Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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278 Entscheidungen der Schuldbetreibungsschuss des Nominalbetrages der drei ersfen Titel über die betr. Faustpfandforderung und durch den vierten Titel gebildeten Pfandstellen entfiel, zum unverpfändeten * Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum Ausdruck bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte. Wäre dies geschehen, so0 hätte die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt, nach Art. 250 SchKG vorzugehen und mittelst Kollokationsklage die Wegweisung der entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan lautete, hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel, das Verhältnis, in dem sie Anspruch auf Deckung aus dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht enthielt. Da andererseits die darüber bestehende Meinungsverschiedenheit nur auf diesem Wege überhaupt zuin Austrag gebracht werden kann, ist daher der Rekurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursverwaltung angewiesen wird, das Versäumte nachzuholen und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche, dass die streitigen 2169 Fr. 45 Cts. nicht den nachgehenden Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten Masse zu ziehen seien, fest, s0 wird die Rekurrentin sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die betr. Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG anfechten will. Entschliesst s1e sich für das erstere, s0 ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters über die angehobene Klage die notwendige Grundlage für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissenL.

57. Anamg ans dem Entacheid vom 13. Oktober 1017 1, S. Zimmosrli.

Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19 SchKG.

« Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das Bundesgericht nur zulässig gegenüber Enftscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen begangenen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen. Anfechtbar sìind demnach nicht alle von einer kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, s0ondern nur diejenigen, welche sich als « Entscheide » im Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwerdeentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Massnahme des Betreibungs- bezw. Konkursamtes im Vollstreckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme selber trifft. Kann nach Art. 17-19 SchKG jede geseétzwidrige « Verfügung » des Amtes bis an das Bundesgericht weitergezogen werden, s0 muss diese Möglichkeit folgerichtig auch gegenüber einem von der Aufsichtsbehörde selbsi ausgehenden gleichartigen Akte gegeben “ sein. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine « Verfügung », im Sinne von Art. 17 des Gesetzes,

Sachverhalt

D. h. um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren handle. Blosse prozessleitende Anordnungen in einem pendenten Beschwerde- bezw. Rekursverfahren können s0wenig als weiterziehbare « Entscheide » nach Art. 19 gelten wie die Schlussnahme, durch die einer eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung nach Art. 36 zuerkannt wird. Hätte demnach die Anordnung des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom 29. Mai 1917, 280 Entscheidungen der Schuldbetreibungsweil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Vollstreckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Massregel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte, nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück-- gängigmachung der Massregel ablehnt. »

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

58. Anszug aus dem Entscheid vora 9. November 1917 i. S. Genossensohaft Famos.

Art, 1 BStV. Begrifï des Kausalzusammenhangs der Zahlungsunfähigkeit mit dem Kriege.

Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann die Rechtswohltat der allgemeinen Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirtschastliche Lage der Krieg init seinen Folgen als unvorhersehbares Ereignis höherer Gewalt s0 elngewirki hat, dass sS1e Dis zur Rückkehr normaler Zeiten ausserstande Sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein Geschäft übernehmen oder gründen, haben, wenn dieses entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen Anspruch auf eine allgemeine Betreibungsstundung, weil sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein rechnen mussten (vergl. Entscheid i. S. Frischknecht & Cte vom 1. August 1917).

59. Entscheld von 10. November 1917 i. S. Burkhardt.

Art, 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetzlich autorisierten Depositenanstaklt i. S. von Art. 24 SchKG seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?

A. — Am 15. Mai 1908 wurde über Emil Burkhardt, Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung, nicht bei der kantonalen Depositenansfalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss des Konkursverfahrens geriet die Leih- und Sparkasse Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrentguthaben nur die den Gläubigern V. Klasse im Konkurse der Kasse zukommende Drvidende erhalten wird. Mit Zahlungsbetehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläubiger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent Gottfried Burkhardt, den früheren Konkursbeamten und Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Konkursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Eschikon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht Vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrechnung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob G. Burkhardt Beschwerde mit der Begründung, dass die Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 24, Art. 250 und Art. 261 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in