Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

45 II 664

94. Urteil der IT. Zivilabteilnng vom 22. Dezember 1919

Sachverhalt

I. i. S. Bloch gegen Zeiger.

Art. 505, 508 Abs. 2, 509, 166, 167 OR ; 835, 975 ZGB. Erklärung des Gläubigers einer verbürgten, durch Grundpfandverschreibung sichergestellten Forderung, der vom Bürgen für einen Teil der Schuid befriedigt worden ist, gegenüber dem

Hauptschuldner, dass die Forderung für den entsprechenden Betrag untergegangen sei und er deshalb in die Löschüng des Pfandrechts dafür einwillige. Daraufhin erfolgte Herabsetzung der Pfandsumme im Grundbuch mangels Anzeige von der Subrogation des Bürgen in die Forderungsrechte an den Grundbuchführer. Schadenersatzklage des Bürgen gegen den Gläubiger, weil dieser ihn durch den Verzicht auf das Pfandrecht um die Deckung für seine Regressforderung an den Hauptschuldner gebracht habe. Möglichkeit, im Wege der Berichtigungsklage nach Art. 975 ZGB die Wiedereintragung des Pfandrechts zu erwirken, wenn der Hauptschuldner sich bei der Pfandentlassung im bösen Glauben befand, D. hk. von den die Subrogation des Bürgen in Forderung und Pfandrecht bewirkenden Tatsachen Kenntnis hatte. AbweiSung des eingeklagten Schadenersatzanspruches, solange als nicht ein solches Begehren gestellt, aber sei es wegen anderer Beurteilung der Frage des guten Glaubens des HauptschuldDers in jenen Verfahren, sei es wegen inzwischen begründeter vorgehender dinglicher Rechte gutgläubiger Dritter an der Pfandsache abgewiesen worden ist.

A. — Wittwe Schmid-Kopp in Basel war Gläubigerin einer Hypothekarobligation des alten baselstädtischen Rechtes, errichtet am 28. Juni 1911 auf die Ehegatten Schupp-Schmidt und haftend im IV. Range auf deren Liegenschaft Gartenstrasse 117 « Hotel Bahnhof » in Basel für ein Kapital von 43,000 Fr., verzinslich zu 415 %, bis 1. Juli 1914 fest, von da an auf drei Monate kündbar. Zur Sicherheit dafür war ausser der Liegenschaft auf Grund des kantonalen Gesetzes vom 29. Juni 1882 über die Verpfändung von Fahrnis als Zubehörde von Liegenschaften das Hotelmobiliar verpfändet WOTden. Während nach dem Hypothekartitel diese Ausdehnung der Pfandhaft zu Gunsten aller Hypotheken mit Einschluss der vorgehenden hätte gelten sollen, findet sich im Grundbuch ein bezüglicher Eintrag hur bei der

IV. IV. Hypothek, sodass nach der von den Yorinstanzen dem erwähnten Gesetze gegebenen AÄuslegung auch nur für jene ein Pfandr cht am Mobiliar entstehen konnte. Im Jahre 1912 ging die Forderung aus der Obligation infolge Todes der ursprünglichen Hypothékargläubigerin zu je einem Viertel auf deren vier Kinder über. Da zu diesen auch der Hypothekarschuldner Schupp-Schmidt selbst gehörte, erlosch seine Schuld für den betreffendenViertel durch Vereinigung und wurde deshalb auch die Pfandsumrne im Grundbuch entsprechend auf 32,250 Fr. herabgesetzt. Ein anderer Erbe, Arneld Schupp-Schaub trat seinen Viertel am 9. Juli 1912. durch Vermitlung des heutigen Beklagten Emil Zeiger-Schmitt an S. BlochBloch in Basel ab. In Verbindung damit leistete der Beklagte dem neuen Gläubiger Bürgschaft für die abgetretene Forderung bis zum Kapitalbetrage von 9000 Fr.

SOG Obligationenrecht. N*° 94.

An Stelle Blochs trat später als Gläubigerin durch Erbgang und Erbteilung dessen überlebende Ehefrau, die heutige Klägerin Frau Mina Bloch-Bloch. Als das Unterpfand infolge Kündigung der Hypothek durch letztere auf den 1. Oktober 1914 und Grundpfandbetreibung an öffentliche Steigerung kommen sollte, schlossen die Beteiligten, nämlich die Klägerin als Gläubigerin, der Beklagte als Bürge und der Hauptschuldner SchuppSchmidt am 14. Oktober 1915 eine Vereinbarung, worin bestimmt wurde, dass der Beklagte « auf Grund des Bürgschaftsvertrages vom 9. Juli 1912 » an die Klägerin « 6000 Fr. mittelsï zwei Wechseln von je 3000 Fr. per 9. und 20. November 1915 », ausgestellt vom Hauptschuldner Schupp und indossiert von zwei anderen PerSOnen SOWie an letzter Stelle vom Beklagten « zahle », « Für weitere 3000 Fr. à 5 % von heute an », heisst es dann weiter, « bleibt Herr E. Zeiger als Bürge und Selbstzahler aus dem Hypothekartitel Schupp-Schmidt hafstbar ». Dagegen wurde das Grundpfandverwertungsbegehren zurückgezogen und « zur Liquidation des Pfandes Frist bis 31. Januar 1918 erteilt ».

Die beiden Wechsel von je 3000 Fr. wurden dann vom Beklagten am 11. Dezember 1915 und 23. Februar 1916 eingelöst. Am 25. Juni 1917 stellte derselbe nochmals eine Erklärung aus, worin er versprach, die weiteren 3000 Fr., für die er als Solidarbürge noch haftbar geblieben sei, auf den 1. Juli 1918 abzuzahlen. Einen Tag später, am 26. Juni 1917 bescheinigte die Klägerin durch notarielle Erklärung auf dem Hypothekartitel, an ihre ursprüngliche Forderung 6000 Fr. erhalten zu haben, sodass die Restschuld der Ehegatten Schupp-Schmidt noch 4750 Fr. betrage, bewilligte die dementsprechende Herabsetzung der Pfandsumme im Grundbuch (Pfandverminderung) von 10,750 Fr. auf 4750 Fr. und erklärte sich weiter mit dem Nachgang der letzteren Summe hinter eine Erhöhung der I. Hypothek von 80,000 Fr. auf 90,000 Fr. und der II. Hypothek von 57,000 Fr. auf 63,000 Fr. einverstanden. Für die Erhöhung der I. Hy pothek war am 30. Mai 1917 das Einverständnis des Beklagten eingeholt worden. Dagegen ist unbestritten, dass die Pfandverminderung inbezng auf die Hypothekarohligation IV. Ranges bezw. den Viertelanteil der Klägerin daran selbst ohne seine Einwilligung stattfand.

Am 16. April 1918 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass síe für den am 1. Juli 1918 verfallenen Rest seimmer Bürgschaftsschuld aus ihn einen Wechsel ziehen werde. Der Beklagte löste indessen denselben nicht ein, sodass Protest- und Retourkosten von 25 Fr. 60 Cts. entstanden. Da er auch gegen eine für die Wechselsumme mit Zins und Kosten am 22. August 1918 angehobene Betreibung Recht vorschlug, machte die Klägerin die vorliegende Klage anhängig, mit der sie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3000 Fr. nebst 5) %, Zins seit 14. Oktober 1915 sowie von 25 Fr. 60 Cts. und 9 % Zins seit 22. August 1918 verlangt.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestritt zwar die Klageforderung an sìch nicht, stellte ihr aber eine Gegenforderung in gleicher Höhe zur Verrechnung entgegen, weil die Klägerin ihn durch die am 26. Juni 1917 zugestandene teilweise Löschung des Pfandrechts für die Hypothekarobligation um die Möglichkeit gebracht habe, sich für seine Regressforderung an den Hauptschuldner Schupp wegen der Zahlung der betreffenden 6000 Fr. aus dem Unterpfande gedecktzu machen. Schupp selbst sei inzwischen überschuldet verstorben und die Mitverpflichtete, seine Ehefrau, zugleich seine Erbin notorisch vermögenslos, sodass aus einer Vollstreckung in das übrige Vermögen nichts zu erwarten wäre. Demgegenüber nahm die Klägerin den Standpunkt ein, dass infolge der Vereinbarung vom 14. Oktober 1915 die Forderung aus der Hypothekarobligation für den Betrag von 6000 Fr. durch Novation erloschen und an deren Stelle die abstrakte Wechselverbindlichkeit getreten sei. Anders lasse sich die Bestimmung, dass 668 Obligationenrecht. N° 94, für 3000 Fr.— also nur noch für diese — der Beklagte als Bürge aus der Hypothekarobligation haftbar bleibe, nicht erklären. Jeñe Tilgung! sei aber nicht aus dem Vermögen des Beklagten, sondern des Hauptschuldners Schupp-Schmidt erfolgt, da er auf dem Wechsel als Aussteller und Hauptverpflichteter stehe. Die Klägerin sei demnach nicht nur berechtigt, sondern Schupp gegenüber geradezu verpflichtet gewesen, in die beanstandete Herabsetzung der Pfandsumme einzuwilligen : eine Zustimmung des Beklagten habe es hiezu nicht bedurft. Im übrigen sei demselben aus der Löschung auch kein Schade entstanden, weil der Wert des Unterpfandes mit Mobiliar nicht einmal ausreichen würde, um die vorgehenden Hypotheken I. bis ITI. Ranges zu decken. Dass das Grundbuch die Mitverpfändung des Mobiliars nur bei der

IV. IV. Hypothek erwähne, sei unerheblich, nachdem der Hypothekartitel selbst erkläre, dass sie zu Gunsten aller Hypotheken gelten solle. Selbst wenn dadurch ursprünglich ein Spezialpfand zu Gunsten der IV. Hypothek allein ' begründet worden sein sollte, könnte heute nichts mehr “ darauf ankommen, weil der Umfang der Pfandhaft sich vem 1. Januar 1912 ab nach neuem Rechte bestimme. Nach diesem erstrecke sich aber das Grundpfandrecht ohne weiteres, von Rechtswegen auch auf die Zugehör der verpfändeten Liegenschaft, wozu bei einem Hotel das zum Betriebe dienende Mobiliar zu rechnen sei. Dazu komme, dass ja auch im Juni 1917 noch zwei Pfanderhöhungen bei den vorgehenden Hypotheken stattgefunden hätten, die, weil unter dem neuen Recht erfolgt, jedenfalls die Zugehör mitumfassten.

B. — Durch Urteil vom 2. September 1919 hat das ÁAppellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass eine gültige Mitverhaftung des Hotelmobiliars nur zu Gunsten der IV. Hypothek vorliege und an dem hiedurch zu Gunsten dieser begründeten Sonderrechte durch das Inkrafttreten des ZGB nichts habe geändert werden können.

Durch die vorgenommene Pfandverminderung sei der Beklagte demnach auf alle Fälle, selbst wenn die Liegenschaft allein schon durch die vorgehenden Hypotheken - überlastet sein sollte, insofsern geschädigt, als er dadurch die Möglichkeit, für die bezahlten 6000.Fr. auf das Mobiliar als Pfand zu greifen, verloren habe. Nun dürfe aber der Wert des letzteren heute auf mindestens das Doppelte der im Erbsechafsftsinventar Schupp-Schmidt enthaltenen Schätzungen (6652 Fr. + 1502 = 8154) angeschlagen werden, sodass, da die ganze Forderung IV. Hypothek unter Hinzurechnung der zu Unrecht gelöschten 6000 Fr. noch 31,750 Fr. betrage, der verrechenbare Schaden jedenfalls die Klagesumme von 3000 Fr. erreiche.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin Frau Bloch mit dem Begehren um Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beklagte Zeiger hat Abweisung der Berufung beantragt.

Erwägungen

1. Nach Art. 505 OR gehen auf den Bürgen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte gegen den Hauptschuldner, also mit der Hauptforderung selbst auch die dafür bestehenden Pfandsicherheiten über. Im vorliegenden Falle können aber als Handlungen, die eine soIche Befriedigung in sich schlossen, nur in Betracht kommen : entweder die Hingabe der beiden Wechsel von je 3000 Fr. durch den Beklagten, sofern man darin eine Leistung an Zahlungstatt seinerseits erblickt, oder aber die Einlösung derselben, wenn man die Ausstellang nur als zahlungshalber erfolgt betrachtet. Beide Vorgänge liegen geraume Zeit vor dem 26. Juni 1917 ; die Forderung, wegen deren Preisgabe durch die Klägerin der Beklagte Schadenersatz fordert, war alsovor dieser Preisgabe auf den Beklagten übergegangen. Zur Begründung des vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruches würde unter 670 Öhligationenrecht. No 94, diesen Umständen der Nachweis gehören, dass und weshalb die Klägerin trotzdem, obwohl sie damals für die betreffenden 6000 Fr. bereits nicht mehr Gläubigerin war, dennoch gegenüber Dritten, insbesondere dem Hauptschuldner noch über den entsprechenden Teil der Forderungsrechske aus der Hypothekarobligation und das dafür bestehende Grundpfandrecht verfügen und mit befreiender Wirkung für jenen darauf verzichten konnte. Bestand eine solche Dispositionsbefugnis ihrerseits nicht und konnte die beanstandete Löschung des Pfandrechts nur deshalb zustandekommen, weil der Grundbuchführer die Klägerin als einzige eingetragene Pfandgläubigerin mangels Bekanntgabe des Gläubigerwechsels formell noch zur Verfügung als legitimiert erachten durfte, s0 läge der Fall einer « ungerechtfertigten » Löschung im Sinne von Art. 975 ZGB vor. Der Beklagte als wahrer Berechtigter müsste demnach die Berichtigung des Grundbuchs in dem betreffenden Punkte, d. h. die Wiedereintragung des gelöschten Pfandrechts verlangen können, wenn derselben nicht etwa später entstandene dingliche Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen sollten. Die Frage, wie es sich nach der gedachten Richtung verhalte, ist von den Vorinstanzeh, welche die Löschung des Pfandrechtseintrages ohne weiteres mit dem materiellen Untergange des Pfandrechts selbst identifizieren, nicht untersucht worden. Sie muss aber abgeklärt werden, da, wenn die Möglichkeit der fraglichen Berichtigung an

sich zu bejahen wäre und auch nicht durch kollidierende Drittmannsrechte im eben erwähnten Sinne ausgeschlossen Würde, von einer Schädigung des Beklagten durch « Pfandverminderung » und folglich auch von einer darauf gegründeten Schadenersatzforderung, die er der Klageforderung entgegenzuhalten vermöchte, nicht die Rede sein könnte. :

2. Nun stellt § 227 des baselstädtischen EG zum ZOB, von der Ermächtigung des Art. 33 SchlT zum ZGB Gebrauch machend, die unter der Herrschaft des früheren OBlipationenrechkt. Ne: 94. G71 baslerischen Rechtes errichteten grundversicherten Obligationen der Grundpfandverschreibung des neuen Rechtes gleich. Es gelten somit auch für den Uebergang der Forderung und des Pfandrechtes aus solchen vom 1. Januar 1912 an die gleichen Grundsätze wie bei jener. Danach (Art. 835 ZGB) ist aber zur Uebertragung des Pfandrechts die Eintragung des Gläubigerwechsels im Grundbuch nicht erforderlich : dasselbe steht als rein akzessorisches Recht einfach dem jeweiligen Inhaber der in der Grundpfandverschreibung beurkundeten Forderung zu. Und für den Uebergang der letzteren bestehen keine weiteren Voraussetzungen, als sie Art. 164 ff. OR für die Uebertragung von Forderungen im allgemeinen - aufstellen. Art. 166 OR erklärt aber in den Fällen, wo — wie bei der Subrogation des Bürgen gemäss Art. 509 — das Gesetz als Folge eines bestimmten Tatbestandes bestimmt, dass eine Forderung auf einen anderen übergehe, diesen Uebergang mit der Erfüllung des betreffenden Tatbestandes nicht nur zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger, sondern auch Dritten, also grundsätzlich auch dem Schuldner der +bgetretenen Forderung selbst gegenüber für wirksam, ohne dass es dafür wie bei der rechtsgeschäftlichen Abtretung der Âusstellung einer Abtretungsurkunde oder auch nur einer Wülenserklärung des bisherigen Gläubigers bedürfte. Hatte somit die Hingabe der beiden Wechsel von zusammen 6000 Fr. oder deren Einlösung die Bedeutung einer Befriedigung der Klägerin für einen gleich grossen Teil ihrer Hypothekarforderung durch den Beklagten als Bürgen aus seinem Vermögen im Sinne von Art. 505 OR — wie es vom letzteren behauptet wird und die notwendige Grundlage seines Schadenersatzanspruches bildet — s0 wurde damit der Beklagte von selbst, ohne dass ein weiterer Akt nötig gewesen wäre, an Stelle der Klägerin im gleichen Umfange Gläubiger des Hauptschuldners aus der Grundpfandverschreibung und Grundpfandberechtigter und folglich allein zurVerfügung über beides, - AS 45 HU — 1919 46 672 Obligationenrecht. N° 94, grundpfandversicherte Forderung und Pfandrecht befugt. Die Vorschrift des Art. 508 Abs. 2 OR, welche den Gläubiger bei der Verbürgung einer grundpfandversicherten

Schuld verpflichtet, die zur Uebertragung des Grundpfandrechts auf den zahlenden Bürgen notwendigen Handlungen vorzunehmen, kann sich der Natur der Sache nach nur auf Grundpfandarten beziehen, bei denen das Geselz für den Uebergang des Pfandrechts wie beim Schuldbrief und der Gült besondere, von den allgemeinen Grundsätzen über die Zession abweichende Formvorschriften aufstellt, nicht auf die Grundpfandverschreibung, wo das Pfandrecht in seinem Schicksal ohne weiteres demjenigen der persönlichen Forderung selbst folgt. Dabei ist immerhin zu beachten, dass die Anordnung des F orderungsübergangs durch Gesetzesvorschrift im Sinne des Art. 166 OR, nur den Mangel einer Abtretungsurkunde, nicht das Fehlen der in Art. 167 ebenda vorausgesetzten Anzeige des Gläubigerwechsels an den Schuldner der abgetretenen Forderung zu ersetzen vermag. Leistet daher der letztere, bevor er eine solche Anzeige erhalten hat, in gutem Glauben an den früheren Gläubiger eine Zallung, so ist er dadurch giltig befreit, gleichgiltig ob der Gläubigerwechsel auf einer rechtsgeschäftlichen Abtretung oder auf cessio legis beruhte. Dasselbe muss, wie in der Doktrin anerkannt ist, auch für andere zur Tilgung der Forderung bestimmte Rechtsgeschäfte angenommen werden, die er vor der Denunziation in gutem Glauben mit dem alten Gläubiger abgeschlossen hat (Novation, Kompensation, Erlass), da Art. 167 nur den Ausfluss eines zum Schutze des debitor cessus geltenden allgemeinen Grundsatzes darstellt, wonach derselbe bis zur Kenntnis des Forderungsübergangs, die herbeizuführen ja dem Erwerber der Forderung jederzeit freisteht, den bisherigen Gläubiger für weiter dispositionsberechtigt halten darf. (HAFNER zu Art. 187 alt OR Nr. 6; OsER, Kommentar zu Art.167 Nr. 2, DBGB § 407). Dass dieser besondere Fall hier vorliege und deshalb ObIigationenrecht, N= 94, 673 die Klägerin, trotzdem sie nicht mehr Gläubigerin war, durch die von ihr am 26. Juni 1917 abgegebene Erklärung und Löschungseinwilligung den materiellen Untergang des Pfandrechts, nicht nur dessen formelle Streichung im Grundbuch habe herbeiführen können, wäre aber vom Bellagten zu behaupten und zu begründen gewesen, weil der Untergang des Rechts durch Verfügung eines Nichtberechtigten der Ausnahmetatbestand ist,

den derjenige darzulegen hat, welcher daraus Rechte herleitet. Sowohl in den Rechtsschriften als in den mündlichen Vorbringen vor den kantonalen Instanzen haft es indessen der Beklagte an allen Ausführungen nach der erwähnten Richtung fehlen lassen. Es wurde darin lediglich allgemein geltend gemacht, dass die Klägerin durch ihr Vorgehen den Beklagten um das Grundpfandrecht für seine Regressforderung von 6000 Fr. an den Hauptschuldner gebracht habe, ohne dass irgendwelche Erklärung dafür gegeben wurde, wieso diese Folge durch die Handlung einer Person, die nach seiner, des Beklagten eigener Darstellung damals nicht mehr Pfandgläubigerin war, habe eintreten können. Wenn andererseits allerdings auch die Klägerin. selbst das Pfandrecht als durch die Löschung materiell untergegangen ansah, so hängt dies zusammen mit ihrer Auffassung der Vereinbarung vom 14. Oktober 1915, kraft deren sie eine Subrogation des Beklagten in die Gläubigerrechte aus der Hypothekarobligation für die bezahlten 6000 Fr. überhaupt leugnete und demgemäss auch die von ihr bewilligte Löschung als eine rechtmässige betrachtete. Die Tatsache, dass sie die Schadenersatzforderung des Beklagten nur aus letzterem Grunde und nicht mit derBegründung bestritt, dass ein Untergang des Pfandanspruchs bei der entgegengesetzten Auffassung mangels Verfügungsbefugnis ihrerseits überhaupt nicht hätte eintreten können, vermag aber nicht zum Schutz der Forderung zu führen, wenn sìe vom Beklagten selbst in tatsächlicher Beziehung nicht genügend begründet worden ist. Wollte man indessen 674 Obligationenrecht. N° 94.

auch von dieser prozessualen Seite der Sache absehen und die Frage der Anwendbarkeit des Art. 167 OR materiell prüfen, so0 wäre sie zu verneinen, weil nach der ganzen Aktenlage die Annahme, der Hauptschuldner Schupp habe sich im Zeitpunkt der Pfandverminderung (26. Juni 1917) in Unkenntnis von dem erfolgten Forderungsübergang und damit im guten Glauben im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift befinden können, als unmöglich erscheint. Wenn schon eine Denunziation der Subrogation an ihn nicht nachgewiesen ist, s0 ergibt Sich doch aus Fakt. A oben und ist unbestritten, dass er die Vereinbarung vom 14. Oktober 1915, wodurch sich der Beklagte zur Hingabe und Einlösung der beiden Wechsel von 3000 Fr. verpflichtete, mitunterzeichnet hatte. Da er selbst nichts bezahlt hatte, musste er demnach wissen, dass die tatsächliche Leistung der 6000 Fr., auf Grund deren die Pfandverminderung bewilligt wurde, nur vom Beklagten oder einem der beiden anderen Indossanten der Wechsel ausgegangen sein konnte. Es erscheint aber als ausgeschlossen, dass er gutgläubig voraussetzen konnte, es sei diese Zahlung bewirkt worden, ohne dass der Zahlende sich gleichzeitig zu deren Wiedereinbringung die Forderungsrechte der Klägerin gegen ihn, Schupp bis zu dieser Höhe habe abtreten lassen. Zum mindesten spricht bei dieser Sachlage die Vermutung gegen den guten Glauben des Schupp und dafür, dass er sich bewusst sein musste, es sei die Klägerin zur Pfandentlassung nur mit der Zustimmung des Beklagten befugt. Ein Gegenbeweis zur Entkräftung dieser Vermutung ist aber vom Beklagten wiederum nicht versucht worden.

Es wird demnach Sache des Beklagten sein, zunächst im Verfahren nach Art. 975 ZGB auf die Wiedereintragung des gelöschten Pfandrechts zu klagen. Erst wenn er letztere, sei es, weil die Frage des guten Glaubens Schupps in jenem Verfahren eine andere Beurteilung erfährt, sei es wegen inzwischen an der Liegenschaft - oder der mitverpfändeten Fahrnis begründeter Bechte gutgläubiger Dritter im Sinne der erwähnten Bestimmung nicht mehr zu erwirken vermöchte, könnte eine Schadenersatzpflicht der Klägerin wegen Verminderung der Pfandsicherheit ihm gegenüber in Betracht kommen, mag man sìe nun aus einer analogen Heranziehung des Art. 509 OR, der sích allerdings unmittelbar nur auf die Erhaltung der Pfänder vor der Zahlung durch den Bürgen bezieht, oder aus einer delikfischen Handlung (widerrechtlicher Verfügung über ein fremdes Recht) herleiten.

3. Da andere Einreden gegen die an sich anerkannte Klageforderung, abgesehen von dem schon aus den vorstehenden Gründen und ohne Erörterung des Vorhandenseins der sonstigen Voraussetzungen abzulehnenden Schadenersatzanspruch nicht erhoben worden sind, ist die Klage demnach gutzuheissen und zwar nicht nur hinsichtlich des Hauptpostens von 3000 Fr., sondern auch für die weiter geltendgemachten 25 Fr. 60 Cis. Protesfund Retourkosten, nachdem die Schuldpflicht hiefür eventuell, bei Schutz der Klage im übrigen nicht bestritten worden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons BaselStadt vom 2. September 1919 der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3000 Fr. mit Zins zu 5 % seit 14. Oktober 1915 und 25 Fr. 60 Cts. mit Zins zu 5 % seit 22. August 1918 zu zahlen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 164, Art. 166, Art. 167, Art. 505, Art. 508 und Art. 509 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 835 und Art. 975 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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