Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

44 I 61

11. Urteil vom 26. April 1918

Sachverhalt

I. i. S. Erna und Panny 0. gegen Kämpf. Art. 312 ZGB. Gerichtsstand für eine gemeinsame Vater- _ schaftsklage der ausserehelichen Mutter und ihres Kindes. Der Wohnsitz des Kindes befindet sich, auch wenn für es an einem andern Orte ein Beistand bestellt worden ist, am Wohnsitz der Mutter.

A. — Am 18. Juni 1916 gebar die in Horb (Württemberg) heimatberechtigte und in Herisau wohnhafte Fanny O. im Mutterheim des Vereins für Mutter- und Säuglingsschutz in Zürich 6 das ausserehelich erzeugte Kind Erna. Schon am 2. Juni war auf die Schwangerschaftsanzeige hin der Amtsvormund IV der Stadt Zürich vom dortigen Waisenamt zum Beistand des zu erwartenden Kindes ernannt worden, und am 8. September 1916 wurde ihm die Vormundschaft, deren Führung vom Vormundschaftsgericht Stuttgart abgelehnt worden war, übertragen.

Als der Beistand gegen den in Bülach verbürgerten und in Aarau wohnhaften Albert Kämpf, der sich der Mutter gegenüber zur Anerkennung des Kindes mit Standesfolge verpflichtet, aber sein Versprechen nicht gehalten hatte, beim Bezirksgericht Zürich Vaterschaftsklage einreichte, erhob die Gemeinde Bülach als Nebenintervenientin die Einrede der Inkompetenz, weil Fanny O. zur Zeit der Geburt in Zürich keinen Wohnsitz gehabt habe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand.

62 : Staatsrecht.

B. — Gegen diesen Entscheid rekurrierte Amis dervormund IV der Stadt Zürich für Mutfer und Kind an das Obergericht des Kantons Zürich. Er vertrat in erster * Linie den Standpunkt, es habe das aussereheliche Kind im Zeitpunkte der Geburt kein gesetzliches Domizil gehabt, und es gelte daher gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB dessen Aufenthaltsort als Wohnsitz. Demnach könne die Vaterschaftsklage am Geburtsort des Kindes eingeleitet - werden, obschon die Mutter daselbst nie wohnhaft gewesen sei, da ja dem Kinde gemäss Art. 307, Ahs. 2 eine selbständige Klage zustehe und Art. 312 ZGB ausdrücklich den Richter am Wohnsitz der klagenden Partei als zuständig erkläre. Wollte man jedoch grundSsätzlich annehmen, das Kind teile bei der Geburt den Wohnsitz der Mutter, so treffe diese Auflassung jedenfalls dann nicht zu, wenn, wie hier, die Vormundschaftsbehörde schon vor der Geburt in Funktion getreten sei und dem Kind einen Beistand bestellt habe. Denn alsdann finde Art. 25 ZGB, wonach der Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundetlen Person gilt, auch auf das bloss verbeiständete Kind Anwendung, da die Beistandschaft in diesem Sinne — zum Unterschied von den Fällen des Art. 392 ÆŒ ZGB, wo es sich hloss um die Vertretung in einzelnen Geschäften handle — als rechtliche und persönliche Fürsorge der Vormundschaft oleichzusellen sei.

Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) wies den Rekurs ab. In den Motiven wird die standschaft mit der Vormundschaft für die Frage der Domizilbegründung als mit Art. 311 selbsf unvereinbar bezeichnet, der damit, dass er eine nachträgliche Umwandlung der Beistandschaft in eme Yormundschafi vorsehe, die beiden Rechtsinstitute in einen deutlichen Gegensatz stelle. Dagegen, s0 wird als entscheidend ausgeführt, teile das uneheliche Kind den Wohnsitz der Mutter, Gerichtsstand. N° 11. 63;

solange dieser nicht die elterliche Gewalt entzogen sel. Die nähere Begründung dieser Auffassung, für die das. Obergericht auf seinen früheren Entscheid in Sachen Möckli (Schw. Jur. Zig., XIV Jg, S. 108 f.) verweist, geht im wesentlichen dahin, dass die Bestimmung des Art. 25, wonach der Wohnsitz der Eltern für die unter Ihrer Gewalt stehenden Kinder massgebend ist, auch auf die ausserehelichen Kinder Anwendung finde, da das natürliche Band das gleiche sei und daher auch der ausserehelichen Mutter die elterliche Gewalt von selbst zufalle. Wenn allerdings in Art. 324 Abs. 3 bestimmt werde, dass die Vormundschaftsbehörde das Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter stellen kann, so sei diese Ausdrucksweise vermutlich bloss darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber einen Parallelismus zu Art. 329 Abs. 3 habe herstellen wollen. Für die Annahme einer Ter ausserehelichen Mutter ipso jure verliehenen elterlichen Gewalt spreche auch der Worilaut des Art. 324 Abs. 1 : «Bleibt das Kind der Mutter... » Da somit das Kind gleich der Mutter seinen Wohnsitz in Herisau gehabt habe, sei der Zürcher Richter für die Beurteilung der Vaterschaftsklage nicht zuständig.

CG. — Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der Amtsvormund IV der Stadt Zürich namens der Fanny O. und ihres Kindes beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, insbesondere wegen willkürlicher Auslegung des Art. 311 und 324 Z GB, eingereicht.

Erwägungen

1. Streitig ist, ob für die aussereheliche Mutter oder das Kind oder für beide zusammen in Zürich ein Gerichtsstand im Sinne des Art. 312 ZGB begründet worden ist. Diese Frage aber hat, da es sich um die Anwendunt einer in einem Bundesgesetz enthaltenen Gerichtsstandsnorm handelt, das Bundesgericht frei zu

prüsen, und es ist dabei nicht, wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, auf den Gesichtspunkt der WillKür beschränkt (AS AI I S. 452 und dort. Zit.).

2. Es steht fest, dass sich Fanny O. bloss, um dort die Niederkunft abzuwarten, nach Zürich begeben hat, dass síe aber zur Zeit der Geburt in Herisau wohnhaft gewesen ist. Ein Gerichtsstand im Sinne des Art. 312 ZGB, wonach die Vaterschaftsklage beim Richter am Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt angebracht werden kann, war somit in Zürich für sie nicht begründet. Es kann sich fragen, ob nicht mit dieser Feststellung Zürich als Gerichtsstand überhaupt ausser Betracht falle. Es lässt sìích nämlich die Auffassung vertreten, dass die Vaterschaftsklage, wenn sie sich auch dem Inhalte nach auf der aktiven Seite in zwei Teile spaltet, doch. in prozessualischer Beziehung als Einheit zu betrachfen sei, derart, dass für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche an den Beklagten nur ein Gerichtsstand in Betracht fällt. Als Wohnsîtz der klagenden Partei im Sinne von Art. 312 ZGB wäre dann der gewöhnliche Wohnsitz der Mutter anzusehen, der vor einem allfällig abweichenden Wohnsitz des Kindes in dieser Richtung den Vorzug verdienen würde. Doch braucht zu dieser Frage im vorliegenden Falle nicht Stellung genommen zu werden, weil hier von einem besonderen, von demjenigen der Mutter abweichenden Wohnsitz des Kindes nicht gesprochen werden kann. Es-mag nach dem Wortlaut der Art. 311 und 324 Abs. 3 ZGB zweifelhaft sein, ob das uneheliche Kind mit der Geburt schon unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehe, ob es nicht vielmehr hiefür eines Beschlusses der Vormundschaftsbehörde bedürfe und demnach ein gesetzlicher Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz der Mutter bis dahin nicht begründet wäre. Aber wenn man auch diese Schlussfolgerung aus den erwähnten Bestimmungen zieht, so ist danfit noch nicht gesagt, dass nun der vom Wohnsitz der Mutter ori — als dessen Domizil gelten müsse. Unter der Vormundschaiîtsbehörde, der durch die Art. 311 und 324 Abs. 3 ZGB gewisse Pflichten und Rechte dem ausserehelichen Kinde gegenüber übertragen werden, kann doch nur die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter verstanden werden, sofern sie wenigstens einen solchen in der Schweiz besìitzt. Sie hat unter Umständen schon vor der Geburt des Kindes Anördnungen zu treffen, in einem Zeitpunkt, wo von einem selbständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes von vornherein keine Rede sein kann. Und wenn auch die vormundschaftliche Fürsorge erst nach der Geburt

eintritt, s0 ist zu berücksichtigen, dass das Kind zunächst der Mutter zur Pflege und Hut angehört und deshalb, wenn daneben eine besondere vormundschaftliche FürsOrge einzutreten hat, diese richtigerweise der Vormundschaftsbehörde des Ortes übertragen wird, der die Mutter vormundschaftsrechtlich angehört, also den Behörden ihres Wohnsitzes. Daran ändert der Umstand nichts, dass dem Kind am Ort der Geburt ein Beistand bestellt worden ist. Die Beislandschafi hat als solche, im Gegensalz zur Vormundschaft, nicht die Wirkung der Begründung eines gesetzlichen Wohnsitzes für die verbeiständete Person, wie sích nicht nur aus Wesen und Zweck der Beistandschaft (vergl. Art. 392 ff., 412 ZGB), sondern auch daraus ergibt, dass síe in Art. 25 ZGB, der die Fälle des gesetzlichen Wohnsitzes aufzählt, nicht erwähnt 1sl. Und die Beistandschait für das uneheliche Kind in dieser Beziehung anders zu behandeln, liegt kein genügender Grund vor, da sie sìch nur als eine provisorische Massnahme darstellt, die der elterlichen Gewalt oder der vormundschaftlichen Fürsorge weichen muss, sobald der Beistand seine besondere Aufgabe erfüllt hat (Art. 311 ZGB). Einer solchen Beistandschaft kann um so weniger die Wirkung beigemessen werden, dass sie den Wohnsiìtz des Kindes bestimme, als dessen Beziehung zur Mutter doch die nächsie bleibt und deshalb für den

Wohnsitz des Kindes hierauf und nicht auf den Ort der Verbeiständung abzustellen ist, was dazu führt, dass der Wohnsitz der Mutter auch als solcher des Kindes zu gelten hat. Ist aber danach auch für die Klage des Kindes in Zürich ein Gerichtsstand nicht begründet, s0 muss der angetochtene Entscheid geschützt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 24, Art. 25, Art. 311, Art. 312, Art. 324, Art. 392 und Art. 412 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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