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78. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteïlung vom 90. Oktober 1918 i. S. Birseck'sche ÆProduktions- und Konsumgenossenschaft gcgen Korporation er Lehenund Gewerbsinteressenten am St, Albanteich.
Ait. 57 OG. Liegt eine Verletzung von Bundeszivilrecht vor, wenn in einer nach kantonalem Recht zu beurteilenden Streitigkeit eine Verletzung von Art. 2 ZGB geltend gemacht wird ?
Die vorliegende Korporationsstreitigkeit war nach kantonalem Recht zu beurteilen (Art.59 ZGB)und die Vorinstanz hat, gestützt auf dieses, die Klage zugesprochen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergrifien mit dem Antrag auf Abweisung der Kilage : sie macht eine Verletzung von Art. 2 ZGB geltend.
Das Bundesgericht ist auf die Berufung nicht eingetreten,
Erwägungen
Die Berufungsklägerin kann die Zuständigkeit des Bundesgerichts auch nicht dadurch begründen, dass sie behauptet, das angefochtene Urteil verletzte Art. 2 ZGB, also eine Vorschrift des Bundeszivilrechts. Art. 2 ZGB ist nicht ein selbständiger Rechtssatz, der ein bestimmtes Rechtsverhältnis regelt, sondern bloss eme Rechtsanwendungsnorm, die bei allen Rechtsverhältnissen zu beachten ist, die sich nach eidgenôssischem Privatrecht richten. Somit kann aber eine Verletzung der Qundesrechtlichen Vorschrift von Art. 2 ZGB nur geltend gemacht werden, wenn auch das streitige Rechtsverhältnis selbst nach eidgenôüssischem Recht zu beurteïlen ist. Wollte das Bundesgericht auf Berufungen eintreten, die nur eine unrichtige Anwendung von Art. 2 ZGB rügen, so wäre die Folge davon die, dass die Streitigkeïten kantonalen Rechtes, hinsichtlich deren die übrigen Berufungsvoraussetzungen vorhanden sind, an das Bundesgericht weitergezogen werden kônnten, was aber offenbar vom Gesetze nicht gewoilt ist. Das bundesgerichtliche Urteil wäre in. solchen Füällen übrigens auch ohne Sanktion; denn das Bundesgericht dürfte, wenn es eine Verletzung von Art. 2 ZGB als gegeben erachtet. nicht selbst entscheiden, sondern es müsste die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, damit sie — wiederum nach kantonalem Recht — neu entscheide. ES stünde aber nichts entgegen, dass die kantonale Instanz ihr früheres Urteil bestätigen würde mit der Begründung, dass nach dem massgebenden kantonalen Recht nicht anders entschieden werden kônne, als sie es getan. Das Bundesgericht seinerseils wâre nicht in der Lage, auf eine neue Berufung hin, hiegegen einzuschreiten, weil es die Anwendung des kantonalen Rechtes durch das kantonale Gericht nicht zu überprüfen hat.