Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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4, Urteil der IL. Zivilabteilong vom 30. Januar 1919

Sachverhalt

I. i. S. Willisau gegen Lampart.

Notweg: Zur « vollen Entschädigung » (Art. 694 ZGB) für die Einräumung eines Notweges gehôrt nicht die teilweise Erstattung der Erstellungskosten einer bereits bestehenden Weganlage.

A. — Der Kläger Lampart ist KEigentümer einer nordôstlich ob Willisau gelegenen Liegenschaît Ankenloch, die mit Gemeinde und Station Willisau nur durch die Kellenstrasse, deren Charakter als ôffentliche Strasse bestritten wird, verbunden ist. Um nicht den Umweg über diese Strasse machen zu müssen, liess sich Lampart von der Beklagten gegen eine jährliche Entschädigung von zuerst 60 dann 30-35 Franken das Recht einräumen ihr zirka 1079,5 m langes, zirka 2,3 m breites südlich vom Ankenloch direkter nach Willisau führendes Privatsträsschen zu benützen.

Auf sein Gesuch hin räumte der luzernische Regierungsrat am 6. Juli 1914 der Liegenschaît Ankenloch das Mitbenützungsrecht an dem erwähnten Privatsträsschen als Notweg ein, gegen eine vom Gemeinderat Willisau-Stadt, eventuell vom ordentlichen Richter, festzusetzende Entschädigung.

Gegen die Schätzung des Gemeinderates, der die Entschädigung auf 13,500 Fr. festsetzen wollte, erhob der Kläger, der 1000 Fr. offerierte, Klage beim Amtsgericht Willisau, das seinerseits die Entschädigung auf 1800 Fr. heruntersetzte. Das Amtsgericht ging dabei gestützt aui 24 Sachenrecht. N° 4.

eine Expertise davon aus, zufolge der Mitbenützung des Strässchens durch den Kläger erhôhen sich die Unterhaltskosten um 60-Fr., andere Inkonvenienzen (Beschränkung im Bannschlag, etc.) seien mit 20 Fr. zu berechnen ; kapitalisiert zu 5% ergebe das einen Betrag von 1600 Fr., der jedoch angesichts der voraussehbaren Steigerung der Arbeitsiôhne um 200 Fr. zu erhôhen sei. Nicht in Betracht kommen für die Berechnung der Entschädigung die Anlagekosten. Uebrigens müsste bei einer Verteilung derselben berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Mitbenützung auch noch andern einräumen kônne und eingeräumt habe,.

Die Beklagte hat dieses Urteil an das Obergericht weitergezogen und Erhôhung der Entschädigung auf 4500 Fr. verlangt, wohingegen der Kläger sich mit dem erstinstanzlichen Urteil zufriedengegeben hat.

Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und erklärt, für die Berechnung der Entschädigung kommen nur die Mehrkosten des Unterhaltes und die übrigen aus der Mitbenutzung entstehenden Inkonvenienzen, nicht aber, wie es die Beklagte behaupte, auch noch die Erstellungskosten des Strässchens in Betracht.

B. — Gegen das obergerichtliche Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht unter Wiederholung des vor dem kantonalen Obergericht gestellten Antrages, den Kläger zu einer einmaligen Entschädigung von 4500 Fr. zu verpilichten. Sodann hat sie eventuell Rückweiïisung und Beweisergänzung verlangt.

Der Kläger hat auf Abweïisung der Berufung antragen lassen.

In der schriftlichen Berufungsbegründung wird der Standpunkt eingenommen, zur « vollen Entschädigung » im Sinne des Art. 694 gehôre auch die Uebernahme eines Teïles der Herstellungskosten, und zwar seien dieselben nach den gegenwärtigen Privatverhältnissen zu berechnen. Die Berufungsantwort hat im wesentlichen auf die vorinstanzlichen Motive abgestellt.

Sachenrecht. N° 4. =

Erwägungen

1. Das Bundesgericht ist zur Behandiung der Streitsache im schriftlichen Verfahren zuständig, denn in der mündlichen Verhandlung vor Obergericht hat die Beklagte ihr ursprüngliches Begehren auf 4500 Franken heruntergesetzt, woran der Kläger 1000 Fr. anerkannte, -so dass der streitige Betrag vor der zweïten kantonalen Instanz also noch 3500 Fr. ausmachte.

2. Der Entscheidung durch das Bundesgericht unter- _ liegt einzig noch die Frage, ob zur € vollen Entschädigung » im Sinne des Art. 694 auch die Bezahlung eines Teiles der Érstellungskosten des als Notweg zu benutzenden bereits erstellten Strässchens gehôrt oder nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Frage zu verneïnen. Unter Entschädigung versteht man die Wiederherstellung des Zustandes beim Entschädigungsberechtigten wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses gewesen wäre. Dieses schädigende Ereignis ist die Mitbenützung dés _ fraglichen Strässchens durch den Kläger und seine Wirkungen werden behoben bezw. vergütet mit der Zahlung der Unterhaltsmehrkosten und eines Betrages für sonstige ” Inkonvenienzen, die aus der Benützung entstehen sollten. Diese Faktoren hat die Vorinstanz in ihrer Rechnung berücksichtigt, und die Parteien haben in dieser Hinsicht keine Einwendungen mehr erhoben. Wenn nun aber die Beklagte darüber hinaus auch noch Ersatz eines Teiles der Anlagekosten verlangt, so will sie mehr als nur eine Entschädigung für die Mitbenützung. Es ist daher zu untersuchen, ob irgend welche Gründe bestehen, vom Wortlaut abzuweichen und ihr ein mehreres zu sprechen. = Ein solcher Grund liegt zunächst, entgegen der Ansicht . der Beklagten, nicht schon darin, dass im Wasserrechtsgesetz Art. 33 ein Betrag an die Herstellungskosten bereits bestehender Anlagen seitens des neuen Konzessionärs vorgesehen wird. Der Gesetzgeber hat hier eben ausdrück- 26 Sachenrecht., Ne 4.

lich eine andere Lôüsung des Problemes, diejenige des Einkaufes, gewählt und sich damit grundsätzlich auf einen anderen Boden gestellt. Während nämlich für die Entschädigung die Beeïinträchtigung des Angesprochenen massgebend ist, ist es für den Einkauf die Besserstellung des Ansprechers, d. h. der ihm erwachsende Vorteil, Diese andere Lôsung kann nun aber nicht einfach auf den anders lautenden Art. 694 übertragen werden, und es liegt auch nicht etwa eine Lücke des Gesetzes vor. Vielmehr wurde seitens des Gesetzgebers offenbar absichtlich die vorliegende Fassung der Bestimmung gewählt, hat er doch im Gesetz in einer Reihe von ähnlichen Fâllen ausdrücklich abweichende Regelungen (Pflicht zur VerSütung des Nutzungsrechtes, oder geradezu Enteignung bezw. Einweisung in ein Gemeinschaftsverhältnis) vorgesehen, so dass nicht anzunehmen ist, er habe im Falle des Art. 694 die Môglichkeit einer anderen Lôsung übersehen. Vergl. die Art. 671/3, 691, 703, 708, 710.

Dazu kommt nun aber, dass die dem Wortlaut entSprechende Auslegung auch innerlich begründet ist. Das Recht auf den Notweg ist im Gesetz eingereiht unter die Beschränkungen des Grundeigentums und zwar ist dabei nicht ein Recht auf Aneignung des für den Notweg erforderlichen Bodens, sondern nur ein Recht auf Benützung dieses Bodens gewährleistet. Diesem blossen Benützungsrecht entspricht nun aber durchaus auch die blosse EntSchädigungspflicht. Der N otwegberechtigte bekommt nicht ein Miteigentumsrecht, in das er sich einkaufen müsste, er hat nichts dazu zu Sagen, wenn der Bodeneigentümer die Benützung weiteren Personen gestattet und sich dabei allfällig einen Teil der Erstellungskosten zurückerstatten lässt, er ist lediglich benützungsberechtigt und muss dementsprechend den Eigentümer auch nur für diese Benützung entschädigen. Seine Stellung ist gleich derjenigen eines Exproprianten, der zwangsweise eine Dienstbarkeit zu Lasten eines Drittmannsgrundstückes erlangt, und der nach Art. 3 ExprG zweifelsohne auch nur zum Ersatz des vollen Schadens verpilichtet werden kôünnte.

Fragen liesse sich vielleicht noch, ob nicht ein ausserhalb des Art. 694 liegender Rechtsgrund eine über die volle Ersetzung des Schadens hinausgehende Vergütung rechtfertigen würde, allein die Beklagte hat in dieser Hinsicht nichts geltend machen kôünnen. Der blosse Umstand, dass es sich um die Benutzung einer bereïts bestehenden Einrichtung handelt, hat an sich noch nicht zur Folge, dass der Ansprecher den Nutzungswert als Gegenwert schuldet. Dieser Nutzungswert wäre wohl bei einer freiwilligen Einräumung eines Wegerechtes, oder wenn für den Notweg eine andere Stelle bestimmt, derselbe aber von den Parteien freiwillig nachher auf die Strasse verlegt worden wäre, in Betracht gefallen, ohne eine solche Vereinbarung, und ohne dass im Gesetz hiefür eine Handhabe gegeben, muss er ausser Berücksichtigung fallen. Insbesondere kann auch von einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht die Rede sein, wird doch der _ Rechtserwerb des Klägers durch Art. 694 bezw. durch den den Notweg einräumenden Regierungsratentscheid zur Genüge gerechtfertigt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 23. September 1918 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 694 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in