Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

45 II 135

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Pebruar 1919

Sachverhalt

I. i. S. Zihler gegen Ruf und Mitbeteiligte. Oeffentliches Testament nach Art. 500, 501 und nach Art. 502 ZGB. Ein Handzeichen (Kreuz) kann nient als Unterschrift des Erblassers nach Art. 509 anerkannt werden. — Zur Giltigkeit der Verfügung nach Art. 502 ist erforderlich, dass die Verlesung durch den Beamten erfolgt ist. Dass dies der Fall gewesen sei, muss aus der Urkunde bezw. der darauf angebrachten Bese heinigung der Zeugen selhst hervorgehen.

A. — Am 12. Juni 1916 starb in Olten .Joset Zihler, pensionierter Zugführer, unter Hinterlassung des heutigen Klägers, seines Sohnes, der seit längerer Zeit unbekannt abwesend und am 3. Februar 1915 in Olten unter Vormundschaft gestellt worden ist, als einzigen gesetzlichen Erben. Ungefähr zwei Jahre vor seinem Ableben, am 14. Juli 1914, hatte er unter Zuziehung eines Yotars eine letztwillige Verfügung errichtet, die in ihren hier in Betracht kommenden Teilen lautet :

» Testamént des Josef Zihler, alt Zuglührer von AMauensee und Olten, in Olten. _» Am 14. Juli 1914 lässt der obgenanute Josef Zihler den unterzeichneten öffentlichen Notar zu sich in sein Haus Nr. 459 am Wylerweg rufen und erklärt ihm, dass er in notarieller Form seine letzte Willensverordnung er- » Als Zeugen werden zugezogen : 1. .... 2. .... Der Testator verfügt : (folgen drei Vermächtnisse zu Gunsten der heutigen Beklagten Rosalie Ruf, Verein für Krankenpflege Olten und Hüfsverein Olten).

» Auf Befragen erachten die Zeugen, dass der Testator siìich im Zustande v ölliger Besonnenheit und Willensfreiheit befindet. Nach Ablesung des Aktes: erklären der Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende Akt dem geñusserten letzten Willen in allen Teilen entsproche, 1386 Y Erbrecht. N° 22, worauf dieselben mit dem Notar ZUr Bestätigung unterzeichnen. » Olten, am eingangs gemeldeten Datum. Der Testator : « Der Testator ist rechtshändig E gelähmt; zugleich wird die Kreuzes- Die Zeugen:

unterschrift des Testators beglau- (Unterschriften.) bigt vom öffentlichen Notar : _ - (Unterschrift des Notars.) DerNotar : (Unterschrift.) Nach der Darstellung der Beklagten hätte der Notar ursprünglich das Testament nach Art. 500, 501 ZGB errichten wollen. Da sich der Zustand des Erblassers während der Verhandlungen verschlimmert, habe er sich zur Anwendung der Form des Art. 502 entschlossen. Nachdem die Zeugenbestätigungsformel bereits aufgeselzt gewesen sei, habe sich der Erblasser nachträglich doch Willens gezeigt zu unterzeichnen, worauf der Notar ihm Gelegenheit zur Anbringung des Kreuzeszeichens E gegeben und es beglaubigt. habe.

— Mit der vorliegenden Klage verl angt die Vormundschaftabokörde (Amtvormundschaft) von Olten namens des gesetzlichen Erben Josef Zihler Sohn die Ungiltigerklärung dieser letzwilligen Verfügung nach Art. 920 ZGB mangels Beobachtung der in Art. 499-502 ebenda enthaltenen: Formvorschriftew. Ein eventuelles Begehren auf Herabsetzung der darin- enthaltenen Zuwendungen liegt infolge der Erklärung der Erstbeklagten Rosalie Ruf, dass síe sích den Betrag, um den der Pflichtteil des Klägers verletzt sei (783 Fr. 60 Cts.), an ihrem Vermächtnis abziehen lasse, heute nicht mehr im Streit.

C.— Durch Urteil vom 22. Mai 1918 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen, das damit angefochtene Téstament als giltig erklärt und die Kosten dem Kläger auferlegt.

D. — Gegen dieses den Parteien am 15. November 1918 Erbrecht. N*® 22, E 137 schriftlich mitgeteilte Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgeriecht ergriffen mit dem Begehren auf Gutheissung der Kiage. Die Beklagten haben auf Bestätigung des Urteils angetragen.

Erwägungen

1. Nach Art. 499 fffl. ZGB kann die öffentliche letztwillige Verfügung in zwei Formen errichtet werden. Bei beiden hat der Erblasser zunächst dem Urkundsbeamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt. Dagegen ist der weitere Hergang verschieden, je nachdem der Erblasser das Auf- gesetzte selbst liest und unterschreibt oder nicht. Im ersten Falle hat er, im Anschluss an die seiner Unterschrift nachgehende Datierung und Unterzeichnung durch den Beamten, den Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erKlären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass síe seine letztwillige Verfügung enthalte : die Zeugen ihrerséits haben auf der Urkunde unterschriftlich die Abgabe dieser Erklärung und die Verfügungsfähigkeit des Erblassers zu bestätigen (Art. 500, 501). Im zweiten Falle, d. h. wenn der Erblasser die Urkunde « nicht selbst liesf und unterschreibt », soll sie ihm vom Beamten in Gegenwart der Zeugen vorgelesen werden und. hat er daraufhin zu erklären, sie enthalte seine letztwillige Verfügung : “die Zeugen haben « in diesem Falle » nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Ver-: fügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrist zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart vom Beamten dem Erblasser vorgélesen WOLden sei (Art. 502).

2. Frägt es sich, ob das « notarielle Testament » des Josef Zihler Vater vom 14. Juli 1914 einer dieser beiden Formen entspreche, s0 kann dahingestellt bleiben, ob zur Unterschrift des Erblassers i. S. von Art. 500 ZGB das Hinsetzen der zivilstandsamtlichen Bezeichnung desselben und wenn ja, der vollen zivilstandsamtlichen 138 Erbrecht. N° 22. _ Bezeichnung (Vor- und Zuname) gehöre oder ob dazu auch die Zeichnung bloss mit dem Familiennamen oder bloss mit dem Vornamen oder gar mit einem Spitznamen oder die Verwendung indirekter Bezeichnungen (wie z. B. « Euer Vater » usw.) hinreiche. Aus dem Zwecke der Unterschrift, den Urheber der Willenserklärung festzustellen, folgt auf alle Fälle soviel, dass dazu nur Zeichen gerechnet werden können, aus denen sich selbst, unmiitelbar ein Schluss auf die Person des Zeichnenden ziehen lässt. Dieser Anforderung entspricht aber die Anbringung eines blossen Handzeichens, wie z. B. eines Kreuzes nicht. Auch Art. 15 OR, der siíe für das Gebiet des Vertragsrechts zulässt, sieht denn darin nicht sowohl eine « Unterschrift » als einen « Ersatz » für dieselbe, weshalb er sich auch mit dem Handzeichen allein nicht begnügt, sondern für dessen Wirksamkeit noch die Beglaubigung durch eine öffentliche Urkundsperson verlangt. Die in Art. 500, 901 ZGB vorgesehene ordentliche Form des öffentlichen Testaments ist somit im vorliegenden Falle schon deshalb meht erfüllt, weil das dazu unerlässliche Element der Unterschrift des Erblassers fehlt. Daran änderi die Tatsache nichts, dass nach Art. 7 ZGB die allgemeinen Vorschriften des OR über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse finden. Damit soll lediglich dem Richter eine Entscheidungsnorm für diejenigen Rechtsfragen an die Hand gegeben werden, die das ZGB nicht schon selbst im Zusammenhang mit der Ordnung des betr. Rechtsinstitutes regelt. Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu, indem Art. 502 ZGB über die Frage, wie bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung, wenn der Erblasser nicht unterschreiben kann, das Erforderniss der Unterschrift zu ersetzen sei, besondere von denjenigen des Vertragsrechts abweichende Vorschriften enthält, die als lex specialis der lex generalis des Árt. 15 OR vorgehen. Hätte man darauf den letzteren anwendbar erklären wollen, s0 hätté es der Aufstellung Erbrecht. X%® 22, 139

einer besonderen Testamentsform für die Fälle, wo das Hindernis in der Person des Erblassers sich nur auf das Unterschreiben nicht auf das Lesen der Urkunde bezieht, nieht bedurft, sondern für die Lösung dieser Schwierigkeit Art. 500 in Verbindung mit Art. 7 ZGB genügt. Das Vorliegen einer nach Art. 500, 501 ZGB giltigen letztwilligen Verfügung ist demnach von der Vorinstanz mit Recht verneint worden. E

3. Im Gegensatz zu ihr kann aber auch die ausserordentliche Form des Art. 502 ZGB nicht als gewahrt angesehen werden. Dabei ist zuzugeben, dass die Vorschrift insofern nicht glücklich gefasst ist, als sie den Fall, wo der Erblasser am Lesen un d Unterschreiben, und denjenigen, wo er nur am Unterschreiben der Urkunde gehindert ist, gleichbehandelt und auch im letzteren als Mittel der Rekognition durch den Erblasser und Beweis für dieselbe nur das Vorlesen des Aktes durch den Urkundsbeamten in Gegenwart der Zeugen und die Bescheinigung dieser Tatsache durch die Zeugen zulässt. Ein Sachlicher Grund hiefür ist kaum vorhanden. Der Zweck, Ersatz für die aus der Unterschrift sich ergebende Gewissheit der Uebereinstimmung zwischen Urkundeninhalt und Willen des Erblassers zu schaffen, liesse sich offenbar ebensogut dadurch erreichen, dass der Erblasser die Urkunde selbst vor den Zeugen liest und letztere diesen Hergang durch ihre Unterschrift bestätigen. Würde sich aus dem streitigen Testamente ergeben und wäre darauf von den Zeugen bescheinigt, dass sich die Sache 80 abgespielt habe, so müsste es sich deshalb fragen, ob nicht jenes, trotzdem die Bestimmungen des Art. 502 ihrem Wortlaute nach nicht genau beachtet wären, gleichwohl gufrechtzuhalten wäre. So wie die Dinge liegen, besteht indessen kein Anlass zur Frage der Zulässìigkeit einer solchen freieren Auslegung des Gesetzes Stellung zu nehmen, weil auch wenn man sie bejahen wollte, das Endergebnis kein anderes sein könnte. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (AS 42 II S. 204), muss die Ein- 1:40 Erbrecht, N® 22, haltung der gesetzlichen Formen aus der Testamentsurkunde selbst hervorgehen und können Mängel, welche sie nach dieser Richtung aufweist, nicht durch einen auf anderem Wege geleisteten Beweis, wie z. B. die Einvernahme der Testamentszeugen über den Hergang bei der Errichtung ersetzt werden. Aus der hier verwendeten Formel : «Nach A blesung des Aktes erklären der Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende Akt dem geäusserten letzten Willen in allen Teilen entspreche, worauf dieselben mit dem Notar zur Bestätigung unterzeichnen », lässt sich aber mit Bestimmtheit weder entnehmen, dass die Urkunde in Gegenwart der Zeugen vom Beamten dem Erblasser vorgelesen worden sei, noch dass der Erblasser sle vor den Zeugen selbst gelesen habe und letztere diese

Tatsache durch ihre Unterschrifft hätten bestätigen wollen. Der Ausdruck « Ablesen » ist zweideutig : er kann nach dem Sprachgebrauch sowohl « leise für sich herunterlesen » als « laut verlesen » bedeuten. Bei dem Mangel irgendwelcher näherer Präzisierung desselben bleiben demnach auch hier beide Möglichkeiten offen. Besteht somit keine Gewissheit dafür, dass der Erblasser die UrKunde vor den Zeugen selbst gelesen habe, sondern muss damit gerechnet werden, dass sie ihm lediglich vorgelesen worden ist, s0 fällt aber in Betracht, dass die Tatsache des Vorlesens nach Art. 502 das in Art. 501 aufgestellte Erfordernis der Unterschrift nicht in allen Fällen, sondern nur dann zu ersetzen vermag, wenn die Verlesung durch den Beamten erfolgt ist. Das geht aber wiederum aus der Testamentsurkunde selbst nicht hervor. Aus der Tatsache, dass der Notar im Anschluss an die Erklärung des Erblassers und der Zeugen « zu deren Bestätigung » mitunterschrieb, lässt sich höchstens soviel schliessen, dass er beim Verlesen ebenfalls anwesend war, nicht dass es von ihm ausgegangen sei. Die Verlesung kann ebensogut durch einen der Zeugen, z. B. durch den in dieser Eigenschast anwesenden Arzt geschehen sein. Wenn die VorErbreeht. N°22, 141 instanz ausführt, dass schon Jener Umstand, d. h. die Anwesenheit des Beamten bei der Verlesung Tür die Giltigkeit der Verfügung genügen müsse, weil die Absicht des Gesetzes, die Kontrolle der Uebereinstimmung zwischen Text der Urkunde und Willen des Erblassers zu sichern, dabei ebensogut verwirklicht werde, wie wenn der Beamte sìe selbst verlesen würde, s0 kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Das Vorlesen der Urkunde vermag einen Ersatz für das eigene Lesen durch den Erblasser nur zu bilden, wenn Gewähr dafür besteht, dass der Text richtig und vollständig vorgelesen wird. Offenbar von diesem Gesichtspunkte hat denn auch das Gesetz den Urkundsbeamten damik betraut, nicht nur weil er als Verfasser der Urkunde diese besser zu entziffern vermag, sondern auch weil er überhaupt krast seiner amtlichen Stellung erhöhte Garantien dafür bietet, dass beim Vorlesen korrekt verfahren wird. Es ist aber ohne weiteres klar, dass das blosse Anhôren ihm, namentlich wenn es sich etwa um ein längeres Schriitstück mit vielen Zahlen handelt, nicht die nämliche Kontrolle zu verschaffen vermag wie das eigene Verfolgen

der Schristzüge. Würde das Gesetz auf dieses Erfordernis kein entscheidendes Gewicht legen und es nicht als wesentlich betrachten, so0 wäre auch nicht verständlich, weshalb es zweimal darauf hinwiese, indem es nicht nur in Abs. 1 des Art. 502 erklärt, dass « der Beamte die Verfügung vorzulesen habe », sondern in Abs. 2 auch noch ausdrücklich die Bestätigung dieser Tatsache (Vorlesung durch den“ Beamten) seitens der Zeugen verlangt. Da die Bestreitung der Formgiltigkeit der Verfügung nach Art. 502 somit schon aus diesem Grunde geschützt werden muss, braucht das Zutreffen der weiteren Formmängel, die der Kläger geltend macht, nicht untersucht zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- 142 Erbrecht, N° 23.

gerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 1918 aufgehoben und das am 14. Juli 1914 errichtete, öffentliche Testament des Josef Zihler Vater für ungiltig erklärt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 15 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 7, Art. 500, Art. 501, Art. 502, Art. 901 und Art. 920 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in