Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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92. Urteil des I, Zivilabtoilung vom 20. Dezember 1918

Sachverhalt

I. i. S. Pfister gegen Hufschmid, Kauf: Leistungsunmöglichkeit oder biosse Lieferungserschwerung? Wer innert Frist liefern muss, darf mit der Eindeckung nicht bis zum Ende der Frist warten, falls er die Eindeckungsschwierigkeiten voraussehen kann und eine Eindeckung im Verlaufe der Frist möglich gewesen. Lieferungserschwerung als Grund der Ersatzreduktion. W'ahlerklärung nach Art. 107 « Unverzüglich » abgegeben, wenn sofort nach Erhalt eines gegen die Fristansetzung provozierten Rekursentscheides. A. — Am 15. Dezember 1915. Þestellte der Kläger beim Beklagten 10,000 kg Stahlspähne à 64 Fr. per 100 kg Sorte mittel und 67 Fr. Sorte fein, und am 27. Dezember 1915 weitere 25,000 kg. Beide Bestellungen wurden vom Beklagten nur unter Vorbehalt richtigen Robmaterialeingangs akzeptiert. Nachdem an den ersten Vertrag 3000 kg geliefert worden waren, schlossen die Parteien am 28. Juni 1916 in Erledigung einer Klage auf Lieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung einen Vergleich ab.

« 1. Herr À. Pfister, Pfäffikon liefert an Herrn G. Hufschmid, St. Immer : » 3000 kg Stahlspähne anfangs Juli 1916, à conto des » Kontraktes von 20 bis 25,000 kg, mit Preisaufschlag » 3000 kg per Ende Juli 1916 à conto restliche 7000 kg » zum vereinbarten Preise von 64 Fr. für «Mittel » und » 67 Fr. für « Fein ».

+ 3000 kg per Anfang August, À conto Kontrakt 20 » bis 25,000 kg zu dannzumal, auf Grund des Draht- » preises festzustellendem Preise.

» 4000 kg per Ende August 1916, à conto restliche » 7000 kg (Saldo) zum Preise von 64 Fr. und 67 Fr.

»Restlieferung des Kontraktes von 20 bis » 25,000 kg bis Ende 1916 zu den auf Grund des zur Zeit » der Lieferung gültigen, jeweiligen Drahtpreises, fest- » zustellenden Preisen.

» 2, Ist es Herr Pfister unmöglich, das benötigte » Material, sowohl Draht als Papier erhältlich zu machen, » s0 fällt der Vergleich dahin.

» 3. Herr Hufschmid behölt sich vor, für den Fall, » dass der Vergleich widerrechtlich nicht gehalten würde, » Schadenersatz für verspätete Lieferung der restlichen » 7000 kg und der 20 bis 25,000 kg Stahlspäbne, gestützt » auf die Kontrakte vom 11. und 22. Dezember 1915, zu » verlangen » In der Folge lieferte der Beklagte das Restquantum aus dem ersten Vertrag, 7000 kg, und an den zweiten Vertrag 6000 kg. Weitere Sendungen unterblieben. Am 1. Februar 1917 liess der Kläger dem Beklagten durch den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Pfäffikon eine einmonatliche Nachfrist ansetzen. Hiegegen rekurrlierte Pfister an das zürcherische Obergericht, dessen Rekurskammer jedoch am 7. März 1917 den Rekurs abwies. Dieser Entscheid ging dem klägerischen Anwalt am 14. März 1917 zu, worauf er am folgenden Tag namens seines Klienten den Verzicht auf die Vertragsleistung des Beklagten erklärte und Ersatz wegen Nichterfüllung verlangte. Sodann erhob er Klage beim zürcherischen Handelsgericht, indem er um Zusprechung von 13,172 Fr. Schadenersatz nachsuchte.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen Leistungsunmöglicbkeit. Eventuell machte er geltend, der Kläger habe laut Vergleich nur mehr einen Schadenersatzanspruch wegen Verspätung. Weiter eventuell bestritt er das Quantitativ des klägerischen Anspruches.

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