Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

45 I 362

50. Urteil vom 5. Dozember 1919 i. S. Brenn gegeu Luzern.

Gilt ein ohne Examen ausgestelltes Anwaltspatent als Befähigungsausweis im Sinne des Art. 5 der Üb.-Best. zz. BV ?!

A.— Nach Art. 1 des st. gallischen Anwaltsreglemenles vom 14. März / 21. Mai 1901 «kann den Beruf eines Anwaltes im Kanton St. Gallen jeder stimmberechtigte Schweizerhürger ausühen, welcher a) einen guten Leumund besiizt, b) ein st. gallisches Anwaltspatent besitzt, sei es aus Grund einer vor der sí. gallischen PrüfungsKkommission bestandenen Prüfung, sei es gemäss Art. 4 und 13 dieses Reglementes ». Art.13 bestimmt in Absatz : «Wer dem Inkrafttreten des Reglementes vorgängig den Anwaltsberuf .... während mindestens zwei Jahren als Praktikant auf einem sft. gallischen Anwaltsbureau ausgeübt hat und durch seine persönlichen und beruflichen (Qualifikalionen, sowie durch die Art seiner Geschäftsund Prozessführung zur Ausübung des Anwaltsbecuses befähigt erscheint, wird ohne Prüfung das Patent erhalten ». fn Absatz 2 wird sodann « der Ausübung des Anwallsberufes als Praktikant auf einem st. gallischen Anwaltsbureau eine gleichwertige amtliche Tätigkeit auf Jem (zebiete der Rechtspflege gleichgestellt, sosern der Patentbewerber auf Grund seines Bildungsganges zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigt erscheint. » Gestützt auf diese Reglementsbestimmung erteilte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Dezember 1901 dem Rekurrenten J. Brenn, der damals — seit dem Jahre 1899 — Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Sargans war, das sf. gallische Anwaltspatent. Brenn ergriff im Jahre 1905 den Anwaltsberuf. Als er im Sommer 1919 ein Anwaltsbureau in Luzern übernahm. gelangte er am 17. September 1919 an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Gesuch, ihm nach § 4 des luzernischen Gesetzes über die Ausübung des Advokatenberufes vom 27. Oktober 1852 «ein Fähigkeitszeugnis, die Rechtssachen Dritter vor Gericht verfechten zu Können », auszustellen Das Obergericht wies das Gesuch am 23. Oktober 1919 ab in Erwägung «dass . . . allerdings im Hinblick auf » Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur schweize- « rTischen Bundesverfassung und die ihm gegebene Aus- „ legung dem Besitzer eines ausserkantonalen Anwalts- » patentes die Ermächtigung zur Ausübung des Anwalts- » berufes im Kanton Luzern in feststehender Praxis erteilt wird, sofern das ausserkantonale Paten! nicht « bloss geslützi auf formelle Requisite, sondern auf Grund

  • einer materiellen Untersuchung über die zur Berr 'saus- „ übung erforderliche wissenschaftliche Befähigung erwor-

  • ben wurde ; dass diese Voraussetzung sich vorliegend

  • aber nicht erfüllt findet, indem der Gesuchsteller sein . Patent nicht etwa auf Grund der in Art. 3 des sf. gal- » ischen Reglementes vorgesehenen Prüfung oder tm „ Sinne des Art. 4 eod. auf Grund eines anderwärts gul ; bestandenen juristischen Examens erhalten hat, s0n- » dern lediglich gestützt auf die Ausnahmebestimmung » des Art. 13, Abs. 21. c. und zwar, wile aus der Zuschrilt » des Kantonsgerichtspräsidenten von St. Gallen vom » 21. Oktober abhin sich ergibt, ohne jedwede nähere » Prüfung des Bildungsganges, einzig im Hinblick auf die vorherige Tätigkeit des Bewerbers als Bezirksf gerichtsschreibers i In Sargans... e, » B.— Am 27. und 29. Oktober 1919 hat Brenn... die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen : « a) Es sei der Beschluss des Obergerichtes . . . .d.d. » 23. Oktober 1919... ausgehoben und der Unter-

» zeichnete... im Sinne seiner Eingabe an das Ober- » gericht... d. d. 17. September 1919 berechtigt, im » Kanton Luzern den Anwaltsberuf auszuüben. » Zur Begründung wird ausgeführt : Nach Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV sei jeder Anwalt, der von einem Kanton den Ausweis der Befähigung erlangt habe, befugt, seinen Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben. In der bundesgerichtlichen Praxis sei hieran stets festgehalten worden (AS 22 S. 923, 28 [ S. 117 f., 30 IS. 26 und 29, 33 I S. 494, 39 1 S. 51, 41 IS. 390, 42 I S. 279). Das dem Rekurrenten Brenn erteilte sf. gallische Anwaltspatent bilde den auch für den Kanton Luzern verfassungsmässig garantierten Fähigkeitsausweis. Die Gewährung dieses Patentes beruhe nach Art. 31 der st. gallischen ZPO und Art. 13 des st. galllischen Anwaltsreglementes auf der Feststellung, dass Brenn auf Grund seines Bildungsganges als zur Ausübung des Anwallsberufes fähig anzusehen sei. Er habe seinerzeit zur Unterstützung des Patentgesuches Zeugnisse von verschiedenen bekannten Advokaten und Juristen vorgelegt. Darauf, was der Kantonsgerichtspräsident von St. Gallen dem luzernischen Obergericht am 21. Oktober 1919 geschrieben habe, könne nichts ankommen. Der obergerichtliche Beschluss bedeute daher eine Verfassungsverletzung...

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Erwägungen

.…. „Art, 5 der Überg.-Best. z. BV hat nach der Auslegung, die ihm in der Praxis gegeben worden ist. den Sinn, dass der Ausweis der Befähigung, den eine Person bis zum Tnkrasttreten des in Art. 33 BV vorgesehenen Bundesgesetzes von einem Kanton für die Ausübung einer wissenschaftlichen Berufsart erhalten hat, in allen Kantonen als solcher anerkannt werden muss. Demjenigen, der auf Grund eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises die Bewilligung zur Ausübung des AdvokatenAusübung der wissenschaftlichen Berutisarteu. N° òU, GUNZ berufes verlangt, soll danach diese gewährt werden, sofern im übrigen — abgesehen vom genannien Ausweis — die hiefür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sìnd (vgl. die im Rekurs zitierten Entscheidc). Das Obergericht anerkennt diesen Grundsatz, nimmt aber an, dass das dem Brenn erteilte Patent nicht als Besähigungsausweis im Sinne des Art. 5 Überg.-Best. z. BV angesehen werden könne, weil es nicht auf einer materiellen Untersuchung über die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse beruhe. Nun gibt das von cinem Kanton erteilte Anwaltspatent allerdings nur dann das von Art. 5 Überg.-Best. z. BV vorgesehene Recht, wenn es sich aus die Feststellung stützt, dass der Inhaber die zur Berussausübung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten besitze, und diesen damil zur unbeschränkten Ausübung des Anwaltsberufes im Kantonsgebiet berechtigt. Das Obergericht war daher unbestriftenermassen befugt, zu prüfen, ob dies auf das von Brenn vorgelegte Patent zutreffe. Die Frage muss aber entgegen seiner Auffassung bejaht werden. Nach der Praxis (vgl. die im Rekurse zitierten Entscheide, ferner SALIS, Bundesrecht II Nr. 855-858, AS 32 I S. 271, BBI 1893 III S. 298, 1894 I S. 239, 1895 1 S. 460, III S. 34. 1901 I S. 96, IIIS. 563) genügt jede auf einer materiellen Untersuchung beruhende, gesetzmässige Feststellung der zúüständigen Behörde, dass der Patentinhaber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe, mag auch die Untersuchung selbst noch so beschränkt gewesen sein. Ein Anwaltspatent, das bloss auf Grund von Formerfsordernissen oder einer Prüfung der moralischen Eignung erteilt worden ist, gilt danach zwar nicht als Befähigungsausweis im Sinne des Art. 5 der Überg.-Best. z. BV ; aber andrerseits kommt es auch nicht darauf an, ob die Untersuchung der wissenschaftlichen Kenntnisse und

praktischen Fähigkeiten sehr cingehend, z. B. durch ein Examen, oder in summarischer Weise, z. B. durch blosse Beurteilung der bisherigen praktischen Leistungen statt- 366 : Staatsrechkt, gefunden hat, Wenn das Recht eines Kantons solche verschiedenen Untersuchungsarten vorsieht und die auf Grund ihres Ergebnisses erteilten Patente ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit ihrer Grundlage zu unbeschränkter Berufsausübung berechtigen, s0 geniessen deren Inhaber auch ohne weiteres den Schutz des Art. 5 Überg.-Best. z. BV.

St Demgemäss müssen die vom Kantonsgericht des Kantons St. Gallen auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsreglementes ausgestellten Patente regelmässig als Befähigungsausweise zur Ausübung des Anwaltsberuses im “Sinne des Art. 5 der Überg.-best. z. BV anerkannt werden. Die genannte Reglementsvorschrift lässt, wie insbesondere auch aus ihrer Verbindung mit Absatz 1 hervorgeht, die Erteilung des Anwaltspatentes keineswegs ohne jede Prüfung zu ;: dies wäre mit Art. 31 der st. gall. ZPO nicht vereinbar, wonach nur solche PerSonen, die die nötigen Fähigkeiten besitzen, ein Patent erhalten können. Das Kantonsgericht musste bei denjenigen, die sìch auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des Anwaltsreglementes um Gie Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufcs bewarben, nicht bloss prüfen, ob ihre amtliche Tätigkeit in der Rechtspflege zwei Jahre gedauerl habe und derjenigen eines « Anwaltspraktikanten » gleichwertig sei, sondern ausserdem noch untersuchen, ob sie nach ihrem Bildungsgang, insbesondere auch nach dem, was sie in ihrer amtlichen Tätigkeit geleistet hatten, die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besassen. Die auf Grund einer solchen Prüfung erteilten Patente sind denn auch nach kantonalem Recht denjenigen, die infolge eines Examens nach Art. 1 litt. b oder 4 des Reglementes ausgestellt werden, durchaus gleichgestellt. Eine derartige erleichterte Erteilung von Anwaltspatenten auf Grund von Übergangs- oder andern Ausnahmebestimmungen ist noch in andern Kantonen, insbesondere auch im Kanton Luzern vorgesehen (§ 4 Abs, 2 des luzernischen Gesetzes Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N® 50, 367 über die Ausübung des Advokatenberufes vom 27. Oktober 1852, § 13 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli 1898, § 1 des thurgauischen Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880).

Dafür, dass die in Art. 13 Abs. 2 des Anwaltsreglementes vorgeschriebene Prüfung bei Erledigung des von Brenn gestellten Patentgesuches ausnahmsweise nichl stattgefunden habe, liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Oktober 1919, worauf sich das luzernische Obergericht stützt, ist dem Bundesgericht nicht vorgelegt worden. Zudem wird darin nach dem im angefochtenen Beschlusse wiedergegebenen Inhalt Kkeineswegs gesagl, dass bei der Patenterteilung der Bildungsgang und die Leistungen Brenns in seiner bisherigen Amtstätigkeit unberücksichtigt geblieben seien. Nur eine «nähere» Prüfung des Bildungsganges, also eine genaue Erkundigung hierüber oder ein eigentliches Examen über die in Schulen oder in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, hat danach nicht stattgefunden ; das war aber nach Art. 13 des Anwaltsreglementes auch nicht notwendig. Es ist somit davon auszugehen, dass das Kantonsgericht seinerzeit, bevor es Brenn das Patent erteilte, geprüft hat, ob ‘er sich durch seine bisherige amtliche Tätigkeit und durch die vorgelegten Zeugnisse über eine zur Ausübung des Anwalisberules genügende Vorbildung ausgewiesen habe, und dabei zur Bejahung dieser Frage gelangt ist.

Demgemäss hat Brenn ein verfasSUnNgsmüsSiges Recht darauf, dass sein Anwaltspatent im Kanton Luzern als hinreichender Fähigkeitsausweis für die Ausübung des Advokatenberuses behandelt werde. Der dieses Recht missachtende Beschluss des Obergerichts muss dhaer aufgehoben Werden... enen

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise in dem Sinne gutgeheissec1, AS 45 I. — 1919 5 368 Staalsrecht.

dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 1919, soweit dadurch das Gesuch des Rekurrenten J. J. Brenn um Zulassung zur Ausübung des Anwaltsberuses abgewiesen Wird, ..... aufgehoben werden...

HI, DOPPEÉLBESTEUERUNG —— DOUBLE IMPOSITION

Zitiert in