44 III 179
178 Entschéeidungen der Zlvilkammerr. N° 48, béschränkung beimisst, womit nach dem dem Sachenrecht des ZGB zu Grunde liegenden Grundbuchsystem und Art. 960 ZGB, auf den damit verwiesen wird, gegeben ist, dass der im Grundbuch nicht vorgemerkte Pfändungsakt dem späteren gutgläubigen Erwerber der Liegenschaft nicht entgegengehalten werden kann. Es hat denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer selbst, wie aus den Entscheiden AS 42 III, Nr. 44 Erw. 1 undA1 III, Nr. 5 hervorgeht, unter der Herrschaft des neuen Rechtes an ihrer früheren Praxis nicht mehr festgehalten. Da es sich hiébei um eine Folgerung handelt, die sích schon aus dem Betreibungsrecht, der Umschreibung der Wirkungen der Grundstückspfändung selbst ergibt, ist es nicht nötig, dafür die Vorschrift des Art. 973 ZGB heranzuziehen. Die Frage des Zutreffens der letzteren Bestimmung, die nach Art. 48 Abs. 3 SchIT zum ZGB angesichts der Tatsache, dass im Kanton Zug weder das eidgenössische Grundbuch schon eingeführt noch eine andere kantonale Einrichtung ihm gleichgestellt ist, nicht ohne weiteres liquid erscheint, braucht daher nicht erörtert zu werden. Es genügt festzustellen, dass man zum nämlichen Resultat, was die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlages gegenüber Dritten belangt, schon auf Grund der Vorschriften des SchKG kommt.
Der gute Glaube des Klägérs, d. h. seine Nichtkenntnis von der (im Grundprotokolle nicht vorgemerkten) Pfändung im Zeitpunkte des Eigentumserwerbes muss aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne weiteres bejaht werden... »
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arrêbs de la Chambre des poursuites ef des faillites.
—— O 419, Entascheid vom 12. Dezember 1918
Sachverhalt
I. i. S. Rantonalbank Born.
Ari. 274-276, 278 Abs. 2,98 SchKG. Klage auf Anerkennung der Arrestforderung beim unzuständigen Richter. Dahinfallen des Arrestes trotz einer Vorschrift der kantonalen Prozessordnung, wonach wenn der Kläger die Klage innert bestimmter Frist seit der Rückweisung zuständigen Ortes neu anbringt, die Streithängigkeit auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurückbezogen wird. — Erfordernis der Spezifikation der Arrestgegenstände. Angaben, die dazu gemacht werden müssen. Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Baarschaft durch blosse Anzeige an den dritten Inhaber.
A. — Auf Begehren des Salomon Geismar in Basel erliess der Gerichtspräsident II des Bezirkes Bern am 19. Juli 1918 für dessen Forderung von 879,000 Fr. an Hermann À. Marx, Hofrat in Mannheim, gegen den letzteren einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegenstände aufgeführt werden : « sämtliche Guthaben, Barschaften, » Depots im Inhalte der Safes des Schuldners und zwar » SOWohl diejenigen, die auf den Namen des Schuldners » als auch auf den Namen Marx & Goldschmidt in » Mannheim eingetragen sind und sich befinden - bei : » Berner Kantonalbank, Eidgenössische Bank A.-G., » UsW. (folgen die Namen einer Anzahl weiterer Banken » auf dem Platze Bern). »
Die vom Betreibungsamt Bern-Stadt am gleichen Tage AS 44 TU — 1948 14 180 Entscheidungen der Schuldbetreibungsaufgenommene und am 22. Juli versandte Arresturkunde lautet : « Der unterzeichnete Beamte hat in Vollziehung » vorstehenden Arrestbefehls am 19. Juli 1918 in Bern » folgende Gegenstände mit Arrest belegt » (diese Worte mit Ausnahme des Datums sind im Formulare vorgedruckt) :
« 1. Guthaben, Barschaften und Depots in den Safes » des Arrestschuldners wie auch auf den Namen Marx & » Goldschmidt bei der Kantonalbank von Bern. Die » beiden Beamten dieser Bank, die Prokuristen Büttikofer » und Häsbger, verweigern namens der Direktion die » Auskunft über das Bestehen allfälliger Árrestgegen- » Stände.
» Bei allen andern hievor genannten Bankinstituten » wurde mir erklärt, dass weder auf den Namen des » Arrestschuldners noch auf den Namen Marx & (Gold- >» schmidt Arrestgegenstände vorhanden seien. Ich habe » gesprochen : » (Folgen die Firmen der weiteren angefragten Banken bezw. der Beamten, die für sie Auskunft gaben.) Irgend eine Anzeige an die Kantonalbank im Sinne von Art. 99 SchKG erging im Anschluss an den Arrestvollzug nicht. Dagegen stelite ihr das Bétreibungsamt nachträglich am 25. September 1918 nachstehende «Notifikation » zu : « Für eine Forderung des Salomon Geismar in Basel » an Hermann À. Marx, Hofrat in Mannheim, wurden » letzterem mit Arrest belegt : Guthaben, Barschafîten » und Depots in den Safes des Arrestschuldners wie » auf den Namen Marx & Goldschmidt bei der Kantonal- » bank von Bern. Hievon wird der Kantonalbank andurch >» Mitteilung gemacht. Das Verfügungsrecht über die » Arrestgegenstände steht einzig dem Betreibungsamt d ZU. Y Am 4. Oktober 1918 verlangte darauf die Kantonalbank von Bern auf dem Beschwerdewege die Aufhebung des ÁArrestes bezw. der «Notifikation » vom 29. September, stände. Durch Entscheid vom 6. November 1918 wies indessen die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab : als am Arrestverfahren nicht unmittelbar beteiligte Dritte sei die Kantonalbank nur zur Beschwerde legitimiert, wenn die angefochtene Verfügung ihre rechtlich geschützten Interessen verletze. Zu Unrecht berufe sie sich in dieser Hinsicht darauf, dass sie durch die allgemeine und unbestimmte Fassung des Arrestbefehls zur Auskunft über ihre Geschästsbeziehungen gezwungen werde, da eine derartige Auskunft von ihr tatsächlich nicht verlangt worden sei und auch nach der Praxis nicht erzwungen werden könne. Dagegen habe sie allerdings ein Recht darauf, dass die arrestierten Gegenstände und Forderungen bestimmt bezeichnet würden. Dies sei jedoch hier in genügendem Masse geschehen, wenn der Arrestbefehl die in den Safes auf den Namen Marx und Marx & Goldschmidt gelegenen Objekte als arrestiert erkläre. Da die Bank den Inhalt der Safes kenne. wisse sie damit auch, was dem Arrest unterliege. Die Árrestlegung berühre deshalb die Interessen der Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten Sinne nicht, weshalb sie auch nicht legitimiert sei, sich wegen unzureichender Spezifikation der Arrestgegenstände zu beschweren.
B. — Gegen diesen ihr am 21. November 1918 zugestellten Entscheid rekurriert die Kantonalbank von Bern am 26. November 1918 an das Bundesgericht, indem sie an ihrem Beschwerdebegehren festhält. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
C. — Aus den beigezogenen Akten des Betreibungsamtes Bern-Stadt ergibt sích, dass der Arrestgläubiger Geismar nach Zustellung der Arresturkunde rechtzeitig Betreibung für die Arrestforderung und auf den Rechtsvorschlag des Schuldners Klage auf Anerkennung derselben beim bernischen Handelsgericht eingeleitet hatte. Dieses lehnte jedoch das Eintreten darauf wegen Unzuständigkeit ab, worauf Geismar die Klageschrift innert 182 Entscheidungen der Schuldbetreibungsweiteren zehn Tagen neuerdings, diesmal beim Appellationshof des Kantons Bern als zuständiger Instanz, einreichte und in dem Schreiben, worin er dem Betreibungsamt hievon Mitteilung machte, bemerkte, dass damit s. E. gemäss Art. 163 der neuen bernischen Zivilprozessordnung der Arrest aufrechterhalten sei.
Die zitierte Vorschrift bestimmit :
« Art. 163. Wird eine infolge Beanstandung der örlh- » chen oder sachlichen Zuständigkeit oder wegen eines » verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder vom Rich- » ter zurückgewiesene Klage innert zehn Tagen nach dem » Rückzug oder der Rückweisung beim zuständigen » bernischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt » der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klage- » einreichung. »
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. In erster Linie und der Erörterung der übrigen Anfechtungsgründe vorangehend 1ist zu prüfen, ob nicht die Notifikation des Betreibungsamtes vom 25. September 1918 schon deshalb aufzuheben sei, weil.sie sich auf einen mangels Prosequierung erloschenen Arrest stützte. Da die Hinfälligkeit des Arrestes als Folge der Versäumung der in Art. 278 vorgesehenen Fristen ipso jure und ohne dass es éines darauf gerichteten Begehrens bedürfte, eintritt, müsste in diesem Falle der Arrest von Amtes wegen als nichtig behandelt werden und das nämliche folgerichtig auch für die zu seinem Vollzuge bestimmten Akte gelten, sodass die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Notifikation auch noch aus anderen Gesichtspunkten legitimiert wäre, gegenstandslos würde.
2. Die in Art. 278 Abs. 2 dem Arrestgläubiger gesetzte Klagefrist hat ihren Grund in der Besonderheit des Arrestes als einer Massnahme zur Sicherung der künftigen Vollstreckung einer erst noch richterlich festzustellenden Forderung. Sie soll dafür sorgen, dass der Schuldner nicht wegen einer solchen möglicherweise sich als unbegründet herausstellenden Forderungsansprache länger in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird, als es zur Sicherung der Interessen des Ansprechers bei ihm zuzumutenden diigentem Vorgehen unbedingt erforderlch ist. Der Arrestgläubiger hat demnach die ihm in Art. 278 Abs. 2 auferlegte Pflicht nur dann erfüllt, wenn er innert der zehntägigen Frist ein Gericht so anruft, dass das Verfahren ungestört vorwärts gehen kann und der Beklagte zur Einlassung auf die Klage verpflichtet ist. Die Anrufung eines örtlich oder sachlich unzuständigen Richters kommt, wenn aus diesem Grunde die Klage von ihm zurückgewiesen wird, einer Unterlassung der Klageanstellung überhaupt gleich. Da es sich dabei um einen Grundsatz des Bundesrechts, die Auslegung des Begriffes der « Klageanstellung » in Art. 278 Abs. 2 SchKG handelt, kann daran durch abweichende Vorschriften des kantonalen Rechts über den Beginn der Streithängigkeit nichts geändert werden. So wenig der Richter von sich - aus die Frist des Art. 278 dadurch erstrecken kann, dass er, stati die Klage einfach wegen Unzuständigkeit von der Hand zu weisen, dem Kläger Zeit zu deren erneuter Anbringung am zuständigen Orte gibt (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 60*), s0 wenig kann jene Wirkung mit einer kantonalen Gesetzesvorschrift verbunden sein, welche unter dieser Bedingung die durch die erste Klage begründete Litispendenz trotz tatsächlicher Beendigung des Prozesses infolge Inkompetenzbeschlusses im Wege - einer Fiktion weiterbestehen lässf. Es muss deshalb die- Vorschrift des Art. 163 der berñischen ZPO, soweit sie hierauf, d. h. auf eine Erstreckung der Klagefrist des Art. 278 Abs. 2 SchKG hinausläuft, als bundesrechtswidrig betrachtet werden, woraus, da die Klageeinreichung beim zuständigen Richter, dem Appellationshof, hier nach den amtlichen Akten des Betreibungsamtes — die, weil sie schon von der * Ges,-Ausg. 38 I Nr. 104.
184 Entscheidungen der SchuldbetreibungsVorinstanz hätten beigezogen werden müssen, nicht als unzulässige nova betrachtet werden können (AS Sep.- Ausg. 14Nr.49*) — erst mehr als zehn Tage nach Kenntnis des Rechtsvorschlags geschah, folgt, dass der Árrest bereits erloschen war, als das Betreibungsamt die Notifikation vom 25. September 1918 erliess. Bestand aber ein Arrest nicht mehr, so durfte das Betreibungsamt auch kein VerfügungsverBot im Sinne von Art. 99 SchKG an den dritten Inhaber der ÄArrestgegenstände mehr erlassen.
9. — Im übrigen mag beigefügt werden, dass dasselbe auch noch aus dem weiteren von der Rekurrentin angeführten Grunde, wenigstens soweit es sich auf «Barschaften und Depots in den Safes » des Árrestschuldners bezieht, nicht hätte aufrecht erhalten werden können. Die Legitimation des Dritten, bei dem angeblich dem Arrestschuldner zustehende Vermögensobjekte mit Beschlag belegt worden sìind, den Arrest wegen ungenügender Spezifikation derselben anzufechten, ist vom Bundesgericht wiederholt stillschweigend und im Falle AS 41 UI Nr. 22 auch noch ausdrücklich anerkannt worden. Ob die Spezifikation hier hinreichend gewesen sei, ist nicht eine Frage der Beschwerdelegitimation, sondern der sachlichen Begründetheit der Beschwerde, sodass diese von der Vorinstanz Keinesfalls aus jenem formellen Grunde, sondern nur als materiell unbegründet hätte verworfen werden können. Mag nun auch, soweit gewöhnliche Forderungsrechte des Arrestschuldners in Betracht kommen, die in der Arresturkunde gegebene Umschreibung « Guthaben des Arrestschuldners bei der Kantonalbank von Bern » allenfalls noch als genügend angesehen werden, s0o verhält es sich doch anders, was die weiteren Arrestobjekte «Barschaften und Depositen in den Safes » betrifft. Barschaft, worunter nur Geldstücke und allenfalls noch Banknoten verstanden sein können, kann vom * Ges.-Ausg. 27 I Nr. 83.
und Konkurskammer. Ne. 49, 185 Betreibungsamt nur in der Weise gepfändet und folglich auch arrestiert werden, dass es dieselben in seine Verwahrung nimmt. Eine Beschlagnahme durch blosse Anzeige an den Inhaber ist ausgeschlossen. Die allgemeine Bezeichnung « Depositen » aber kann unmöglich als genaue Umschreibung des Arrestgegenstandes, wie das Gesetz und die Praxis sie fordern, anerkannt werden, da damit alle möglichen Objekte — Bargeld, Wertschriften, Kostbarkeiten, usw. — gemeint sein können. Es hätte daher . das Betreibungsamt, nachdem die Kantonalbank sich geweigert hatte, freiwillig über das bei ihr allenfalls liegende Vermögen des Schuldners Auskunft zu geben, die Vollzietiung des Arrestes ablehnen sollen, bis der Árrestgläubiger den Arrestbefehl durch die Arrestbehörde hatte ergänzen lassen, d. h. ihr die zu einer bestimmten Umschreibung der Arrestobjekte nötigen Angaben gemacht hatte. Eine Beschlagnahme in der generellen und unbestimmten Fassung, wie sie hier vorliegt, ist auch dem angeblichen driiten Inhaber der Sachen gegenüber nicht zulässig. (Vergl. den Entscheid AS 49 III Nr. 29, dessen Erwägungen auch auf den vorliegenden Fal in allen Teilen zutreffen.)
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Notifikation des Betreibungsamtes Bern-Stadt an die Rekurrentin vom 25. September 1918 aufgehoben.