46 I 155
22. Urteil vom 13. März 1990 i. S. Sohwaelzarieghs © Bundesbahnen gegen Basallandechaft Regierungerat. Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus zur Gewinnung von Bahnschotter betriebenen Gruhen, selþst wenn dabei sich ergebende Nebenprodukte (Kies und Sapd), die zur Hebung weiteren Schotters weggeschafft werden müs-- sen, an Dritte verkauft werden.
Sachverhalt
A. — Die Sechweizerischen Bundesbahnen hesitzgn bei der Station Pratteln etwas Kulturland, das ngeh nicht zu Bahnzwecken verwendet wird und an Dritte zu einem Pachtzinse von zusammen 319 Fr. 50 Cts. jährlich verpachtet ist. Ferner betreiben sie ebenfalls jm Gemeindebann Pratteln eine Grube, aus der für die Beschotterung der Bahnlinig erforderliches Schottermaterial Nebenerzeugnisse ergeben, werden an Dritte varkauft.
Bei der Gemeindesteuereinschätzung für die Jahre 1919 bis 1921 hat deshalb die Steuerbehörde Pratteln die Schweizerischen Bundeshahnen für ein Einkammen ays Grundstücksertrag van 500 Fr. veranlagt. Eine dagegen von den Schweizerischen Bundeshahnen erhohene Ejnsprache wurde von der Gemeindesteuerrgkurskompissign abgewigesen. In der gagen deren Bescheid an den Regierungsrat des Kantons Bagelland gerichteten Beschwerde beriefen sich die Schweizerischen Bundeshahnen guch auf Art. 19 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktoher
1897 und brachten in tatsächlicher Beziehung an, die Schottergrube und ihr Betrieb stünden in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb : Kies und Sand seien nur Nebenprodukte der Schottergewinnung, deren Erlös bloss einen geringen Teil des Verlustes aus dieser zu decken vermöge.
Am 2. Oktober 1919 entschied darauf die Staatssteuerrekurskommission : « Das Einkommen wird auf 2000 Fr. herabgesetzt. Dabei wird bemerkt, dass auch Maternal aus der Grube an Private abgegeben wird. » Und der Regierungsrat erkannte am 24. Oktober 1919 ohne weitere Begründung : « In Anlehnung an den Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird das Einkommen auf 2000 Fr. reduziert. » ©
B. — Gegen diesen am 29. Oktober 1919 zugestellten Entscheid des Regierungsrats haben die Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion 2 in Basel am 29. Dezember 1919 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben, soweit er das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer auf mehr als 319 Fr. 50 Cts. ansetze. In der Begründung wird in erster Linie Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als verletzt bezeichnet und in zweiter Linie Rechtsverweigerung behauptet, weil ein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne aus dem Betriebe der Grube nicht bestehe.
C. — Der Regierungsrat des Kantons Baselland und der Gemeinderat von Pratteln haben Abweisung der Beschwerde veanftragt. In der Vernehmlassung des Gemeinderates, wicd die Frage aufgeworfen, ob üvnerhaupt Schottergruben Steuerfreiheit nach Art. 10 des Rückkaufsgesefzes geniessen, und sodann ausgeführt, wenn behauptet we:Ge, dass der Betrieb der hier in Betracht kommenden (nabe ein Defizit ergebe, so sei dies auf unrichtige Eiwetzung der Preise für das selbst verwendete Matienal zurückzuführen. Der Regierunpsrät seinerseits erklärt, er stehe nicht auf dem Staaapunkt des Gemeinde!ates, dass Schottergruben schon an sich N nicht zu den Grundstücken gehören, die nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von der Besteuerung befreit seien. Die Steuerfreiheit könne aber nur insoweit zugestanden werden, als dieselben in direkter Beziehung zum Bahnbetriebe steben. Die Gewinnung der Materialien, soweit sie dem Unterhalte der Bahn dienen, solle sfeuerfrei sein. Würden dann aber dabei wie im vorliegenden Falle auch Materialien cewonnen, welche die Bahn selbst nicht gebrauchen könne und deshalb verkaufe, s0 müsse dieser Geschäftsbetrieb der Besteuerung unterworfen werden. Wenn die Bundesbahnen denselben auch nur gezwungen betrieben, zo. sei doch zu sagen, dass Kiesund Sandgeschäfte, wzil sie nur da errichtet werden. könnten, wo die geotogischen Vorbedingungen dafür vorhanden seien, einen guten Absatz hätten und gewöhnlich einen guten Ertrag abwärfen. Auch hier könnte ein solcher Gewinn bei rationeller Ausbeutung und zwar in der Höhe von mindestens 1675 Fr. aus dem Betriebe der Grube gezogen werden, womit, unter Hinzurechnung der 319 Fr .50 Cts. Pachtzinsen, die angefochtene Taxation von 2000 Fr. gegen den Vorwurf der Willkür ge- _ schützt sei. Jedenfallz helfe der Verkauf von Kies und Sand den Verlust aus der Schottergewinnung herabmindern.
Erwägungen
1. Soweit die Bundesbahnen gegenüber der Besteuerung durch die Gemeinde Pratteln die Steuerfreiheit nach Art. 10 Eückkausfsgesetz beanspruchen, war die Erhebung der Beschwerde nicht an die sechzigtägige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG gebunden, weil es sìch dabei nicht um einen Rekurs wegen Verletzung verfassungsmässìger Rechte, sondern um eine selbständige Steuerstreitigkeit zwischen dem Bund und einem Kanton bezw. einer durch letzteren vertretenen Gemeinde nach Art. 179 ebenda handelt. Dagegen war jene Frist allerdings zu beobachten, soweit gegen den Entscheid des Regierungs-
rats vom 24. Oktober der Vorwurf der Rechtsverweigerung erhobèn wird. Sie erschéint aber, trotzdem die BeschwWerdeschrift erst am 61. Tage der Post übergeben wurdé, als gewahrt, weil der 60. Tag ein Sonntag war
2. In der Sache selbst kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Schottergrube, um welche sich der Streit dreht, an sích zu den Grundstücken gehört, welche in notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebé steéhen und deshalb nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von jeder Besteuérung dürch Kantone und Gemeindén befreit sind, möge, sich dies&lbe nun auf dás Grundstück selbst oder auf den Ertrag aus dessen béstimmungsgemässèr Bewirtscháäftung zum Zwecke der Gewinnung von Material für den Bahnuntérhalt beziehén. Nach feststéhender Praxis Bt zur Herstellung jener Beziehung nicht notwendig, dáss die Einrichtung, um die es sich handelt, für den Bahnbetrieb geradezu unentbehrlich sei: und er ohné sé überhaupt nicht aufrechtérhalten werden könnte, es geñügt, dass sie tatsächtich Betriebszwecken dient, d. h. zum Bétrieb géhörende Funktionen erfüllt oder doch bestinumt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Bédüigungen zu schaffen. (AS 48 II S. 308 Erw. 2 und die dort angeführten früheren Urteile.) Dass diese Voraussetzungen hier vorhanden sind, wird aber auch vom Réglérungsraäte anerkannt, womit die abweiclierïde Stéllungrähme dèr Untérbehörde, des Gemeinderat& vò Prattétn atsser Betracht fällt.
Dîe zu ‘èntschéideitde Frage géht demnach lediglich détith, 6b Hitht dèr Ertös dt Verkaufe cines Téites des As dér Gute gewönntifén Materitds 4n Dritte der EinKW&tättitteutr unterworfen werdn diirfe. In dièser BEHChrie HäDéhn tuin die Schweizerchen BundesVinh h hit Bèschwerde b&taptet, dr Verktéf von Kiek firíd Saf dh PHvite SO #Oti6, vá für rtt aszuheVede ind bgiit& Bahhmatéris1 Plxts zu LUlialt&n. Dteée Búhtäptuit ist iht bestritteh worden.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N* 22, 159 Im Gegenteil gibt der Regierungsrat von Baselland ausdrücklich zu, dass es sich um Material handle, das die Bundesbahnen selbst nicht gebrauchen könnten und dass dieselben diesen Geschäftszweig (den Verkauf) nur gezwungen betrieben. Damit ist aber auch die Frage der Zulässigkeit der Besteuerung im verneinenden Sinne gelöst, da sìch danach der Verkauf lediglich als ein notwendiger Bestandteil des an sich steuerfreien Betriebes der Schottergrube darstellt, der davon rechnerisch,. wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht losgetrennt werden kann. Auf diesem Boden stand denn auch der Regierungsrat selbst noch im Jahre 1907, indem er die schon damals von der Gemeinde Pratteln versuchte Heranziehung des Verkaufs von Kies und Sand aus der nämlichen Grube an Private zur Einkommensteuer für unZzuläéssig erklärte. Im gleichen Sinne hat ferner nach den Akten auch das Obergericht des Kantons Aargau in einem analogen Falle entschieden.
Da sích demnach die Beschwerde schon auf Grund von Art. 10 des Rückkaufsgésetzes als begründet erweist, braucht auf die weitere Rüge der Rechtsverweigerung nicht eingetreten zu werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bündesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die äangefóchtene Besteuerúühg, soweit zie dén Beträg vön 319 Fr. 50 Cts. übeérsteigt, als unzulässig erklärt.