Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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69. Urteil der I, Zivilabteilung vom 27. September 1918 1. S. Strohhandelsgesellechaft, Klägerin gegen HTollstein, Beklagte.

Schuldnerverzug zufolge Nichtleistung eines Akkreditivs. — Art. 214, Abs. 2 OR. Sofortige Rücktrittserklärung: wenn sie nach der ersten Mahnung zur Erfüllung versäumt wurde, kann der Verkäufer neuerdings mahnen und dann die Erklärung abgeben. Betreibung «auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung» ist RücKktrittserklärung. .

Sachverhalt

A. — Die Klägerin, die Strohhandelsgesellschaft 11 Bern, hatte an die Beklagtschaft, das Delikatessenhaus Hollstein in Weissenfels an der Saale, 5 Wagen Orangen in Körben und 3 Wagen in Kisten verpackt verkauft. Bezüglich dieser Kistenorangen kam das Geschäft nichi 408 Obligationenrecht. N° 69, zur Ausführung, weil die Beklagtschaft, trotzdem die Klägerin die Orangen in Basel als dem Erfüllungsort, versandbereit hielt, das ausbedungene Akkreditiv nich!

leistete. Nachdem nämlich die Klägerin den Beklagten verschiedentlich zur Leistung des Akkreditivs gemahnt, und nachdem sie ihm im Anschluss an eine derartige Mahnung per Postkarte vom 13. Januar 1917 geschrieben hatte, sie mache ihn für allen Schaden, « der uns durch [hre verspätete Erfüllung entstehen sollte », verantworttich, lelegraphierte der Beklagte am 18. Januar 1917 von Frankfurt aus, es sei eine neue Verordnung erlassen worden, die die Einfuhr von Orangen verbiete, die bereits gelieferten 5 Wagen seien schon beschlagnahmt worden.

Am gleichen Tage hatte die Klägerin auf ein Guthaben des Beklagten in Schaffhausen für eine Forderung von 2000 Fr. aus Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages einen Arresï auswirken lassen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Januar erhob die Beklagte Rechtsvorschlag, worauf die Klägerin den vorliegenden Prozess auf Anerkennung ihrer Árrestforderung einleitete.

Ste bezifferte die Summe des ihr zugefügten Schadens auf 6600 Fr., indem sìie erklärte, sie hätte an den insgesami 1200 Kisten j je 5 Fr. 50 Cts. verdient. Sie mache im Prozess aber nur den eingeklagten Betrag geltend, den sie ihrerseits ihrem Lieferanten ersetzen müsse.

Der Beklagte verlangte Abweisung der Klage indem er ausführte, ein deutsches Einfuhrverbot habe die Abnahme der Ware unmöglich gemacht. Zudem sei die vorher gelieferte Ware verdorben gewesen, weshalb er die streitige nicht mehr habe abnehmen müssen. Uebrigens werde der Schaden der Klägerin bestritten, eventuell sei er selbst verschuldet. Endlich habe die Klägerin eine Naächirist zur Erfüllung nicht angesetzt.

B. — Das Bezirksgericht Schaffhausen hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Ansetzung einer Nachfrist und die Anzeige des Rücktrittes gemäss OR 107 und 214 unterlassen habe.

Mit Urteil vom 12. April 1918 hat das Obergericht, des Kantons Schaffhausen, ‘an das die Klägerin das Urteil - weitergezogen hatte, den erstinstanzlichen - Entséheid bestätigt. Es ging davon aus, dass die Klägerin diz Oraugen dem Beklagten am 11. Janäur 1917 gehörigangeboten, und dass der letztere die Annahmé ungerechtfertigterweise verweigert habe. Das deutsche Einfuhrverbat - bedinge keine Unmöglichkeit der Verträgserfüllung, d die Ware in Basel abzuliefern gewesen sei. Auch sei einc , Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung angeésichts des Art. 214 nicht nötig gewesen. Dagegen müsse das. Begehren der Klägerin abgewiesen werden, weil sie die in - Art. 214 Abs. 2 vorgesehene Rücktrittsanzeige nicht. ab- — gegeben habe. ©

C. — Gegen diesen Entséheid der Vorinstanz ‘érgrifi - die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihrer Begehren um Zuspruch von 2000 Fr. die Berufung an das Bundesgericht . In der Berufungsbegründung führte sie aus, die Unterlassung der Rücktrittserklärung mache den Unterlassenden nur schadenersatzpflichtig (Fic Note 14 zu Art. 214), beraube ihn aber nicht des Rücktrittsrechtes. Zudem sei die Erklärung angesichts der Annahmeverweigerung des Beklagten vom 18. Januar 1917 unnötig gewesen. Eventuell sei die Rücktrittserklärung früh genug in Gestalt des Arrestbefehles erfolgt.

Der Beklagte hat auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils angetragen. Das Arrestbegehren sei keine Rück=- trittserklärung, weil es sich an den Richier, nicht an den Käufer gerichtet habe, eventuell sci es zu spät erfolgi. Eventuell werde der Schaden bestritien, und es müsste daher auch bei Annahme des klägerischen Standpunktes eine Rückweisung der Akten an die Vorinstanz erfolgen.

Erwägungen

1. Der Beklagte ist nicht in der Lage die Nichtaunahme der streitigen Orangen zu rechtfertigen. Insbesondere kann er sich nicht auf das deufsche Einfuhrverbol 410 Öbligationenrecht. N° 69.

berufen. Nach dem Vertrag war er zur Abnahme in BaseÏ verpflichtet, was ihm troiz des fraglichen Einfuhrverbotes möglich gewesen wäre.

War demnach seine Annahmeverweigerung ungerechtfertigt, s0 wurde er durch die Mahnung der Klägerin, die Ware zu beziehen, in Annahmsverzug geseilzt.

Er wurde aber von der Klägerin durch die Mahnung zur Leistung des Akkreditivs überdies auch in SchuldnerVerzug gesetzt. Zwar ist es richtig, dass Akkreditiv und Kaufpreis nicht genau übereinstimmen, und dass dieser letztere überhaupt noch nicht genau festgestellt worden war, allein auf alle Fälle sollte doch die Deckung an dei Kaufpreis angerechnet werden, s0 dass ihr also materiell die Bedeutung einer Anzahlung zukam. Ihre Nichtleistung seitens des Beklagten bezw. die Mahnung der Klägerin haben dieser also zweiselsohne die Rechte aus Art. 107 und Art. 214 OR gesichert, und zwar stand ihr das Wahl recht aus Art. 214 ohne eine Nachfristansetzung offen. Dagegen war die Klägerin allerdings verpflichtet, wenn sie, wie sích das aus ihrer Stellungnahme im Prozess ergibt, vom Vertrage zurücktreten wollte, dies dem Beklagten sofort mitzuteilen. Ob eine solche Rücktrittserklärung erfolgt, und eventuell wann, ist daher im nachfolgenden zu unftersuchen.

Zunächst ist der Vorinstanz beizustimmen, dass eine solche Erklärung nicht in der Karte vom 13. Januar gesehen werden kann, wird doch in derselben gegenteils zur Vertragserfüllung gemahnt und eventuell die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vverspäteter Erfüllung angedroht, Zweifelhaît mag dagegen erscheinen, ob im Arrestbefehl eine solche Erklärung zu erblicken ist. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, denn ganz unzweifelhaft liegt die Mitteilung des Rücktrittes in der Anhebung der Betreibung für eine Schadenersatzforderung «aus Nichterfüllung eines Vertrages ».

Diese Rücktrittserklärung war nun aber nur gültig, setzung, bezw. der Mahnung Zur Erfüllung abgegeben wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn man ausgeht von den ‘ersfen Mahntelegrammen auf Leistung des Akkreditivs oder der Karte vom 13. Januar. Állein die Unterlassung der Rücktritt gerklärung i im Anschluss an diese Mahnungen beraubte die Klägerin nicht des Rechts, später dennoch noch vom Vertrag zurückzutreten. Zwar hat die Vo rinstanz mit Recht darauf abgestellt, dass die Bestimmung des Art. 214 Abs. 2 aufgestellt wurde, um den Verkäufer an Spekulationen auf Kosten des Käufers zu verhindern. Allein hieraus folgt noch nicht, dass der Verkäufer für nnmer seines Rücktrittsrechtes beraubt sein soll, wenn er nach der ersten Mahnung keine entsprechende Erklärung abgibt. Vielmehr ist seine Situation dann die, dass er entweder den Schuldner auf Erfüllung und Schadenersatz. wegen Verspätung einklagen, oder von vorne beginnend itin wiederum zur Erfüllung mahnen und im Anschluss au diese Mahnung von seinem Wahlrechil Gebrauch machen kann, Diese Lösung entspricht der ratio legis. Denn durch die erneute Mahnung wird dem Käufer die Möglichkeit gegeben, einer allfälligen Spekulation des Verkäufers dadurch zu begegnen, dass er seinerseits leistet.

Sie allein entspricht aber auch der Billigkeit. Würde man doch sonst an einen blossen Formfehler, ohne dass das Gesetz dazu zwingt, weitestgehende Verwirkungsfolgen knüpfen, und zwar zu Gunsten desjenigen Teils, der durch seinen Veriragsbruch die für ihn ungünstige Situation selber heraufbeschworen hat. Endlich würde man dadurch auch den Verkäufer, der seinem säumigen Käufer noch eiwas zuwarten will, zwingen, sofort nach der ersten Mahnung die äussersten Konsequenzen zu ziehen.

Im vorliegenden Falle nun hat der Verkäufer, nachdem er zunächst die erste Rücktrittsgelegenheit versäumte, in der Tat von vorne angefangen. Seine Betreibung ist. zweisellos als eine neue Mahnung anzusehen. Gleichzeitig mit dieser Mahnung, also rechtzeitig, hat er aber diesmal auch seinen Rücktritt erklärt, denn, wie bereits oben festge-..

412 Obligationenreccht. N° 70, stellt wurde, muss aus. der Betreibung auf Zahlung einer Schadenersatzsumme wegen Nichterfüllung eines Vertrages auf einen solchen Rücktritt geschlossen werden.

2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die formellen Grundlagen einer Schadenersat.zklage gegeben sind. Nun hat aber der Beklagte die materielle Begründetheit, das

Bestehen eines Schadens, bestritten und eventuell Gegenansprüche aus der ersten Orangenlieferung geltend gemacht. Diese Einwendungen hat die Vorinstanz nichl geprüft. Die Akten sind daher zur Beurteilung dieser Fragen an sìe zurückzu Wweisen. .

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts Schasfhausen vom 12. April 1918 gutgeheissen und die Streitsache im Sinne der Motive zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückge wiesen.

70. Anezug anus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11, OEtober 1918 i. S. Barré vegen Sohweiz:r & Cie.

Dienstvertrag. Auflösung aus einem in der Person des Dienstherrn liegenden wichtigen Grunde. Rechtsfolgen. “ Art. 353 Abs. 2 OR.

Die Klägerin Witwe Bertha Barré stand seil 1913 im Dienste der Beklagten, Firma Schweizer & Cie in Luzern, als Directrice der Abteilungen für Schneiderei und Mode. Nach der Neuregelung des Verhältnisses vom 15. Januar 1914 hatte sie einen Monatslohn von 500 Fr., 14% Provision auf den Geschäften der Schneiderei und Mode, und 9'Anteilam Nettogewinn beider Abteilungen. Die Anstellung sollite bis Ende 1915 dauern und sich von da auf weitere zwci Jahre erneuern, falls keine Partei sechs Monate vor 31. Dezember 1915 die Auflösung verlangte. Letzteres geschah nicht. Dagegen kündigte die Beklagte den -VerObligationenrecht. N° 70. TUTE träg am 30. November 1915 auf 31. Mai 1916, und s0odann am 6. März 1916 auf den folgenden Tag. Letztere Kündigung begründete sie unter Hinweis auf Art. 352 OR, indem sie unter anderem behauptete, sie Sel gezwungen, VOM

95. März an die zwei Abteilungen Schneiderei und Mode wegen des schlechten finanziellen Ergebnisses Zu liguidieren. Die Klägerin erhob darauf Klage auf Bezahlung des Lohnes bis 31. Dézember 1917 mit 11,000 Fr., ferner einer Umsatzprovision von 1000 FEr., eines Gewinnanteils von 1000 Fr., sowié von 3000 Fr. für weitere materielle und moralische Schädigung infolge der Entlassung. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, so weit die klägerische Forderung 480 Fr. 50 Cts. (Lohn vom 1. bis

7. März = 125 Fr., Umsatzprovision = 482 Fr. 59 Cts., abzüglich 127 Fr. 5 Cts. für Bezüge) übersteige. Die kantonalen Instanzen (Amtsgericht Luzern-Stadt und Obergericht Luzern) haben die Klage in einem reduzierten Umfange geschützt : das Amtsgericht hat die Entschädigung auf 5480 Fr. 50 Cts., das Obergericht auf 3480 Fr.

50. Cts. festgesetzt. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit. dem Anirag, es sei die klägerische Forderung mindestens in der Höhe des erstinstanzlichen Urteils zu schützen. Die Beklagte hat ‘sich innert Frist der Berufung angeschlossen, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, soweit sie den Von Anfang an anerkannten Betrag von 480 Fr. 50 Cts. übersteigt. Das Bundesgericht hat die Hauptberufung in dem Sinne geschützt, dass es die Entschädigung auf 4480 Fr. 50 Cts. erhöhte. _ Erwägungen:

Mit den kantonalen Instanzen ist der Beweis als erbracht anzusehen, dass die zwei Geschäftszweige, für welche die Klägerin angestellt worden war, infolge von Umständen, die der Beklagten nicht zur Last fallen, keine Reúûdite mehr abgeworfen haben und auch keine Aussicht auf. eine baldige Besserung bestanden habe. Ferner ist

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