Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

45 II 102

16. Urteil der I, Zivilabteilung vom 14. März 1919

Sachverhalt

I. i, S. Wochlin-Tissot gegen Karazok. Analoge Anwendung von ÁArt. 192 Ziff. 1 € bezw. 2 BZB (Revision) auf einen Fall, wo das Bundesgericht infolge unvollsländiger Protokollierung der Parteianbringen vor der kantonalen Instanz auf eine Berufung wege maugelnden Streitwertes nicht eingetreten war.

A. — Durch Urteil vom 20. April 1918 hat das Obergericht des Kantons Zürich die auf Zahlung von 2150 Fr. nebsf Zinsen, sowie auf Schadloshaltung des Klägers, salls er als Solidarverpflichteter mit Léon Schluchin und Jakob Schaier die diesen auferlegte Busse von je 2000 Fr. bezahlen sollte, gehende Klage des H. Wechlin-Tissok gänzlich abgewiesen. ö B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aushebung und auf Gutheissung der Klage in vollem Umsange.

C. — Das Bundesgericht ist durch Entscheid vom 14. Deptember 1918 auf die Berufung nicht eingetreten, weil laut dem angefochtenen Urteil der Kläger vor Obergericht nur Gutheissung der Klage im Betrage von 2006 Fr. 20 Cts. nebst Zinsen beantragi hatte, und somit der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigs waren, den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche, weshalb nach Art. 67 Abs. 4 OG der Berufungserklärung eine begründende Rechtsschrist hätte beigelegt werden sollen.

D. — Der Kläger hat hierauf bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls gestellt, in dem Sinne, dass in der Verhandlung vor Obergericht nur die Herabsetzung der ersten Klagepost von 2150 Fr. auf 2006 Fr. 20 Cts. vorgenommen, im übrigen aber die Klage nicht geändert worden sel.

E. — Durch Beschluss vom 11. Dezember 1918 hat das Obergericht Zürich dicses Gesuch gutgeheissen und Prozessrecht,. N® 16. 103 demgemäss Protokoll und Urteil in der Weise berichtigt, dass es dem Antrage des. Klägers den Zusalz beifügte : « Selbsiverständlich bleibe das Klägerische Begehren » hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Gegners für ‘» die Solidarverpflichtung des Klägers mit Schaier und » Schluchin bestehen. » F. — Gegen ‘das so berichtigte Urteil des Obergericht hat der Kläger unterm 4. Februar 1919 neuerdings die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen : « Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben » und daher der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger » 2006 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5% Von 1000 Fr. seit » 29. November 1916 und von 1006 Fr. 20 Cts. seil » 15. Februar 1917 zu bezahlen, und im weiteren den » Kläger schadlos zu halten, falls er als Solidarschuldner » mit Schluchin und Schaier die diesen auferlegte Busse » von 2000 Fr. ebenfalls bezahlen sollte. O » Eventuell seien die Akten zur . Ergänzung an die » Vorinstanz zurückzuweisen. »®

Der Kläger bemerkt, dass nachdem das Obergericht das Protokoll hinsichtlich des klägerischen Antrages in der Appellationsverhandlung richtig gestellt habe, und damit konstatiert sei, dass der Streitwert während der zweitinstanzlichen Verhandlung 4000 Fr. überstiegen habe, das Erkenntnis des Bundesgerichts vom 14. September 1918 ohne weiteres dahinfalle und eine neue Frist für die Berufungserklärung mit dem Datum der Zustellung des obergerichtlichen Entscheides vom 11. Dezember beginne; falls man davon ausgehen sollte, es Sel eine neue Berufungserklärung nicht notwendig, stelle er den Antrag; es sei in Aufhebung des bundesgerichtlicher Urteils vom 14. September 1918 die früher erfolste Berufung an Hand zu behalten. : _ :

Erwägungen

dass die Annahme des Bundesgerichts in seinem Nichteintretensentscheide vom 14. September 1918, der Streit- 104 Prozessreeht. N° 16, wert erreiche nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Rechtsbegehren den Betrag von 4000 Fr. nicht, auf einer offenbar irrtümlichen Voraussètzung beruhte, welche auf die unvollständige Protokollierung der Parteianbringen vor der oberen kantonalen Instanz und deren Nichtbeachtung durch den Kläger zurückzuführen ist ; Y dass nunmehr in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt ist, dass der Streitwert vor Obergericht in Wirklichkeit 4000 Fr. überstieg, weshalb die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erklärte Berufung formgültig war dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, den früheren Entscheid des Bundesgerichts in analoger Anwendung von Art. 95 OG und 192 Ziff. 1 c, oder 2 BZP (Revision) aufzuheben und die klägerische Berufung an Hand zu nehmen;

erkennt das Bundesgericht :

Das Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 1918 in Sachen H, Wechlin-Tissot gegen Leo Karasek wird aufgehoben und die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 1918 in dieser Sache vom Kläger erklärte Berufung an Hand genommen.

I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

17. Anuszug aus dem Urteil der IL, Zivilabteilung vom 16. Januar 1919 i. S. M gegen &. Unzulässigkeit einer Klage auf Beseitigung der Störung i. S. von Art. 28 Abs. 1 ZGB bei Verletzung der persönlichen Verhüältnisse durch eine einmalige abgeschlossene Handjung. Auch die Verurteilung zu anderen Arten der Genugtuung an Stelle der Zahlung einer Geldsumme nach Art. 49 Abs.2 OR setzt die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens voraus. Verneinung eines solchen schwWeren Verschuldens bei übler Nachrede, die auf ein MissVerständnis zurückzuführen ist.

Der Beklagte M. war vom Kläger G. als GeschäftsreiSender für den Besuch bestimmter Kunden in Italien angestellt worden. Zu diesen Kunden zählte u.a. eine Firma in Turin, die wegen Anständen aus früheren Lieferungen weilere Bestellungen beim Kläger abgelehnt hatte. Es fand deshalb zur Hebung jener Anstände am 14. April 1912 in Turin eine Besprechung zwischen dem Beklagten und dem Direktor B. der Turiner Firma statt. In dem Briefe, womit der Beklagte den Kläger über deren Verlauf unterrichtete, bemerkte er, er habe um den B. zu überzeugen, dass durch die Verleumdungssucht des früheren Vertreters des Klägers eine Atmosphäre unbegründeten gegenseitigen Misstrauens entstanden sei, aus der es herauszukommen gelte, auf den einige Tage vorher vom Kläger ihm, dem Beklagten gegenüber getanen Ausspruch hingewiesen : wenn man Direktor B. eine angemessene « Provision » ZzugesicherL hätte, würde man auch die Bestellungen für 1912 erhalten haben. Mit der vorliegenden AS 45 TU — 1919 8

Zitiert in