Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

45 I 302

41. Urteil vom 17. Oktober 1919 i, S. Rüofli gegen Rüsofli.

Die Garantie des Art. 59 BV bezieht sich nicht auf erbrech{- liche Klagen. Bei Prüfung der Frage, ob es sich um solche handle, ist der Inhalt der Klagebegehren und die Darstellung des Klagegrundes massgebend, und es ist dabei von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, nicht von der Einteilung des in Betracht kommenden Gesetzes auszugehen, speziell was die Frage betrifft, ob ein Erbgang oder eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung vorliege. Inwieweit haben Klagen, mit

denen ein Erbe Nachlassgegenstände vindiziert, erbrechtliche Natur ? :

Sachverhalt

A. — Am 28. Januar 1917 starb in Biel, seinem Wohn- ‘sìtz, Friedrich Rüefli. Er hinterliess eine Witwe und zwei Töchter, die Rekurrentinnen, sowie einen Sohn, den Rekursbeklagten. Da die Ehegatten auf Grund des Art.144 bern. EG z. ZGB nach dem 1. Januar 1912 ihren frühern altbernischen Güterstand beibehalten hatten, so fiel das Vermögen, das Rüesli besessen hatte, im Sinne des Art.151 Zifl. 2 EG z. ZGB an die Witwe. Am 30. August 1917 u. 29. Juni 1918 wurde darübér in Biel ein Erbschaftsinventar nach Art. 553 ZGB und Ari. 60 Ziff. 4 EG errichtet. Die Rekurrentinnen zogen in der Folge nach Genf. Am 14. Dezember 1918 reichte der Rekursbeklagte gegen sie beim Appellationshof des Kantons Bern eine Klage mit folgendem Begehren ein :.

« Es sei gerichtlich zu erkennen :

» 1. In das Erhschaftsinventar über den Nachlass des » Friedrich Rüefli... seì zu Unrecht ein angeblicher » Vorempfang des Klägers beziffert auf 2490 Fr. aufge- » nommen Worden, es sei dieser Vorempfang aus dem » Inventar zu streichen...

» 2. Das betreffende Erbschaftsinventar sei dagegen » Zu ergänzen durch folgende Posten, deren Gegenwert » Sich in Händen der Witwe Rüefli befindet :

“ » a) das Sterbegeld des Uhrenmachervereins, betragend » 330 Fr; E » b) verschiedene Werkzeuge im Werte von 69 Fr.; » ©) 1 Phönix-Tretnähmaschine im Werte von 250 Fr.

» 3. Die hinterlassenen Kleider des Erblassers (ein fast » neues Kleid und ein fast neuer Mantel), sowie die goldene » Uhr seien dem Kläger herauszugeben, eventuell es seien » auch diese Gegenstän de im Sinne unseres Rechtsbe- >» gehrens Ziff. 2 in die Erbschaftsmasse zu ziehen, unter » Ansetzung eines Schatzungswertes von 200 Fr. für die » Kleider und von 300 Fr. für die Uhr.

» 4. Das Erbschaftsinventar vom 30. August 1917 und » 29. Juni 1918 sei gemäss dem vorstehenden Rechts- » begehren zu berichtigen und der Nachlass... demgemäss » für Parteien verbindlich festzustellen. » Zur Begründung der Klage wurde vorgebracht : Es handle sich um einen erbrechtlichen Streit. Der Rekursbeklagte verlange Feststellung einer Erbmasse, an der er nach den erbrechtlichen Bestimmungen des alten bernischen Rechtes beteiligt sei. Zudem mache er ein erbrechtliches Aussonderungsrecht gegenüber seinen Miterben geltend. Auf Veranlassung der Witwe sei in das Inventar zu seinen Lasten ein « Vorempfang » im Betrage von 2490 Fr. eingesetzt worden. Er habe aber von seinen Eltern nicht so viel bezogen. Was sie für ihn ausgelegt hätten, sei zudem für seine Erziehung und Ausbildung absolut notwendig gewesen. Hiefür bestehe daher nach Art. 631 ZGB keine Ausgleichungspflicht. Das Sterbegeld des Uhrenmachervereins, das der Witwe ausbezahlt worden sei, gehöre nach den Vereinsstatuten den Erben, müsse also ins Inventar als Aktivum aufgenommen werden ; ebenso bildeten die der Witwe übergebenen Werkzeuge des Erblassers einen Bestandteil der Erbschaft. Dasselbe gelte für die Nähmaschine, die zum ehelichen Vermögen gehöre. Sodann habe der Vater Rüefli Kleider und eine goldene Taschenuhr hinterlassen. Witwe Rüelsli habe die Kleider ihren Söhnen erster Ehe Werner und Walter Schott gegeben und behaupte, dass .die Uhr dem Walter Schott als Fundgegenstand gehöre. Nun habe dieser aber nur das Uhrwerk gefunden ; die goldene Schale habe Vater Rüefli angebracht und sei damit

infolge von Spezifikation Eigentümer geworden. Zudem sei Schott beim Fund minderjährig gewesen und habe bei seinen. Eltern gelebt, so dass er kein selbständiges Recht am Uhrwerk erworben habe ; eventuell sei dieses dem Vater geschenkt worden. Der Rekursbeklagte habe nach Satz 537 und 543 des altbernischen Rechtes, eventuell Art. 613 Abs. 2 und 3 ZGB ein gesetzliches Aussor derurgsrecht in Beziehung auf die Uhr und die Kleider. Sollte das nicht anerkannt werden, s0 sei aber jedenfalls der Wert der Kleider zu den Aktiven zu rechnen und der im Inventar angegebene Wert der Uhr von 80 Fr. auf 300 Fr. zu erhöhen.

Die Rekurrentinnen erhoben der Klage gegenüber die Einrede der Unzuständigkeit des bernischen Richters.

Durch Entscheid vom 18. Februar 1919 wies der Appellationshof diese Einrede « im Sinne der. Motive » mit folgender Begründung ab : « Nach der Auffassung des Klägers soll einmal unter den Aktiven des Erbschaftsinventars zu Unrecht ein Vorempfang von 2490 Fr. zu - geinen Lasten aufgenommen worden sein... Unvorgreflich der dermalen nicht zu entscheidenden Frage, ob das darauf abzielende Rechtsbegehren der Klage zur Zeit überhaupt géstelit werden kann, ist die erbrechtliche Natur desselben unbedingt zu bejahen, da es ja einen Streit über die Ausgleichungspflicht der Miterben in sich schliesst, mithin einen Streit, der die Festsetzung des Umfanges der einzelnen Erbteile zum Ziele hat, darstellt, wie denn auch die Ausgleichungsvorschriften des ZGB (Art. 626 ff.) im Titel über die Teilung der Erbschaft stehen (vergl. auch BGE 23, 46). Nun sind Erbstreitigkeiten nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis keine persönlichen Ansprachen im Sinne des Art. 59 BV und können daher vor den Gerichtsstand des Erblassers gebracht werden, wenn ein sólcher, wie dies z. B. in Bern der Fall ist (ZP 30), von den Kantonen vorgesehen ist (vergl. BURCKHARDT, Komm. zur BV S. 569 und die dort zit. Praxis). Auch die Ansprüche des Klägers auf sofortige Herausgabe der Kleider und der Uhr des Erblassers stellen sich - ohne weiteres als erbrechtliche dar, indem durch sie. ein Vorzugsrecht in der Erbteilung geltend gemacht wird ; der Kläger stützt sich denn zu ihrer Begründung auch ausdrückKlich auf die erbrechtlichen Bestimmungen der Satzurgen 537 und 543 des bern. ZGB, eventuell auf Art. 613,3 ZGB. Zweifelhaft könnte höchstens die rechtliche Natur des Klägericchen Rechtsbegehrens Zu. 2 sein... Nach stär diger bundesgerichtlicher Praxis sind Streitigkeiten, abgesehen von solchen bei Erbteillungen, nur dann erbrechtlich, wenn es sich um die Frage der erbrechtlichen Nachfolce in den Nachlass, eine Nachlassquote oder einen Nachlassbestar dteil har delt ; irnsbesór dere fehlt die erbrechiliche Natur dann, wenn lediglich zu er.tscheiden ist, ob ein gewisser Wert zum Nachlass des Erblassers gehöre oder nicht (zu vergl. BURCKHARDT a. a. O. S. 969 f.; BGE 15, 590 ; 18, 452 ; 22, 22). Nun könr.te man vorlieger d in der Tat geneigt sein, arzunehmen, dass es sich mit Bezug auf Rechtsbegehren 2 der Klage um eine Frage der letztern Art, mithin um eine nicht erbrechtliche Streitigkeit

handle. Allein aus Petitum und Begrürdurg der Klage, welche naturgemäss im gegenwärtigen Stadium der Beurteilung der örtlichen Kompetenz margels MöglichKeit der Einholung einer einlässlichen Verteidigurg eirzig massgebend sein können, ist doch auch für Rechtsbegehren 2 der Klage auf einen erbrechtlichen Charakter zu schliessen. Denn dasselbe terdiert in Verbir durg mit Rechtsbegehren 1 lediglich dahin, die nach dem bern. EG zum ZGB auf später verschobene Teilurg vorzubereiten. Gleichzeitig soll damit unter den Miterben festgelegt werden, was als « eheliches Vermögen » im Sinne des Art. 148 EG zum ZGB zu gelten habe, an welchem dem Kläger das Beispruchsrecht im Sinne dieses Artikels, das erbrechtlicher Natur ist, zusteht. Danach har delt es sich “ nicht sowohl um die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert als zum Nachlass gehörig zu betrachten sei oder nicht, als vielmehr darum, wie einzelne Vermögensbe-

standteile des Nachlasses unter den Miterben zu behandeln seien, bezw. auf welchen Teil des Nachlasses sich das Beispruchsrecht des Sohnes Friedrich Rüefli erstrecke. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass erst auf Grund der spätern einlässlichen Verteidigung der Beklagten die Natur des einen oder andern der unter Ziff. 2 des Rechts- begehrens zusammengefassten Ansprüche zur endgültigen Abklärung gelangt, indem die Mutter Rüefli an gewissen Gegenständen oder Wertbeträgen aus nicht im Erbrecht liegenden Gründen Eigentum beanspruchen könnte, wie 2. B. aus Güterrecht, s0 dass dann in der Tat der Umfang des Nachlasses an sich streitig wäre. Da jedoch das Gericht auch noch im Stadium der Hauptverhandlung die Frage seiner örtlichen Kompetenz gemäss Art. 191 ZP zu prüfen verpflichtet ist, steht ihm die Möglichkeit offen, nach Einreichung der einlässlichen Antwort der Beklagtschaft auf die Zuständigkeitsfrage zurückzukommen und allenfalls dem Art. 59 BV gerecht zu werden. Der erbrechtlichen Natur der Kklägerischen Begehren steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Kanton Bern von der ihm in Art. 9 Abs. 1 SchIT eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und die in den Art. 151 und 152 EG zum ZGB enthaltenen - Vorschriften des bisherigen bernischen Familien- und Erbrechts, unter welche der heute in Frage stepende Erbíall zu subsumieren ist, als güterrechtlich erklärt hat. Denn diese Erklärung beansprucht naturgemäss nur Geltung im intertemporalen Recht, während diese altrechtlichen Verhältnisse, soweit sie ihrer Natur nach erbrechtlich sind, im übrigen diesen Charakter beibehalten, jedenfalls nicht zu persônlichen im- Sinne des Art. 59 BV werden (vergl. auch BRENNEFAHRT in Z.B. J.V. 50, 20 f.; MurTzNER, Komm. zum ZGB Art. 9- SchlT Note 90).»

B. — Gegen diesen Entscheid ‘haben Witwe Rüefli und ihre Töchter am 3. April 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ‘ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass Gerichtsstand. N° i1. 307 die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Klage nicht zuständig seien., ZurBegründung wird geltend gemacht: ... Sodann handle es Sich um eine Verletzung des Art. 59 BV und um eine Rechtsverweigerung. Witwe Rüefli habe als einzige Erbin ihres Ehemannes rechtsgültig Besitz vom Nachlass ergriffen. Mit der Genehmigung des Inventars sei der Erbgang abgeschlossen worden. Art. 538 ZGB finde hier keine Anwendung, da die Teilung des Nachlasses nur nach dem Tode oder der Wiederverheiratung der Witwe verlangt werden könne. Die vom Rekursbeklagten eingeleitete Klage gehe weder auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, noch auf _ FHerausgabe oder Teilung der Erbschafst. Sie stelle sich dar als «action personnelle et mobilière », die beim Richter des Wohnsitzes der Rekurrentinnen angebracht werden- müsse.

C. — Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

D. — Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

E E E E E E E E E E E E E 2 E E E A E E E D E E A E E E E E E 1

Erwägungen

' LL... PETS TCPRPPPEEEDEEEEEERDEERERBEBBERRRE

2. Es fragt sich nach der vorliegenden Sachlage lediglich, ob der Rekursbeklagte mit seiner Klage eine persönliche Ánsprache im Sinne des Árt. 59 BV geltend gemacht habe. Hiefür ist der Inhalt der Klagebegehren und die Darstellung des Klagegrundes massgebend (AS 23 I S. 58, 24 I S. 660). Der Rekursbeklagte behauptet in seiner Klageschrift, dass er zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern den Vater « beerbt » habe ; er verlangt den « Miterben »- gegenüber die Herausgabe von « Nachlass »-Gegenständen auf Grund eines ihm angeblich zustehenden erbrechtlichen Vorzugsrechtes, s0Owie die Feststellung, dass er keine Ausgleichungspflicht habe und gewisse Gegenstände von bestimmtem Werte zum « Nachlass » gehören, also eine Bestimmung des Umfangs einer Erbschaft. Das sind an sich alles Begehren erbrechtlicher Natur, auf die sich die Garantie des Wohnsitzgerichtsstar des nicht bezieht (vergl. Art. 538 ZGB. AS 6 S. 398 ffffl., 22 S. 22, 23 S. 47 ff, 241 S. 67, 34 I S. 708), und zudem fordert der Rekursbeklagte eine Ergänzung oder Änderung des Erbschaftsinventars, stellt also einen Antrag, der — sofern er überhaupt zulässig ist — nur bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers gestellt werden kann (vergl. Art. 551 ZGB). Das Bur desgertcht hat sich in seiner Praxis vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (AS 1 S. 197, 6 S. 405, 22 9. 23 und 24 I S. 67) allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass Streitigkeiten über die Erbschaftsqualität eines Vermögengegenstandes nicht erbrechtliche Natur hätten ; allein es ist dabei etwas zu weit gegangen. Wird mit einer Klage die Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes oder die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Erbschaft lediglich unter dem Hinweis darauf verlangt, dass der Kläger den Gegenstand geerbt habe und der Beklagte, ohne Erbe zu sein, ihn besitze, so0 hat man es zweifellos mit einer Erbschaftsklage nach Art. 598 ZGB zu tun (vergl. EscHeR, Komm. zu Art. 598 N. 2). Nur dann, wenn der Kläger sich auf sein Erbrecht bloss zum Zwecke der Legitimation beruft, im übrigen aber seinen Anspruch auf einen einem ‘andern Rechtsgebiete entnommen en Grund stützt, handelt es sich um einen in dieses Gebiet gehörenden, also nicht erbrechtlichen Streit, um eine sog. erbschaftliche Singularklage. Ebenso liegt, wenn ein Erbe einem Miterben gegenüber verlangt, das dieser einen

Gegenstand in die Erbteilungsmasse einwerfe, weil er zum Nachlass gehöre, eine erbrechtliche (Erbschaftsoder Erbteilungs-) Klage vor ; diese Natur geht ihr nur dann ab, wenn die Einwerfungspflicht des Miterben auf einen nicht dem Erbrechte entnommenen Grund gestützt wird. Der Rekursbeklagte hat sich nun bei den meisten seiner Klagebegehren, mit denen er einen Nachlassgege1nstand vin diziert, darauf beschrärkt, dessen Erbschaftsqualität und sein Erbrecht geltend zu machen, sowie auf den — vergangenen oder gegenwärtigen — Besitz der Witwe Rüesli hinzuweisen. Lediglich die Klage auf Einwertung der Uhr in die Erbschaft hat, wie es scheint, keinen erbrechtlichen Charakter, da sie auf einen besonderen sachenrechtlichen Erwerbsgrund gestützt wird, indem der Rekursbeklagte sich darauf beruft, dass sein Vater die Uhr durch Spezisikation oder Schenkung erworben habe. Doch handelt es sich in dieser Hinsicht jedenfalls nicht um einen persönlichen, sondern um einen dinglichen Anspruch, auf den sich die Garantie des Art. 59 BV ebenfalls nicht bezieht. Sollte der Rekursbeklagte infolge von Einreden der Rekurrentinnen nachträglich noch andere von seinen Klageansprüchen auf einen besondern, nicht dem Erbrechte angehörenden Erwerbsgrund stüizen, also in dieser Hinsicht seine Erbschafts- oder Erbteilungsdurch eine sog. Singularklage ersetzen, s0 steht der Witwe Rüefli oder ihren Töchtern die Berufung auf die Garantie des Art. 59 BV immer noch offen, zumal da der Appellationshoî für diesen Fall einen Vorbehalt gemacht hat.

Ob dem Rekursbeklagten das von ihm beanspruchte materielle Klagerecht überhaupt oder zur Zeit zustehe, ¿st eine Frage, die im vorliegenden Falle, wo es sich lediglich um den Gerichtsstand handelt, keine Rolle spielt.

Es könnte sich lediglich fragen, ob nach dem massgebenden Recht die Behauptung des Rekursbeklagten, dass er mit den Rekurrentinnen in einer erbrech tlichen Gemeinschaft stehe, unrichtig sei und es sich in Wirklichkeit um ein familienrechtliches Verhältnis handle. Dabei 1st jedoch nicht entscheidend, dass der Kanton Bern in Art. 150 EG z. ZGB die in Frage kommende Bestimmung des Art. 151 Ziff. 2 1. c. als güterrechtliche bezeichnet hat. Vielmehr hat das Bundesgericht, wenn es zur Wahrung der Garantie des Art. 959 BV angerufen wird, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen

die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu prüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der Übergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefsli auf die Mutter im Sinne des Art. 151 Zif. 2 EG z. ZGB nicht oder doch nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise als ehegüterrechtliche Ausemnandersetzung darstellt und dass die den Kindern nach Art. 148 Ziff. 2-5 I. c. in Beziehung auf das eheliche Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangenschaftsrecht, das sich in einem Mitsprache- und Teilungsrecht äussert) familienrechtlicher Natur sind (vergl. AS 31 IS. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifelhaft als Erben ihres Vaters durch den Erbgang erworben, und es handelt sich daher, wenn sie sie lediglich auf Grund ihres Erbrechtes unter einander oder gegenüber Dritten klageweise vindizieren, um eine Erbschafts- oder Erbteilungsklage. Gegenstard einer solchen können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des Sachen-, Obligationen- oder Familienrechts sein ; das berührt aber an und für sich die erbrechtliche Natur der Klage nicht.

3. Die Anrufung des Art. 4 BV hat nicht die Bedeutung eines selbständigen Beschwerdegrundes.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Gewaltentrennung. N® AZ, T6 SÉPARATION DES POUVOIRS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 3, Art. 538, Art. 551, Art. 553, Art. 598, Art. 613 und Art. 631 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4, Art. 59 und Art. 959 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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