45 II 441
67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1919
Sachverhalt
I. i. S. Garbani gegen Bloeri, Tausch: Minderungsklage gestützt auf unrichtige Angaben über den Zinsertrag des eingetauschten Hauses. — Die Minderung wegen Nichtvorhandenseins zugesicherter Eigenschaften ist nicht nur zulässig, wenn körperliche oder rechtliche, sondern auch wenn wirtschaftliche Mängelin Frage stehen: — Abweisung der Minderungsklage, weil der Kläger den Beklagten seinerseits auch übervorteilt hat.
A. — Am 6. April 1916 verkaufte der Beklagte Garbani dem Kläger Bieri ein in Huttwil gelegenes Hausgrundstück zum Préise von 24,000 Fr. Die Fertigung fand am 11. Mai 1916 statt. Der Kläger seinerseits verkaufte am 2. Mai 1916 dem Beklagten zwei in den Gemeinden Bümplitz und Bolligen gelegene Landparzellen zum Preise von 13,632 Fr. 20 Cts. An diesen letzteren Betrag wurden dem Beklagten für 4632 Fr. 20 Cts. Hypotheken überbunden und die restierenden 9000 Fr. an den Kaufpreis des ersten Geschäftes über das Grundstück in Huttwil angerechnet. Die auf diesem Grundstück in Huttwil noch verbleibende Kaufrestanz von 15,000 Fr. sodann, regelte der Kläger durch Errichtung eines Schuldbriefes im gleichen Betrag.
B. — In der Folge erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Preisminderung eventuell Schadenersatz wegen absichtlicher Täuschung. Er nahm den Standpunkt ein, der Beklagte habe ihm erklärt, das Haus in Huttwil habe bisher 1400 Fr. Zins abgeworfen, statt dessen seien aber nur 1180 Fr. bezahlt worden und überdies zwei Mietverträge bei Kaufsschluss bereits gekündigt gewesen. Dieses Verhalten erfülle die Voraussetzungen der Minderungsklage eventuell der Schadenersatzklage gemäss Art. 28 ff. und 41 ff. OR.
Der Beklagte wendete demgegenüber ein, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, er habe das Geschäft genehmigt und auf alle Fälle sei materiell die Klage unbegründet.
442 Obligationenrecht, N° 67, Im übrigen habe der Kläger ihn selber übervorteilt und ihm für die beiden Landparzellen einen viel zu hohen Preis angerechnet. Sodann könne, da es sich um einen einheitlichen Tauschvertrag handle, nur Aufhebung des ganzen Geschäftes verlangt werden. Ganz eventuell aber müsse das Quantitativ reduziert werden.
C. — Der bernische. Appellationshof, IT. Zivilkammer, schützte die Klage im Betrage von Fr. 2000. Er wies zunächst die Einrede der Verjährung zurück und zwar Sowohl vom Gesichtspunkt der Minderungs- als der Schadenersatzklage aus. Ferner erklärte er die Einrede der Genehmigung als unbegründet und nahm sodann materiell an, zwar seien die Voraussetzungen einer Minderung des Kaufpreises nicht gegeben, wohl aber diejenigen eines Ánspruches gemäss Art. 31 Abs. 3 OR, indem als nachgewiesen betrachtet werden müsse, dass der Beklagte den Kläger im Sinne der Darstellung des letzteren getöuscht habe.
D. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei seine UneinlässTichkeitseinrede zu schützen, eventuell die Klage abzuweisen und ganz eventuell die Sache zur Er- gänzung des Tatbestandes zurückzuweisen. Zur Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Urteil des Appellationshofes entgegen kantonaler ProzessVvorschrift keine Zusammenfassung des Tatbestandes aufweise. Im übrigen sodann hat der Beklagte im wesentlichen seine vor kantonaler Instanz eingenommenen Standpunkte beibehalten.
Der Kläger hät im wesentlichen unter Berufung auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen lassen.
Erwägungen
1. Ob die Vorinstanz nach kantonalem Prozessrecht verpflichtet war, eine Zusammenfassung des festgestellten Tatbestandes vorzunehmen, kann das Bundesgericht nicht untersuchen. Dagegen ist die vom Beklagten vorgenommene Bemängelung auch vom Gesichtspunkt des Bundesrechtes aus begründet, indem der Vorderrichter nach Art. 63 Ziff. 3 OG gehalten ist, das Ergebnis der Beweisführung festzustellen und zusammenzufassen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mäg jedoch abgesehen werden, da sich der Tatbestand, wie er im Eingang dargestellt wurde, aus den vorliegenden Akten Klar ergibt.
2. Die rechtliche Natur der streitigen Transaktionen ist die eines Tausches. Trotzdem nämlich äusserlich zwei getrennte Kaufyerträge abgeschlossen wurden, waren die Parteien, wie sich aus den Vorbringen des Vertreters des Beklagten und namentlich auch aus der Deposition des Klägers ergibt (v. Einvernahme vor Richteramt III Bern vom 19. April 1918), doch darüber einig, die beiden Geschäfte gehören s0 eng zusammen, dass keines ohne das andere hätte abgeschlossen werden wollen. Dazu kommt dass die Kaufpreise, soweit nicht durch Uebernahme von Hypotheken beglichen, gegenseitig verrechnet worden sind. Unter diesen Umständen ist dem Beklagten beizupflichten, wenn er annimmt, die getrennte Behandlung beider Geschäfte sei nur eine Formsache, innerlich liege ein einheitliches Rechtsgeschäft, der Austausch der klägerischen Besìtzungen in Bümplitz und Bolligen gegen diejenige des Beklagten- in Huttwil vor.
3. Was sodann die Uneinlässlichkeitseinrede des Beklagten anbelangt, s0 hat die Vorinstanz mit Recht Sich auf den Standpunkt gestellt, die Ansprüche des Klägers, sofern solche überhaupt bestehen, Selen weder verjährt, noch sei auf sie verzichtet worden. :
Ein Minderungsanspruch verjährt entgegen der Ansicht de- Beklagten nicht schon ein Jahr nach Kaufséchluss, sondern erst ein Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Ob darunter im Grundstücksverkehr der Antritt oder aber der Grundbucheintrag verstanden sein s0ll, mag dahingestellt bleiben. Beide Termine liegen im 444 Obligätionenrecht, N* 67, vorliegenden Fall von der Vorladung zum Sühneversuch kein ganzes Jahr zurück (Art. 210 OR). . Ein Schadenersatzanspruch aus absichtlicher Täuschung sodann, würde gemäss Art. 60 OR ein Jahr nach Kenntnisnahme der Töuschung verjähren. Diese Kenntnisnahme erfolgte nach der verbindlichen, weil nicht aktenwidrigen, Feststellung der Vorinstanz erst im Juni 1916. Schon im Mai 1917 aber erging die Ladung zum Sühneversuch.
Die Genehmigung des ganzen Geschäftes endlich, will der Beklagte daraus ableiten, dass der Buchhalter des Klägers am 19. Februar 1917 mit- ihm hinsichtlich ausstehender Mietzinse und bezahlter Steuern abgerechnet und Saldoquittung erteilt habe. Mit Recht erklärte jedoch der Appellationshof diesbezüglich, aus einer solchen mehr nebensächlichen Abrechnung dürfe nicht, auf ejnen Verzicht des Klägers, Ansprüche aus nicht richtiger Vertragserfüllung geltend zu machen, geschlossen weiden, und zudem sei der Buchhalter gar nicht bevollmächtigt gewesen, hinsichtlich anderer Forderungen eine Verzichtserklärung abzugeben. Den Mangel einer solchen Vollmacht müsste der Beklagte nur dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er nach den Umständen auf ihr Vorhandensein hätte schliessen dürfen. Solche Umstände aber siípd' nicht dargetan worden.
4. Im weiteren ist davon aupzugehen, dass die Klage zunäGhst als Preisminderungsklage gestellt worden ist. Als sdlche ist sie grundsätzlich und entgegen der (übrigens nicht motivierten) Ansicht der Vorinstanz zulässig. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass ihm gewisse Eigenschaften des Hauses in Huttwil zugesichert worden, — nämlich ein bisheriger Zinsertrag von 1400 Fr., — und dass diese Eigenschaften nicht vorhanden seien. Das Fehlen derartiger zugesichertèr Eigenschaften nun, kann sehr wohl einer PreisminderungsKlage zur Grundlage dienen. Wenn Art. 197 OR sagt, der Verkäufer hafte dem Käufer für Zugesicherte Eigenschaften, s0 sind damit nicht wie bei den « vVorausgesetzten » nur körperliche und rechtliche Qualitäten, sondern auch wirtschaftliche -zu verstehen. Die frühere Rechtssprechung allerdings hat dies in Zweifel gezogen. Für die heutigen Verkehrsverhältnisse aber, Kann ein solcher Zweifel nicht mehr bestehen.
Die wirtschaftlichen Eigenschaften, speziel die hier in Frage kommende Rendite, werden sehr oft den wichtigsten Teil der gegebenen Zusicherungen ausmachen., Es liegt daher kein Grund vor, ein Kaufgeschäft trotzdem solche Eigenschaften fehlen, aufrecht zu erhalten, es aber wegen irgend welcher körperlicher Mängel aufzuheben bezw. zu mindern. Uebrigens besteht zwischen den _ wirtschaftlichen Eigenschaften einerseits und den rechtlichen und Körperlichen Mängeln anderseits gar kein grundsätzlicher Unterschied. Auch die letzteren sind in den meisten Fällen nur deswegen als Mängel zu betrachten, weil sie den wirtschaftlichen Wert der Kaufsache beeinträchtigen.
Was sodann die tatsächlichen Grundlagen der Minderungsklage anbelangt, s0 sind sie durch die Vorinstanz als vorhanden festgestellt worden. Es steht aktengemäss fest, dass der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, das Haus habe bisher 1400 Fr. an Zinsen abgeworfen, es steht ferner fest, dass diese Angaben der Wirtklichkeit bei weitem nicht entsprachen, und dass das Haus auch gar nicht geeignet Ist, einen solchen Zinsertrag zu Sichern. Endlich ist als nachgewiesen zu betrachten, dass der Kläger vom fehlen dieser Eigenschaften beim Kaufabschluss keine Kenntnis hatte.
Die Voraussetzungen einer Preisminderung Wären somit, und da bei absichtlicher Täuschung eine Verwirkung des Änspruches auf Minderung wegen Versäumung der Mängelrüge nicht in Frage kommt, gegeben, und es braucht nicht untersucht zu werden, ob dem Kläger auch noch die allgemeinere Klage aus Art. 28 bezw. 41 zur Verfügung steht.
146 © Oblgationenrecht. Ns 67,
5. Nun hat jedoch der Beklagte weiter geltend gemacht, er sei seinerseits vom Kläger auch übervorteilt worden, - der Anrechnungswert der ihm übertragenen
beiden Parzellen sei weit übersetzt. Diese letztere Behauptung ist durch das vom Vorderrichter eingeholte
Gutachten eines Sachverständigen bestätigt worden. Danach durften, auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Tauschgeschäft handelte, die beiden Grundstücke nicht über 9210 Fr. gewertet werden. Der Beklagte hat dieselben also um zirka 4000 Fr. zu teuer erhalten. Anderseits hat der Experte festgestellt, die Liegenschaft in Huttwil sei nur 19,665 Fr. wert, sodass also auch der Kläger zika 4000 Fr. sich zu viel hat anrechnen lassen.
Hieraus ergibt sich, dass das gesamte Tauschgeschäft, wenn es unverändert gelassen wird, der wirklichen Preislage ungefähr entspricht, dass dagegen eine Preisminderung hinsichtlich des Hauses in Huttwil das Gleichgewicht stören und den Kläger unvergleichlich besser stellen würde als den Beklagten. Nun kann allerdings die Tatsache, dass ein Teil vorteilhafter abgeschlossen hat als der andere jenen nicht hindern, sich auf ihm gemachte Zusicherungen zu berufen. Allein, wenn es sich wie hier um ein einheitliches Tauschgeschäft handelt, und wenn feststeht, dass der andere Kontrahent seinerseits übervorteilt worden ist, s0 wWiderspricht es Treu und Glauben, wenn man diesen anhalten will, trotz der Uebervorteillung eine Minderungsentschädigung zu zahlen.
Obschon grundsätzlich begründet, muss daher die Minderung»klage aus diesen letzten Erwägungen abgewiesen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage unter Aufhebung des Urteils des bernischen Appellationshofes vom 21. Dezember 1918 abgewiesen.
68. Arrôt de la II° soction du 30 soptembrs 1919 dans la cause Fubfilmami contre Ferrat.
Enrichissement illégitime ; notion de l’enrichissemeht ; conditions dans lesquelles la repétition peut avéir Héu, malgté qûe le défendeur ait cessé d’être enrichi : art. 64 CO.
A. — Adolphe Ferrat à Saône (France) était C0-Propriétaire aveé ses enfants mineurs d’imméublés situés près d’Orvin ; d’autres parcelles lui appartenaient en toute propriété. Ces immeubles éfaient gérés par le notaire Rhyn à Tramelan, qui était au bénéfice d’une procuration générale. Fuhrimann esf entré en pourparlers avec le notaire Rhyn au sujet de l’achaf des immeubles. Le 31 déc. 1917 illes a achetés pour le prix dé 18000 fr. payés comptant par un chèque sur la Banque cantonale qu’il a remis à Rhyn. A cetie vente Ferrat était représenté par M. Béguelin, stagiaire du notaire Rhyn et lés enfants Ferrat étaient représentés par leur curateur. L’autorité tutelaire ayant refusé de ratifier la venté, Fuhrimann a consenti à payer Un prix plus élevé et les parties ont signé deux nouveaux actes de vénte avec le ministère du notaire Rhyn en date du 5 février 1918. Fuhrimann a fait d’importantes constructions et améliorations sur les immeublés achetés par lui — sans d’ailleurs que ceux-ci eussent encore . été inscrits à son nom. Lorsqu’il a requis linscription, Ferrat s’y est opposé, alléguant que Rhyn n’avait pas reçu mandat de vendre et que les actes de vente étaient nuls pour vices de forme. Entre temps, le notaire Rhyn étant décédé, il s’est révélé gu’il avait indûment disposé des 18 000 fr. touchés par lui de Fuhrimann pour le compte des vendeurs. La’ successiíion a été répudiée ; soit Ferrat soit Fuhrimann sont intervenus pour la créance de 18 000 fr., laquelle ne touchera gu’un faible dividende ; une réclamation adressée en outre à la Société bernvise de cautionitement mutuel du chef de la caution officielle de Rhyn n’est pas encore liquidée.