspätet. Es handle sich nicht um einen Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Zudem wäre die Beschwerde unbegründet, da es Sache des Richund Konkurskammer. N=. 36. 177 ters, nicht der Aufsichtsbehörde sei, die Aktivlegitimation des Gläubigers zu prüfen.

C. — Diesen ihm am 21. Mai 1917 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 25. Mai 1917 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergeZogen.

Er macht geltend, dass eine auf den Namen einer nicht existierenden Person als Gläubigerin geführte Betreibung jederzeit als nichtig aufzuheben sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Betreibung dient der Zwangsvollstreckung für eine Forderung ; sìie muss also vom Inhaber einer Forderung „ von einer rechtsfähigen Person ausgehen. Eine Betreibung, die nicht für eine solche Person durchgeführt wird, kann den Zweck, dem sie dienen sollte, nicht erfüllen und ist daher als nichtig jederzeiru von Amtes wegen aufzuheben (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 No 37 *), Gleich verhält es sich, wenn in einer Betreibung das Rechtssubjekt, für das sie durchgeführt wird, nicht Klar und unzweideutig bezeichnet wird, also über die Person des betreibenden Gläubigers, dem das Betreibungsergebnis zukommen soll, Unsicherheit herrscht ; auch eine solche Betreibung leidet an einem unheilbaren Mangel.

Im vorliegenden Falle steht nun fest, dass die Reklamekommission des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes, die als betreibende Gläubigerin angegeben worden ist, keine rechtsfähige Person ist. Vielmehr soll damit nach der Angabe dessen, der die Betreibung veranlasst hat, eine aus bestimmten Personen bestehende einfache Gesellschaft gemeint sein. Allein eine solche Kollektivbezeichnung ist durchaus ungenügend, weil sie * Ges.-Ausg, 32 I S. 573 f.

178 Y Entscheidungen der Schuläbetreibungsüber die Person der betreibenden Gläubiger nicht den erforderlichen klaren Aufschluss gibt. Wie das Bundesgericht im Entscheid i. $. Moroni vom 2. Juli 1915 (AS 41 ITI N° 50) ausgeführt hat, ist einé derartige Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern in einer Betreibung nur dann zulässig, wenn es sich um eine Gesellschaftsfirma handelt, unter der die in Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrechte als Inhaber eines besondern Gesellschaftsvermögens Rechte erwerben und Ver- , bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden Kkönnén. Eine derartige Firma, unter der die Mitglieder von Gesellschaften als Inhaber des Gesellschaftsvermögens rechtlich eine besondere, von ihren übrigen Beziehungen getrennte Existenz führen, besteht aber nach dem schweizerischen Obligationenrecht nur für die Kollektiv- und Kommandit-, nicht für die einfache Gesellschaft. Bloss bei jenen Handelsgesellschaften gibt denn auch das Handelsregister authentischen Aufschluss darüber, welche einzelnen Personen mit der Gesellschaftsfirma bezeichnet werden. Eine einfache Gesellschaft kann daher im Rechtsleben, insbesondere im Prozess- und Betreibungsverfahren formell nicht als solche, sondern nur unter dem Namen der einzelnen Mitglieder, aus denen sie besteht, auftreten. Die von der Reklamekommission des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes eingeleitete Betreibung ist demgemäss absolut nichtig.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannti:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vomBetreibungsamt Zug in der Betreibung N° 1304 am 25. November 1916 erlassene Zahlungsbefehl aufgehoben.

und Konkurskammer. N° 37 179:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 39 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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