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17. Auszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 16. Januar 1919 i. S. N gegen G, Unzulässigkeit einer Klage auf Beseitigung der Störung i, S. von Art. 28 Abs. 1 ZGB bei Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch eine einmalige abgeschlossene Handlung. Auch die Verurteilung zu anderen Arten der Genugtuung an Stelle der Zahlung einer Geldsumme nach Art. 49 As. 2 OR setzt die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens voraus. Verneinung eines solchen schweren Verschuldens bei übler Nachrede, die auf ein MissVerständnis zurückzuführen ist.
Der Beklagte M. war vom Kläger G. als Geschäftsreisender für den Besuch bestimmter Kunden in Italien angesteili worden. Zu diesen Kunden zählte u.a. eine Firma in Turin, die wegen Anständen aus früheren Lieferungen weitere Bestellungen beim Kläger abgelehnt hatte. Es fand deshalb zur Hebung jener Anstände am 14. April 1912 in Turin eine Besprechung zwischen dem Beklagten und dem Direktor B. der Turiner Firma statt. In dem Briefe, womit der Beklagte den Kläger über deren Verlauf unterrichtete, bemerkte er, er habe um den B. zu überzeugen, dass durch die Verleumdungssucht des früheren Vertreters des Klägers eine Atmosphäre unbegründeten gegenseitigen Misstrauens entsianden sei, aus der es herauszukommen gelte, auf den einige Tage vorher vom Kläger ihm, dem Beklagten gegenüber getanen Ausspruch hingewiesen : wenn man Direktor B. eine angemessene « Provision » zugesichert hätte, würde man auch die Bestellungen für 1912 erhalten haben. Mit der vorliegendeu {06 l'ersonenreehti. N99 17.»
Klage stellt der Kläger, von dem B. wegen jener angeblichen Aeusserung Satisfaktion unter Androhung gerichtlicher Schritte verlangt hatte, die Rechtsbegehren :
» 1. es sei sestzustellen, dass er in der Unterredung mit dem Beklagten M. vom 11. April 1912 die vom letzteren verbreitete Aeusserung über B. nicht getan, noch den B. sonst der Bestechlichkeit oder einer anderen ehrenrührigen Handlungsweise bezichtigt habe ; Y 2. der Beklagte sei zu verurteilen, dem B. diese Unrichtigkeit seiner Behauptung zu bestätigen und dem Kläger eine Ehrenerklärung abzugeben, 3. er habe an den Kläger eine Genugtuungssumme VOI einem Franken zu bezahlen. » Während die kantonale Instanz dem Kläger die Rechtsbegehren 1 und 2 zusprach, das Begehren 3 dagegen wegen “ Fehlens der « besonderen Schwere des Verschuldens » verwarf, wies das Bundesgericht die Klage gänzlich ab.
Aus den Gründen: l In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass Grundlage der Klage nicht etwa ein fortgesetztes und noch andauerndes Verhalten des Beklagten, sondern eine einmalige und abgeschlossene Handlung desselben, nämlich die von ihm am 14. April 1912 gegenüber Direktor B. aufgestellte Behauptung bildet, der Kläger G. habe geäussert, bei Vergütung einer angemessenen Provisíon an B. würde er auch die Lieferungen für das Jahr 1912 erhalten haben. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht behauptet wird, dass der Beklagte diese Handlung zu wiederholen, d. h. jenen angeblichen Ausspruch G.'s neuerdings weiterzuverbreiten gedächte, ist es daher ausgeschlossen, dass der Kläger die Begehren 1 und 2 der Klage auf Art. 28 Abs. 1 ZGB stützen könnte, d. h. dass es sich dabei um eine Klage auf « Beseitigung der Störung» im Sinne dieser Vorschrift handeln könnte. Wie das Bun- desgericht schon wiederholt (vergl. AS 40 I S. 164 fÆ., 4211S. 599 ff. Erw. 3 und 4) entschieden hat, setzt Art. 28 Abs. 1 ZGB überall eine zur Zeit der Klageerhebung ers Personenrecht. N® 17, 107 noch bevorstehende oder doch noch fortdauernde Störung voraus : nur soWweit eine soiche in Frage steht, ist demnach auch eine auf Ihn gegründete Klage auf « Feststellung » der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens allenfalls denkbar. Gegen ausschliesslich der Vergangenheit angehörende Verletzungen der persömlichen Verhältnisse bestehen nur diejenigen Mittel des Rechtsschutzes, wie sie in den Spezialbestimmungen, auf die Art. 28 Abs. 2 ZGB verweist, also namentlich in Art. 49 OR vorgesehen sind. Wenn die Vorinstanz annimmt, dass man es hier in Wirklichkeit mit einer noch fortdauernden und nicht mit einer abgeschlossenen Störung zu tun habe, weil die Trübung, die durch die unwahre Beschuldigung des Beklagten in die Beziehungen des Klägers zuB. und dessen Firma gebracht worden sei, solange dauere, als sich nicht der Kläger über die Unwahrheit der Behauptung des Beklagten überzeugend ausweisen könne, s0 Ist diese Auffassung irrtümlich und beruht auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes. Was dabei als fortdauernd bezeichnet wird, ist in Wirklichkeit nichtdie «Störung» des Art. 28 Abs. 1, d. h. das in die Persönlichkeitsrechte eines anderen eingreifende Verhalten, sondern die schädigende Folge des bereits geschehenen unbefugten Eingriffs. Ein schon eingetretener
Schaden kann aber nicht mehr « beseitigt » werden. Es bleibt dagegen nur noch die Möglichkeit seiner nachträglichen Gutmachung, des Ausgleichs durch die Rechtsbehelfe, die das Gesetz hiefür gibt : Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. Da der Kläger einen ihm erwachsenen materiellen (Vermögens-)Schaden selbst nicht geltend macht, könnten daher auch seine Rechtsbegehren 1 und 2 nur insoweit geschützt werden, als sie sich auf Art. 49 Abs. 2 OR zu stützen vermöchten, d. h. sich als Mittel der Genugtuung für eine erlittene Verletzung in den persönlichen Verhältnissen darstellen. Von diesem Gesichtspunkt aus genügt es aber zu ihrer Gutheissung gleichwie für diejenige der Forderung auf Zahlung einer Geldsumme von einem Franken nicht, dass eine solche 18 Personenreeht. N° 17, Verletzung an sich vorliegt, es müssten auch noch die weiteren V oraussetzungen der « besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens » hinzukommen. Wenn Ari. 49 ‘Abs. 2 OR den Richter ermächtigt, anstatt oder neben der Geldleistung auch auf eine andere Art der Genugtiuung zu erkennen, s0 soll damit nicht gesagt werden, dass es sür diese anderen nicht in Geld bestehenden Leistungen weniger -strenger Voraussetzungen bedürfe. Es soll ihm dadurch nur die Möglichkeit eröffnet werden, den Genugtuungszweck auch auf andere Weise zu erreichen, wenn die Abfindung in Geld als den Umständen nicht ‘angemessen oder nicht ausreichend erscheint. Eine andere Lösung wäre auch offenbar nicht gerechtfertigt, da die Akte, denen sich dabei der Beklagte unterziehen muss,- wie Publikation des Urteils usw. ihn unter Umständen weit härter treffen können, als es bei der blossen Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme der Fall wäre. Der Unterschied zwischen Abs. 1 und 2 des Art. 49 liegt demnach ausschliesslich in der Verschiedenheit der Leistungen, die dem Beklagten zugemutet werden, und nicht in den materiellen Erfordernissen, an die die Ver- __„Urteilung zu ihnen geknüpft ist. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht in dem zweiten oben angeführten Urteile (Erw. 4 am Ende) bereits ausgesprochen. Mag nun auch das Verhalten des Beklagten im Verkehr mil den Kunden des Klägers und den Organen der Turiner Firma insbesondere vielfach ungeschickt und schwer zu
begreifen sein, s0 ergibt sich doch aus der ganzen Korrespondenz unzweifelhaft, dass der Beklagte dabei keinesfalls aus bösem Willen, sondern in der redlichen Ueberzeugung handelte, die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren. Es darf daher. als ausgeschlossen- betrachtet werden, dass er die G. in den Mund gelegte Aeusserung wider besseres Wissen erfunden hätte, sondern bleibt, nachdem andererseits durch den vom Kläger geleisteten Eid prozessual festgestellt ist, dass dieselbe nicht gefallen ist, nur die Annahme, dass er die AeusserunPersonenrecht. Ns 17, 109 gen G's anlässlich der Unterredung vom 11. April 1912 missverstanden habe, wie dies ja bel einer längeren und zweifellos teilweise erregten Auseinandersetzung sehr wohl möglich ist. Für diese Deutung spricht, abgesehen von dem übrigen Inhalte der Akten, vor allem auch .der Brief vom 20. April 1912 selbst, da es kaum denkbar erscheint, dass der Beklagte selbst den Kläger in der Art und Weise, wie es hier geschah, über den Inhalt seiner Besprechung mit B. würde unterrichtet haben, wenn er sich dabei im Unrecht gefühlt hätte. Geht man hievon aus,
Sachverhalt
D. h. nimmt man an, dass es sìch um ein blosses Missverständnis gehandelt habe, s0 kann aber von einem schweren Verschulden, wie es Art. 49 OR voraussetzt, nicht mehr die Rede sein. Es braucht deshalb das Vorliegen des weiteren Erfordernisses der « besonderen Schwere der Verletzung » nicht untersucht zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob zu den «anderen Arten der Genugtuung» im Sinne von Abs. 2 ebenda auch dieVerurteilung zu einem Widerruf bezw. einer Ehrenerklärung gerechnet werden dürfe, wie sie hier mit Rechtsbegehren 2 verlangt wird, eine Frage, die sowohl aus grundsätzlichen Erwägungen (vergl. EGGER zu Art. 28 ZGB S. 120 litt. c), wie auch wegen der vollstreckungsrechtlichen Bedenken Kkeineswegs liquid erscheint. Entscheidend ist, dass es jedenfalls an der unerlässlichen subjektiven Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch überhaupt, der besonderen Schwere des Verschuldens, fehlt. i