Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

44 II 61

13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. März 1918

Sachverhalt

I. i. S. Schweizerische Volkebank gegen Gygax und Hohlmann.

Bürgschaft: Die Beifügung einer die Bürgenverpflichtung beschränkenden Bedingung ist formlos zulässig.Nach Art.177 ZGB gültige Rückverbürgung als Bedingung der Gültigkeit der Bürgschaft.

AÁ. — Mit Urteil vom 4. Oktober 1917 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt :

« Die Klagebegehren 1 und 4 sind geschützt, womit « die Begehren 2 und 3 gegenstandslos werden. » B. — Hiegegen ergriff die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. l

Erwägungen

1. Der Wirt Oskar Mühleisen wollte Ende 1914 bei der Beklagten der Schweiz. Volksbank ein Darlehen 62 Obligationenrecht. N° 13.

von 5000 Fr. aufnehmen und bot als Bürgen hiefür die heutigen Kläger an. Als Rückbürgin sollte gemäss Abmachung der Kläger mit dem Hauptschuldner dessen Frau Lydia Mühleisen haften. Dementsprechend schrieb der Kläger Gygax bevor man den Bürgschein der Beklagten einsandte unter seine und des Mitklägers Hohlmann Unterschrift: «als Rückbürgin haftet» und fügte mit Bleistift den Namen der Frau des Hauptschuldners bei. In der Folge telephonierte dann einer der Kläger noch an die Beklagte, das Geld dürfe an Mühleisen nicht ausbezahlt werden, solange nicht Frau Mühleisen als Rückbürgin unterschrieben habe. Diesem Verlangen entsprach die Beklagte und forderte, als der Hauptschuldner die Bürgschaftssumme abheben wollte, zuerst die UnterSchrift seiner Frau. Erst- nachdem diese herbeigerufen worden war und unterzeichnet hatte, gab sie ihm das Geld.

Am 4. Oktober 1915 kam der Hauptschuldner in Koukurs. Nunmehr belangte die Beklagte die Kläger aus der Bürgschaft und diese haben Ihr daraufhin insgesamt 1789 Fr. 90 Cts. ausbezahlt. Ferner unterschrieben sie ihr einen Schuldschein von 4000 Fr.

Als sich die Kläger bei der Rückbürgin decken wollten, erklärte ihnen diese, sie zahle ihnen michts, sie sei mangels einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung ihrer Rückverbürgung aus derselben in keiner Weise verpflichtet. .

Für diese Nichteinholung der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung der Rückverbürgung haben die Kläger die Beklagte im vorliegenden Prozess verantwortlich gemacht, indem sie verlangen, dass 1hre Bürgschaftsverpflichtung als ungültig erklärt und die Beklagte zur Rückgabe der von ihnen bereits an sie bezahlten Beträge oder aber zum Schadenersatz im Betrage 1hrer eventuellen Haftung verpflichtet werde.

2. Die Vorinstanz hat die Klage in dem Sinne zugesprochen, dass síie die Bürgschaftsverpflichtung der Kläger als ungültig erklärte und die Beklagte verurteilte, den Klägern die an sie bezahlten Beträge mit insgesamt 1789Fr.90 Cts. zurückzuerstatten. Sie ging davon aus, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sei es aus Auftrag oder auftragsloser Geschäftsführung für die Beibringung der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung besorgt zu sein. Die Bürgschaft sei durch eine gültige Rückverbürgung bedingt gewesen. Da diese nicht zu Stande gekommen sei, sei auch die Bürgschaft selber nach Art. 497 Abs. 3 OR unverbindlch.

In der bundesgerichtlichen Verhandlung hat demgegenüber die Beklagte ausführen lassen, die Bürgschaft sei nur in dem Sinne bedingt gewesen, dass die Verbindlichkeit erst mit der Beibringung der Unterschrift der Frau Mühleisen eintreten, dagegen nicht in dem Sinne, dass diese Verbindlichkeit erst mit der gültigen Rückverbürgung perfekt werden solle.

Die Kläger ihrerseits haben dieser Einwendung der Beklagten gegenüber sich auf den Standpunkt gestellt, inan habe die Bürgschaft nicht von der blossen Unterzeichnung der Frau Mühleisen abhängig machen und nicht durch eine ungülige sondern durch eine gültige Rückbürgschaft bedingen wollen.

3. Die Parteien sind demnach darin einig, dass die Bürgschaft nach ihrer Meinung bedingt sein sollte, und die Akten bestätigen diese Parteiabsicht. Zwar steht fest, dass anfänglich der Vertrag zwischen der Gläubigerin und den Bürgen unbedingt geschlossen wurde, denn in der Bürgschaftsurkunde findet sich lediglich der Rückbürgschastsvermerk, und es ist nicht dargetan, dass zur Zeit der Uebergabe der Urkunde an die Bank irgend welche Bedingung abgemacht worden ist. Dagegen hat nachträglich einer der Kläger der Beklagten mitgeteilt, sie dürfe das Geld nicht ausbezahlen, so0 lange die Unterschrift der Rückbürgin fehle. Dieser Anordnung haft sich die Beklagte dadurch unterzogen, dass sie, als der Hauptschuldner dennoch ohne die Unterschrift seiner Frau 04 Obligationenrechi. N° 13.

beizubringen, das Geld abheben wollte, ihn abwies und erst nach vollzogener Unterzeichnung ihm das Darlehen «+ gewährte. Damit erklärte sie sich mit der Einschränkung der absoluten Bürgschaftsverpflichtung einverstanden.

Nun ist allerdings diese Bedingung formlos in den Bürgschaftsvertrag aufgenommen worden, und es fragt sich daher, ob sie vor Art. 493 gleichwohl Bestand hat. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Zweck dieses Art. 493, der einzig dazu bestimmt ist, den Bürgen zur Vorsicht zu mahnen. Wenn nun aber eine Bestimmung lediglich zum Schutze des Bürgen aufgestellt ist, s0 darf sie natürlich nicht im Sinne einer Erschwerung seiner Lage angewendet werden, d. h. jede Erleichterung seiner Verpflichtung, und in casu liegt eine solche im Streit, muss daher auch formlos gültig sein (vergl. spez. für die Aufnahme einer Bedingung ÖRTMANN Nr.1 bd zu § 766 u. RGE 65 Nr. 14). Das ergibt sich übrigens indirekt schon aus Art. 115, der ausdrücklich erklärt, die Beschränkung einer Verpflichtung, für deren Eingehung die Schriftform gesetzlich verlangt werde, sel auch mündlich möglich.

Es kann sich demnach nur noch fragen, welchen Inhalts die Bedingung gewesen ist, die die Parteien nachträglich in die Bürgschaftsverpflichtung aufgenommen haben. Da sie nun hierüber nichts näheres abgemacht haben, sind ihre bezüglichen Erklärungen s0 auszulegen, wie s1e im Verkehr normalerweise ausgelegt werden müssen. Von diesem GesichtspunkKt aus ist es aber ohne weiteres Klar, dass die Kläger sich eine gültige und nicht eine ungültige Rückbürgschaft haben vorbehalten wollen, und dass die Annabme dieses Vorbehaltes seitens der Beklagten mangels einer ausdrücklichen Einschränkung auch nur in diesem Sinne aufgesasst werden kann. Ob dabe! die Parteien an die Bestimmung des Art. 177 gedacht haben, ob sie diese Bestimmung kannten oder nicht kannten, ist von diesem Standpunkte aus irrelevant.

standekommen einer gültigen Rückverbürgung bedingt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, und demzufolge sind die Kläger aus dem Bürgsehaftsvertrag nieht verpflichtet. Ihr Verbürgungsakt ist daher ohne rechtliche Verbindlichkeit geblieben und die Beklagte hat ihnen die gemachten Zahlungen, da sie nicht geschuldet waren, zurückzuerstatten.

4. Ob die Beklagte auch nach den Grundsätzen des Mandates oder der Geschäftsführung ohne Auftrag verantwortlich gemacht werden könnte, und ob Art. 497 Abs. 3 im vorliegenden anwendbar wäre, wie die Kläger auch noch behauptet haben, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.

5. Die Beklagte hat allerdings noch den Standpunkt eingenommen, die Kläger haben durch ihre Zahlungen die Bürgschaftsschuld anerkannt. Allein diese Zahlungen haben stattgefunden, als die Unverbindlichkeit der Rückbürgschaft den Klägern noch nicht bekannt war, es hat ihnen daher zweifelsohne kein AnerkennungsWwille zu Grunde gelegen, Im weiteren hat die Beklagte behauptet, die Bürgschaftsschuld sei durch die Ausstellung des eingangs erwähnten Schuldscheines seitens der Kläger noviert worden. — Auch dieser Standpunkt fällt mit dem oben Gesagten dahin, denn eine nichtbestehende Schuld konnten die Kläger auch nicht novieren.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 1917 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 497 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 177 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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