44 II 255
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1918 1. S. Scheidegger-Groszenbacher gegen Weibel, Art. 602 ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforderung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sîe sonst in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu verrtchnen. Voraussetzungen.—Verbürgung der Schuld aus einem KontoKkorrentkreditvertrage bis zu einem ziffernmässig begrenzten Teile des «jeweiligen Saldos» nebst Zinsen ete. Einzahlung eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages in den Kontokorrent durch den Hauptschuldner während des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf die Haftung des Bürgen.
4A. — Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun schuldete der Frau Eggimann-Heiniger in Affoltern i. E. laut « Zinsschrift » 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau Eggimann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je !/1s die Ehefrau des Ernst Scheidegger, Frieda geb. Grossenbacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher, Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der Bruder beider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913 trat Fritz Grossenbacher-Walter « von seinem Erbteile eine Summe von 2500 Fr. » an den Kläger ab. Im Erbteilungsvertrage vom 30. Dezember 1913 83. Juli 1915 wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für den ihm « von seinem Schwager Fritz GrossenbacherWalter abgetretenen ‘Betrag von 2500 Fr. », zusammen 2596 Obligationenreoht. N° 44.
also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen, welche Ernst Scheidegger dem Nachlasse schuldete. Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden 9657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, verweigerte aber die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem €r dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehendec Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posfen Zusammen : 1448 Fr. 80 Cts. s01ll] Grossenbacher-Walter im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaît Scheidegger & Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation der Gesellschast dem Teilhaber Ernst Scheidegger zugewiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als nicht bezahlter Pacht — bezw. Mietzins aus einem Pachlvertrage zwischen Scheidegger und GrossenbacherWalter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Mielvertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe. und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtverhältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen GrossClacher-Walier angestrengten Prozesse durch rechtskräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts Bern vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den angegebenen Fälligkeitsdaten — 1. März 1911, 1. November 1911 und 1. Mai 1912 — geschützt worden.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger Weibel von der Beklagten Frieda ScheideggerGrossenbacher, die infolge während des Verfahrens erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige Erbin in den Prozess eingetreten ist, 1. unverkürzte Zahlung der ihm in der Erbteilung über den Nachlass Eggimann-Heiniger gestützt auf die Abtretung des Grossenbacher-Walter zugewiesenen 2900 Fr.
nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten Verrechnung bestreitet ;
2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungskosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer von ihm gemeinsam mit dem Kläger für GrossenbacherWalter eingegangenen Bürgschaft.
Durch « Krediteröffnungs- und Kontokorrentvertrag » vom 27. Dezember 1907 hatte nämlich die Schweiz. Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredil. m Kontokorrent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen. beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, « für den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage vo 28,000 Fr. nebst. allen ausstehenden Zinsen, inklusive kapitalisierte Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen zu haften ». Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909 ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter von 30,964 Fr. 45 Cts. Daran entrichtete letzterer ann 2. September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzurechnung der Zinsen und Provisionen für diese Rechnungsperiode per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von 3301 Fr. 50 Cls. verblieb, welchen Betrag zuzüglich seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf Aufforderung der Bank am 18. Janvar 1910 an síe bezahlte und nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen zur Hälfte ersetzt verlangt.
Die Beklagte beantragt Abweisung auch dieses zweiten Klagebegehrens, indem sie unter Berufung auf das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller gegen Spar- und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 : (AS 40 II S. 249 ffŒ) geltend macht : da es sich um einen Kredit in Kontokorrent gehandelt habe, hätten die Zinsen 258 Obligationenrecht, N° 44, mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rechnungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenommenen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige Ansprüche verloren und seien durch Novation zum Bestandieil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen daher der Bank nvr noch für aie Zinsen und Provisionen ab 1. Juli 1909 bis dahin gehaîtat, welche zusammen 240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte dic Hälfte mit 120 Fr. zu tragen berut si. Ein weitergehender Anspruch habe der Volksbank gegenüber den Bürgen nicht zugestanden. Wenn der Kläger ihr mehr bezahlt habe, s0 möge er das zuviel Geleistete aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte sei dafür nicht haftbar.
Sachverhalt
B. — Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die beiden Klagebegehren guftgeheissen.
C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage.
Erwägungen
1. Nach Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unter den Miterben bis zur Erbteilung eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Das Verhältnis zwischen ihnen ist also abweichend vom gemeinen und manchen früheren kantonalen Rechten nicht dasjenige des Miteigentums, sondern des Gesamteigentums, woraus folgt, dass sie über die Erbschaftsrechte mit Einschluss det Forderungen nur gemeinsam verfügen können (Art. 602 Ahs.- 2). Damit ist aber bereits auch ausgesprochen, dass die Schuldner zum Nachlass gzhörender Forderungen gegen diese nicht Forderungen, welche sie an einen Miterben besitzen, verrechnen können, weil die Forderungen des Erblassers durch den Erbanfall nicht auf die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern bis zur Erbteilung der Erbengesamtheit als solcher zustehen. Die Rechtslage ist in dieser Beziehung die nämliche wie bei der Kollektivgesellschaft, wo aus den gleichen Erwägungen die Verrechnung von Schulden an die Gesellschaft mit Forderungen an einen einzelnen Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich als unzulässig erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vorliegenden Falle keine Rede davon sein, dass der Beklagten bezw. 1hrem Ehemanne, in dessen Rechtsstellung sie eingetreten ist, schon miti dem Tode der Frau Eggimanneiniger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen vL die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit den Forderungen an diesen zu verrechnen. Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche Verrechnungsmöglichkeit auch durch die Erbteilung nicht begründet worden sei, weil in ihr der Teilbetrag von 2900 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger zugewiesen, Grossenbacher-Walter also dafür überhaupt nue Gläubiger geworden sei. Verträge, durch welche ein Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine bestimmte Summe an einen Dritten abtritt, haben k:ine erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der Abtrefungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erbenstellung des Abtretenden ein, sondern erwirbt lediglich “ enen Anspruch gegen die Miterben als Gesamteigentümer darauf, dass von dem, was in der Erbteilung auf den Abtretenden entfällt, ein entsprechender Betrag ihm zugehalten werde. So ist denn auch hier der Teilungsvertrag abgefass worden, indem darin zunächst. der
Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts. festgesetzi, davon 157 Fr. 50 Cts, in bar dem GrossgeBbacher-Walter selbst, die übrigen 2500 Fr. dagegen aut Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger zugeschieden wurden und letzterer für diesen « Ihm von 260 GObligationenrecht. N° 44, Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag » auf einen gleich hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläubigerschaftl des Klägers für diesen Teil der Forderung stützi sich demnach nicht auf einen in seiner Person bestehenden erbrechtlichen Titel, sondern auf das Erbrecht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der vom Genannten ausgestaellten Abtretung : mit anderen Worlen er ist durch die Erbteilung nicht unmittelbar. Sondern nur als Rechlsnachfolger und Zessionar des Grossenbacher-Walter Gläubiger der Forderung geworden. Lrufft das zv, s0 ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR befugl, ihm gegenüber mil ihren Forderungsansprüchen an den Zedenten Grossenbacher-Walter zu verrechnen, sofern dieselbeu schon im Zeitpunkt, wo die Abtreiung ihr bezw. Ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden und entweder schon vor jener oder doch vor der Hauptforderung fällig geworden sind. Da diese Voraussetzungen nach dem Urieile des Amtsgerichts Bern vom
11. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen Gegentorderungen als auf den 1. März 1911, 1. November 1911 und 1. Mai 1912 fällig geworden erklärt worden sind, imuss daher die erhobene Verrechnungseinrede geschülzt und in Gutheissung der Berufung das erste Klagebegehren abgewiesen werden. Wann der Verrechnungswille erklärt wurde, ob schon dem Zudenten Grossenbacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber, is dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Verrechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche bereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem Kechtsgruude nach vorhanden und nicht später als die abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis des Zedenien zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden Ovligationenrecia&. Nv Li. 26Ì hundesgerichllichen Praxis BECKER Kommenlar zu Art. 169 Ziff. 5 und 6). i
2. Dagegen wird die zweite Klageforderung von 1669 Fr. 15 Cis. von der Beklagten zu Unrecht bestrilten. Wie die Beklagte selbst zugibt, handelte es sich bei der verbürgten Hauptschuld nicht umein gewöhnliches Darlehen, sondern um eine Forderung aus einem KontokKorreniverhältnis. Da nichts dafür vorliegt und auch nichl behauptet worden ist, dass dieses Verhältnis auf den
30. Juni 1909, auf welchen Rechnungsabschluss die Beklagte abstellt, aufgehoben worden wäre — die eingezogenen Rechnungsauszüge ergeben im Gegenteil, dass es auch nach diesem Zeitpunkt noch durch koniokorrentgemässe Saldoziehungen fortgesetzt worden isl, — kann mithin die Zahlung des Hauptschuldners Grosscuhacher vom 2. September 1909 nicht, wie dic Beklagte es WIll, cinfach avsf dic verbürgte Summe angerechnel und diese daher als getilgt erklärt werden, sodass dic Bürgen nur noch für die Zinsen und Provislonen vom lei zien vorangegangenen Rechnungsabschlusse bis zum
2. September 1909 gehaftet hätlen, Denn das Wesen des Kkontokorrenlvertrages bestchi ja gerade darin, dass die einzelnen Leistungen beider Parteien keine seclbsländigen Ansprüche begründen. sondern ais hlosse Rechnungsposteu behandell werden und nur der aus der Gegenüberslellung am Ende einer Rechnungsperiode sich ergebende Saldo als Forderung geltend gemacht werden darf. LeisLel eine Partei eine Zallung in den Kontlokorreni, s0 darî diese daher uicht auf einc beslimmte Gegenleistung der anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur Wirkung, dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungsperiode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von ciner Befreiung der Bürgen, welche sich nur fär einen limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher nar insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der Rechnung und Aufhebung des Kontokorrenlverhältnisses 262 Obligationenrecht. N° 45, sich ergebende Saldo, für den sie belangt werden, jene Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall, indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18. Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürgschaft auf den « jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus- __ stehenden Zinsen und Provisionen » ging. Dem von der Beklagten angeführten Urteil der I. Zivilabteilung vom
3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand — Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentverhältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe entsprechenden Betrages des Saldos aus der Masse —.Zzu Grunde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht zu, s0 dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals gegebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine, nicht geprüft zu werden braucht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerichkt :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des FRantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das Klagebegehren 1 abgewiesen wird.