Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 20 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

44 III 205

94. Auszug aus dem Urteil der II, Zivilabteilung vom 831. Oktober 1918 i. S. Ernst gegen Lenenberger. Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrüglichen Bankerotts für den in einer Betreibung erlittenen Verlust hergeleitet aus Akten, die, ihr Zutreffen vorausgesetzt, zugleich einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG enthalten würden. Verhältnis beider Ansprüche. Einwand, dass der Kläger durch Fallenlassen der WidérspruchsKklage “gegen die vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betreibungsschuldner !erhobene. Eigentumsansprache auch einen allfälligen Deliktsanspruch verwirkt habe.

In der Betreibung des Klägers Ernst gegen Fritz Leuenberger Vater auf « Schibach » wurden die sämtlichen gepfändeten Sachen von Dritten, worunter dem heutigen Beklagten Benedikt Leuenberger, mit der Behauptung zu Eigentum angesprochen, dass síe dieselben vor der Pfändung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Ansprecher gemäss Art. 109 SchKG Klage mit dem Begehren ein, es sei festzustellen, dass die von ihnen . behaupteten dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht bestehen. Nachdem der Prozess nach geschlossenem Schriftenwechsel mehr als ein Jahr geruht hatte, ohne dass eine Partei darin weitere Schritte getan hätte, schrieb inn das Gericht gestützt auf eine entsprechende Vorschrift der kantonalen Prozessordnung als erledigt ab. Schon vorher hatte Ernst gegen den Psändungsschuldner Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger 206 . i Entscheidungen auch Strafanzeige eingereicht, die nach durchgeführter Untersuchung mit der Verurteilung des ersteren wegen betrügerischen Bankerottes i. S. von § 228 litt. a des luzernischen Kriminalstrafgesetzes und des letzteren wegen Gehilfenschaft dabei endete..

Die erwähnte Vorschrift lautet :

« § 228. Wer seine Gläubiger nicht oder nicht vollständig zu befriedigen vermag oder dies nicht zu vermögen vorgibt, macht sich des beirüglichen Bankerottes in folgenden Fällen schuldig :

a) wenn er sein Vermögen ganz oder teilweise verheimlicht oder bei Seite schafft ;

b) wenn er Schulden oder belästigende Rechtsgeschäfte anerkannt oder abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise erdichtet sìnd, c) wenn er seiner Zahlungsunfähigkeit bewussi andere als die zur Zahlung zunächst berechtigten Ansprécher durch Hypothekarverschreibungen oder Ueberlassung von Waren an Zahlungsstatt oder in anderer Weise besriedigt und sie dergesfalt begünstigt. » In der erwähnten Betreibung gegen Fritz Leuenberger Vater vom Jahre 1913 erhielt Ernst am 3. Februar 1916 für die ganze Forderungssumme von §§21 Fr. 35 Cts. einen Verlustschein. Im heutigen ‘Prozesse verlangt er deshalb von Benedikt Leuenberger auf Grund der Art. 41 und 50. OR Erstattung dieses‘Betrages als des ihm durch den betrügerischen Bankerott des Vaters Leuenberger entstandenen und vom Beklagten als Gehilfen mitverursachten Schadens. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er u. a. einwendete : die Akte, aus welchen der Anspruch hergeleitet werde, würden, wenn die Darstellung des Klgers zuträfe, eine anfechtbare Rechtshandlung nach Art. 285 ff, SchKG enthalten. Der Kläger hätte demnach den Ersatz des ihm erwachsenen Schadens mit der Anfechtungsklage nach Massgabe dieser Vorschriften betreiben müssen. Eine Deliktsklage aus Ari.41 ff. OR sei daneben nicht zulässig. Es sei ihr übrigens auch dadurch der Boden entzogen, dass der Kläger die Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG nicht durchgeführt und damit die Rechisbeständigkeii des Eigentumserwerbes des Beklagten an den Pfändungsobjekten anerkannt habe.

In seinem Urteile vom 31. Oktober 1918, womit es die Klagé in der Höhe des Wertes des vom Beklagten durch seine Eigentumsansprache der Vollstreckung entzogenen - Sachen guthiess, sprach sich das Bundesgericht zu diesen Einreden folgendermassen aus :

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Ziel, das der Kläger mit der Klage verfolgt, nicht auch auf dem Wege der Anfechtung nach Art. 285 fff. SchKG hätte erreichen lassen. Selbst wenn es der Fall wäre, könnte er deshâlb mit dem heute geltend gemachten Schadenersatzanspruche aus unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen werden. Die Haftung nach Art. 285 ff. SchKG ist nicht eine solche aus Delikt, sondern aus einem besonders gearteten, durch gesetzliche Ausnahmesatzung geschaffenen Tatbestand (obligatio ex lege). Es wird dadurch in Abweichung von dem Grundsatze, dass der Zwangsvallstreckung nur die noch zum Vermögen des Schuldners gehörenden Aktiven unterliegen, der Kreis der davon betroffenen Gegenstände unter gewissen Voraussetzungen auch auf Vermögenswerte ausgedehnt, die er bereits veräussert oder ausgegeben hat, und zu diesem Zwecke eine Rückgewährpflcht des Empfängers, bezw. durch die Preisgabe Begünstigten statuiert. Der anfechtbare Rechtsakt kann gleichzeitig ein Delikt enthalten, muss es aber nicht. Erfüllt er sowohl die Merkmale der Anfechtbarkeit nach Art. 285 ff. SchKG als der unerlaubten Handlung nach Art. 41 OR, so wird deshalb die Verbindlichkeit des Anfechiungsbeklagten noch nicht zu einer Deliktsobligation, sodass die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des OR über diese durch diejenige der Normen des SChKG über die Anfechtungsklage als lex specialis ausgeschlossen würde und der geschädigte Gläubiger zum Aus- 208 Entscheidungen gleich seines Schadens auf den letzteren Rechtsbehelf beschränkt wäre, vielmehr ist die Folge die, dass Ihm zwe! konkurrierende Ansprüche zustehen, der eine nach den Grundsätzen der Gläubigeranfechtung auf Rückgewähr, der andere aus Delikt auf Schadenersatz, die in ihrem Entstehén, Erlöschen und Inhalt selbständigen Regeln folgen und nur insoweit von einander abhängen, als der Gläubiger durch ihre Kumulation nicht mehr als seinen wirklichen Schaden ersetzt erhalten darf, was er auf Grund des einen Rechtsmittels erhalten hat, sich also auf den mit dem anderen geltend gemachten Betrag anrechnen lassen muss. Es kann deshalb auch im vorliegenden Fall der Beklagte nichts daraus herleiten, dass der Kläger von dem ihm allenfalls zustehenden Mittel der Anfechtungsklage keinen Gebrauch gemacht bezw. sie nicht durchgeführt hat (vergl. JAEGER zu Art. 285 SchKGNr.1

Sachverhalt

A. E.; JAEGER, Gläubigeranfechtung ausserhalb des Konkurses, S. 48 ff.; SEUFFERT, Konkursrecht, S. 225).

2. Dasselbe gilt inbezug auf den Abstand von der im Februar 1913 angehobenen Widerspruchsklage. Zweck des Widerspruchsverfahrens ist die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Gegenstand in die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einbezogen werden dürfe oder nicht. Nur hierauf, d. h. auf die Verwertung der von Dritten angesprochenen Sachen in der Betreibung gegen Fritz Leuenberger Vater, konnte deshalb auch der Kläger durch das Fallenlassen der Widerspruchsklage verzichten. Ein Verzicht auf den heute allein in Betracht kommenden Schadenersaizanspruch aus unerlaubter Handlung Kann daraus nicht hergeleitet werden. Ebensowenig kann derselbe als durch den Ausgang des Widerspruchsverfahrens in dem Sinne « materiell präjudiziert » gelten, dass damit die Rechtsgiltigkeit des Eigentumserwerbes des Beklagten an den streitigen Gegenständen und « folglich » das Fehlen einer rechtswidrigen Handlung seinerseits gegenüber dem Kläger verbindlich festgestellt wäre. Einmal schliesst die Rechtsbeständigkeit des Eigentumsübergangs der Zivilkammern, Ne. 54 209 nach den Grundsätzen des Sachenrechts nicht aus, dass nicht dennoch in der Aneignung seitens des Erwerbers nach anderer Richtung ein Delikt liegt. Sodann ist es ein feststehender Grundsatz, dass das Urteilim WiderspruchsProzess und somit auch der Verzicht auf die WiderspruchsKlage im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Ánsprecher nur für die betreffende Betreibung Recht schafft und nicht eine verbindliche Feststellung der Eigentumsverhältnisse an dem Gegenstand überhaupt enthält.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41 und Art. 50 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 109 und Art. 285 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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