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48. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtellung vom 27. Juni 1918 i. S. Konkursmasse J. Jost-Riiodi gegen Stitfler.
Kompensation. Geltendmachung. Die Gegenforderung muss ziffernmiassig bestimmt sein.
Der Beklagte bestreitet nicht, der Klagerin aus einem vom Gemeinschuldner ihm gewahrten Darlehen 2178 Fr., gleich der Nachlassdividende von 40 % des urspriinglichen Darlehensbetrages von 5000 Fr. nebst Zins zu 4 16 % vom Maimarkt 1913 bis zum 15. Mai 1915 schuldig zu sein. Die Gegenforderung, welche der Beklagte erhebt, waraber, soweit sie die Klageforderung nicht iibersteigt, nicht auf dem Wege der Widerklage, sondern als Tilgungsgrund durch Einrede gegeniber der Klage geltend zu machen. Der Beklagte hat sie implicite auch durch Einrede geltend gemacht, indem er auf Abweisung der Hauptklage antrigt, ohne ihr andere als die Klagetatsachen der Widerklage als Schuldbefreiungsgrund entgegenzuhalten, woraus zu schliessen ist, dass er auch die Einrede der Kompensation erheben wolle. Allein die Kompensationseinrede ist - nicht begrindet. Schon die Unmòglichkeit einer ziffernmàssig bestimmten Geltendmachung der Gegenforderung spricht gegen die Méglichkeit der Verrechnung; denn ohne sie kann die Hauptforderung nicht in einem bestimmten Betrag getilgt erklàrt werden ; solange die Hauptforderung aber nicht getilgt ist, besteht keinerlei rechtlicher Grund dafir, ihre (Geltendmachung aufzuschieben bis zur ziffermàssigen Feststellung der Gegeniorderung, die iu einem neuen Prozesse erfolgen musste.