46 I 25
4. Urteil vom 28. Februar 1920
Faits
I. i. S. Vitmau-Rigibahn-Geselischaft gegen Schwyz.
Art. 46 Abs. 2 BV. Eïiner Beschwerde wegen Doppelbesteuerung steht der Umstand nicht im Wege, dass die angefochtene Taxation der bei der letzten allgemeinen Steuerrevision gemachften Selbsttaxation entspricht. — Abgrenzung der Steuerhoheit zweier Kantone in Beziehung auf das Vermôügen einer Eisenbahngesellschaft, die die Bahnlinie im einen Kanton als Eigentümerin, im andern als Pächterin betreibt.
À. — Die Rekurrentin betreibt die Eisenbahnlinie Vitznau-Rigikulm und zwar auf dem Gebiet des Kantons Luzern, von Vitznau bis Staffelhôhe, etwa 5 km weit, als Eigentümerin und auf der übrigen, schwyzerischen Strecke von etwa 2 km als Pächterin der Arth-RigibahnGesellschaft. Sie hat ihren Geselischaftssitz in Luzern, die Betriebsdirektion befindet sich in Vitznau. Nach der Bilanz vom Jahre 1918 besitzt die Rekurrentin foigende Aktiven :
1. Baukonto : a) Allgemeine Kosten (Verwaltung, Bauleitung und Bauzinse) . . . . Fr. 68,039. — b) Bahnanlage und feste Einrichtungen . . . . . . . . . . . . » _1,734,663.62 c) Rollmaterial . . . . . . . .. » 560,907 .80 d) Mobiliar und Gerätschaften . . . » 28,319.66 Fr. 2,391,930.08 2. Verwendungen auf Nebengeschäfte (Liegenschaften in Vitznau) . . . » 310,115.51 3. Wertbestände und Guthaben . . . » 604,540.25 4, Materialvorräte und Ersatzstücke . » 54,049.70 Fr. 3,360,635.54 Das Aktienkapital beträgt 1,250,000 Fr., der Reservefonds nach der Bilanz von 1918 etwa 19,000 Fr. Die Einnahmen aus dem Personen-, Gepäck-, Güter- und Post- . verkehr betrugen im genannten Jahre etwa 109,000 Fr., wovon auf die schwyzerische Strecke 11,526 Fr. 60 Cts. fallen. Die Rekurrentin geniesst im Kanton Luzern Steuerfreiheit. Im Kanton Schwÿz unterliegt sie nach § 1 des schwyzerischen Gesetzes betreffend die Besteuerung von Transportanstalten vom 19. Oktober 1890 der Vermôgenssteuerpflicht und hat den Wert der Aktien, « welcher nach dem Értrag und Tageskurs derselben ausgemittelt wird », sowie ihre « Spezialfonds » zu versteuern. Bei der allgemeinen Steuerrevision, die im Kanton Schwyz im Jahre 1909 für eine sechsjährige Steuerperiode stattfand, wurde das steuerpflichtige Vermôgen der Rekurrentin ihrer Selbsttaxation gemäss auf 60,000 Fr. geschätzt. Seither hat sie bis 1918 jedes Jahr diesen Betrag versteuert. Im Jahre 1919 verlangte sie Befreiung von der Steuerpflicht, indem sie geltend machte, dass sie im Kanton Schwyz kein Vermôgen besitze. Der Gemeinderat von Arth wies das Gesuch ab und dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 16.
August 1919 mit folgender Begründung bestätigt : Wenn …
Doppelbesteuerung. N° ii. 27 auch die Rekurrentin bei der Selbsttaxation im Jahre 1909 den Vorbehalt gemacht habe, dass sie für den Fall einer neuen Regelung des Pachtverhältnisses auf ihre Schätzung zurückkommen wolle, so hindere das die Steuerbehôürden nicht, sie nach § 24 des Steuergesetzes von neuem steuerpilichtig zu erklären. Da die Strecke Staffelhühe-Kulm ungefähr den fünften Teil der Linie Vitznau-Rigikuim bilde, so habe die Rekurrentin, wenn ihr steuerpflichtiges Vermôügen auf 60,000 Fr. festgesetzt werde, nicht einmal 30% des Nominalwertes des der Steuerhoheït des Kantons Schwyz unterliegenden Aktienkapitals zu versteuern.
B. — Gegen diesen ihr am 22. August zugestellten Entscheid hat die Vitznau-Rigibahn-Gesellschaft am 5. September 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und « die Rekurrentin als im Kanton Schwyz zur Zeit nicht steuerpilichtig zu erklären », eventuell seien die Akten zum Zwecke der Herabsetzung der Taxation an den Regierungsrat zurückzuweisen oder es sei die Reduktion vom Bundesgericht selbst vorzunehmen.
Die Rekurrentin macht geltend, dass verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege, und führt aus : Auf Grund des bei der Selbsttaxation im Jahre 1909 ge- .machten Vorbehaltes müsse sie nunmehr im Kanton Schwyz steuerfrei erklärt werden, weïl das Pachtverhältnis im Jahre 1912 — durch Erhôühung des Pachtzinses — zu ihren Ungunsten geändert worden sei und der Betrieb der schwyzerischen Strecke ïhr jetzt nur Verlust bringe. Auch nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über den Ausschluss der Doppelbesteuerung sei sie im Kanton Schwyz nicht steuerpflichtig. Es müsse nach dem Entscheid in Sachen der Dampfschiffgesellschaîft des Vierwaldstättersees gegen die Uferkantone die ôrtliche und wirtschaftliche Beziehung ihrer Vermôügensobjekte zu den Kantonen Luzern und Schwyz untersucht werden. Massgébend sei hiefür die Bilanz des Jahres 1918. Die
Aktiven « Allgemeine Kosten », « Bahnanlage und feste Einrichtungen », « Mobiliar und Gerätschaîten », « Wertbestände und Guthaben » unterstiünden der luzernischen Steuerhoheït. Der von der Rekurrentin ausgeführte Bahnbau befinde sich ganz im Kanton Luzern, dort seien auch das Mobiliar und die Gerätschaften (Stationsinventar, etc.) « immobilisiert », und die Wertbestände und Guthaben hätten eine überwiegende wirtschaftliche Beziehung zum Ort des Gesellschaftssitzes. Nur das Rollmaterial, sowie die Materialvorräte und Ersatzstücke im Gesamtbetrage von 614,957 Fr. 50 Cts. seien auf die Kantone Luzern und- Schwyz zu verteilen, aber nicht im Verhältnis zur Länge der in jedem Kanton liegenden Bahnstrecke, sondern entsprechend dem auf diese Strecken fallenden Verkehr. Zudem sei der Anteil des Kantons Luzern mit Rücksicht darauf, dass sich dort der Sitz und die Verwaltung der Gesellschaft befinden, etwas zu erhôhen. Nun fielen auf die Strecke Staffel-Kulm etwa ‘jio der gesamten Betriebseinnahmen der Rekurrentin, so. dass danach vom Betrage von 614,957 Fr. 60 Cts. rund 60,000 Fr. dem Kanton Séhwyz zukämen. Hievon seien noch 10,000 Fr.’ abzuziehen, weil der Gesellschaftssitz in Luzern sei und nach dem Pachtvertrag die Ersatzstücke für die Linie Staffel-Kulm (Schienen, Zahnstangen und Schwellen) von der Arth-Rigibahn zu liefern seien. Der sich so ergebende Betrag von 50,000 Fr. stelle 1/« der Gesamtaktiven dar; der Kanton Schwyz künne somit nach § 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1890 1j& des Aktienkapitals besteuern, d. h. einen Teil, der dem Nominalbetrag nach ungefähr 18,000 Fr. ausmache. Wenn der _ wirkliche Wert aber nur 30%, hievon betrage, wie der Regierungsrat annehme, so reduziere sich der steuerpflichtige Aktienkapitalbetrag auf 5400 Fr. Da die. Rekurrentin im Kanton Schwyz zudem keinen Reingewinn erziele, sondern nur Verlust erleide, so rechtifertige es sich, sie dort überhaupt steuerfrei zu lassen.
C. — Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde.
Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : Da die Rekurrentin sich nur wegen Doppelbesteuerung, nicht wegen Rechtsverweigerung beschwert habe, so wäre grundsätzlich nicht zu prüfen, ob sie auf Grund ihres Vorbehaltes zur Selbsttaxation vom Jahre 1909 Steuerbefreiung verlangen kônne. Indessen hätten die Steuerbehôürden diesem Vorbehalt nicht zugestimmit ; die Taxation vom Jahre 1909 sei daher für die ganze Steuerperiode definitiv und kônne nicht durch die Einrede der Doppelbesteuerung abgeändert werden. Ein interkantonaler Steuerkonfîlikt sei nicht denkbar, weil die Rekurrentin im Kanton Luzern nicht besteuert werde. Sodann dürfe bei der Abgrenzung der Steuerhoheït des Kantons Schwyz nicht auf das Jahr 1918 abgestelit werden ; der Steueranspruch beruhe auf der letzten allgemeinen Steuerrevision, die vom Betriebsjahr 1908 ausgegangen sei. Selbst wenn man aber die Ergebnisse des Jahres 1918 zur Grundlage nehme, müsse der Steueranspruch des Kantons Schwyz geschützt werden. Die schwyzerische Teiïlstrecke sei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach einem Fünftel der ganzen Linie gleichzuachten; denn ohne sie künnte die Rekurrentin nicht existieren. Bestritten werde, dass auf die Strecke Staffel-Kulm nur ‘/10 der Gesamteinnahmen fallen.
D. — ]n einer Replik vom 1. November 1919 hat die ” Rekurrentin u. a. ausgeführt : Wenn der Regierungsrat die Pflicht, auf ïihr Steuerbefreiungsgesuch einzutreten, noch bestreiten kônne, so beruïe sie sich demgegenüber auf Art. 4 BV: Nach Art. 24 des Steuergesetzes müsse alle sechs Jahre eine allgemeine Steuerrevision stattfinden.
Nun sei diese allerdings vom Kantonsrat verschoben worden. Hiedurch kôünne ihr aber das ihr nach Ablauf der genannten Periode zustehende Recht auf eine neue Taxation nicht entzogen werden.
Considérants
1. Es ist im vorliegenden Falle lediglich zu prüfen, ob die Taxation des steuerpflichtigen Vermôgens der
Rekurrentin auf 60,000 Fr. eine verfassunyswidrige Doppelbesteuerung in sich schliesse. Die eventuelle Berufung der Rekurrentin auf Art. 4 BV ist verspätet ; das Bundesgericht hat daher nicht zu untersuchen, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechtes vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus anfechtbar sei.
2. Der Umstand, dass die Rekurrentin ihr steuerpflichtiges Vermôügen bei der letzten allgemeinen Revision der Steuerregister selbst auf 60,000 Fr. taxiert hat, steht einem aus Art. 46 Abs. 2 BV hergeleiteten Anspruch auf Herabsetzung dieser Taxation für das Jahr 1919 nicht im Wege, zumal da die allgemeine Revision nach dem Gesetz bereits wieder hätte erfolgen sollen. Die Selbsttaxation des Jahres 1909 bedeutet auch abgesehen von dem gemachten Vorbehalt keine Anerkennung des entsprechenden staatlichen Steueranspruchs für die ganze Zeit bis zur nächsten allgemeinen Revision, und die Rekurrentin hat also damit nicht etwa verzichtet, während dieser Zeit die auf die genannte Taxation gestützten Steuerauflagen wegen bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung anzufechten. Trotz der gesetzlichen sechsjährigen Steuerperiode wird der staatliche Steueranspruch für jedes Jahr wieder neu begründet und kann daher grundsätzlich alle Jahre jeweilen von neuem angeÆochten werden ; die §§ 24 und 25 des schwyzerischen Steuergesetzes lassen es denn auch zu, dass die Steuerregister jedes Jahr infolge von Vermôügensänderungen teilweise berichtigt werden. Hiemit steht im Einklang, dass der Regierungsrat es im vorliegenden Falle keïneswegs abgelehnt hat, auf das Steuerbefreiungsgesuch der Rekurrentin einzutreten, sondern materiell geprüft hat, ob und in welchem Masse diese für das Jabr 1919 steuer- ; pflichtig sei. Sein hierauf gestützter Entscheid kann daher beim Bundesgerichte wegen verfassungswidriger Doppelbesteuerung angefochten werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Rekurrentin schon im kantonalen Verfahren auf diesen Beschwerdegrund berufen hat (vergl. AS 41 I S. 432).
3. Eine Verletzung des Verbotes der Doppelbesteuerung ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Rekurrentin im Kanton Luzern steuerfrei ist ; sie liegt vor, sobald ein Kanton bei der Besteuerung in das nach Art. 46 Abs. 2 BV einem andern vorbehaltene Gebiet übergreïft, selbst wenn dieser von seiner Steuerhoheit keinen Gebrauch macht.
4. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich für einen Teil ihres Vermôgens unter der Steuerhoheït des Kantons Schwyz steht. Es handelt sich bei ïhr um einen Geschäftsbétrieb, der sich als einheïtlicher Organismus über das Gebiet der Kantone Luzern und Schwyz erstreckt, und in beiden Kantonen befinden sich ständige kôrperliche Anlagen oder Eiïinrichtungen, mit denen sich dort ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil ihres Betriebes vollzieht. Im Kanton Schwyz bestehen diese Anlagen aus der etwa 2 km langen Bahnlinie und den Bahnhôfen Rigi-Staffel und Rigi-Kulm. Der Umstand, dass die Bahnlinie von der Rekurrentin nur gepachtet ist und ihr an den genannten, der Arth-Rigibahn gehôrenden Stationsgebäuden lediglich ein Mitbenutzungsrecht zusteht, schliesst nach der Praxis die Existenz eines Steuerdomizils im Kanton Schwyz nicht aus (vergl.
Die Art, wie der Regierungsrat die Steuerhoheït des Kantons Schwyz abgegrenzt hat, steht aber nicht im Einklang mit den hiefür massgebenden Sâätzen des Bundesrechts. Wie das Bundesgericht in seinen Entscheidungen i. S. der Birsigtalbahngesellschaft gegen Solothurn und Basel-Stadt vom 27. März 1914 und i. S. der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees gegen die Urkantone vom 11. November 1915 (AS 40 I S. 76, 411 S. 434 ff.) ausgeführt hat, kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden zunächst darauf an, welche Geschäftsaktiven zu den verschiedenen Kantonen in einer nähern ürtlichen und wirtschaftlichen Beziehung stehen. Von den in der Bilanz der Rekurrentin für 1918 aufgeführten Akti-
ven sind, wie sie zutreffend ausführt, nur das « Rollmaterial » und die « Materialvorrâte und Ersatzstücke » im Gesamtbetrage von 614,957 Fr. 50 Cts. in solcher Weise sowohl mit dem Kanton Luzern als auch mit dem Kanton Schwyz verbunden ; die übrigen haben lediglich zum Kanton Luzern eine genügende ôrtliche und wirtschaftliche Beziehung; dies gilt nach der Praxis insbesondere auch für die « Wertbestände und Guthaben », weil diese mit dem Betriebe nur sehr entfernt zusammenhängen und sich sowohl der Gesellschaftssitz als auch der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, im Kanton Luzern befinden (vergl. AS 41 IS. 436). Für die Beurteilung der Frage, Im welchem Verhältnis das Rollmaterial, die Materialvorräte und Ersatzstücke auf das Gebiet der beiden Kantone zu verteilen sind, ist weder die Länge der beiden Bahnstrecken, noch die Hôhe der auf ihnen erzielten Transporteinnahmen ausschliesslich massgebend. Beim Entscheid vom 11. November 1915 über die Doppelbesteuerungsbeschwerde der Dampfischifigeselischaft des Vierwaldstättersees (AS 41 IS. 436 ff.) hat das Bundesgericht eine solche Verteilung von Betriebsmaterial, das regelmässig von einem Kanton zum andern wandert, allerdings lediglich nach der Grôsse des Personen-, Gepäckund Güterverkehrs vorgenommen und es abgelehnt, die Länge der in den verschiedenen Kantonen befahrenen Strecken zu berücksichtigen. Allein der vorliegende Fali unterscheidet sich von diesem dadurch, dass die Rekurrentin im Kanton Schwyz — wenn auch nicht als Eigentümerin — eine Bahnlinie besitzt, die sie ausschliesslich für sich benützt. Damit ist sie mit dem Kanton Schwyz in eine festere Verbindung getreten, als die Dampfschiffgesellschaft mit den Urkantonen ; ihr Recht zur Benützung der auf Schwyzergebiet liegenden Bahnlinie, das für sie einen Vermôügenswert hat, steht dauernd und unmittelbar in ôrtlicher Beziehung zum Kantôn Schwyz. Es ist allerdings nicht besonders unter den Aktiven der Bilanz aufgeführt, muss aber bei der Abgrenzung der Steuerhioheït doch berücksichtigt werden. Das geschieht am richtigsten in der Weise, dass die Ver- teilung des Rollmaterials, der Materialvorräte und Ersatzstücke auf die beiden Kantone entsprechend dem Durchschnitt zwischen dem Verhältnis der Streckenlängen und der auf ihnen erzielten Transporteinnahmen
vorgenommen wird ; denn dem Wert, den für die Rekurrentin das ïhr an der Linie Staffelhôhe-Kulm zustehende Benutzungsrecht hat, wird man durch blosse Berücksichtigung des auf diese Strecke fallenden Einnahmenteils nicht gerecht. Nach dem sich so für Schwyz ergebenden Anteil an den gesamten Aktiven der Rekurrentin ist der Teil des Aktienkapitals zu bestimmen, der vom Kanton Schwyz der Vermôügensbesteuerung unterworjen werden darf. Dem Umstand, dass der Sitz der Gesellschaft und der Verwaitung sich im Kanton Luzern befindet, ist bereits dadurch genügend Rechnung getragen worden, dass die Wertbestände und Guthaben ganz dem Kanton Luzern zugewiesen worden sind. Eine weiïtere Berüeksichtigung dieses Umstandes bei der Vermôgensbesteuerung würde der Praxis widersprechen (vgl. AS 41 1 S. 436 und Urteil i. S. Brown-Boveri A.-G. gegen Baselland und Aargau vom 7. April 1919). Wenn sodann auch die Arth-Rigibahn den Ersatz an Schienen, Zahnstangen und Schwellen für die Pachtstrecke liefern muss, so hat das für die Verteilung des Postens « Materialvorräte und Ersatzstücke » kaum eine erhebliche Bedeutung. Zudem hat die Rekurrentin nicht angegeben, in welchem Verhältnis ihre Materialvorräte und Ersatzstücke für die Geleiseanlagen und das Rollmaterial bestimmt sind. Endlich kann auch für die Abgrenzung der Vermôügenssteuerhoheït der beiden Kantone nichts darauf ankommen, ob der Betrieb der schwyzerischen Strecke für die Rekurrentin verlustbringend ist oder nicht.
Nach der Bilanz für 1916 fällt ‘4o sämtlicher Transporteinnahmen auf die schwyzerische Strecke, die 2/7 dér ganzen Bahnlinie ausmacht. Der Durchschnitt zwiAS 46 [ — 4920 3 schen dem Einnahmen- und dem Längenanteil dieser Strecke ist danach ungefähr ‘/:. Dem Kanton Schwyz wäre somit vom Rollmaterial, den Materialvorräten und Ersatzstücken ein Betrag von 123,000 Fr. zuzuweisen, also rund 4% der Gesamtaktiven. Demgemäss dürfte er, wenn auf das Geschäftsjahr 1918 abgestellt wird, nur
49. , des nach seiner Gesetzgebung massgebenden Wertes des Aktienkapitals besteuern. Indessen hat das Bundesgericht nicht zu bestimmen, welches Geschäftsjahr für die Berechnung des im Kanton Schwyz im Jahre 1919 steuerpilichtigen Vermôügens massgebend sein soli. Es ist Sache des Regierungsrates, dies auf Grund der kantonalen Gesetzgebung festzusetzen ; er kann vielleicht auch vom Durchschnitt des Ergebnisses mehrerer Geschäftsjahre ausgehen. Ebensowenig hat das Bundesgericht auf Grund der vorliegenden Doppelbesteuerungsbeschwerde darüber zu entscheiden, welcher Wert dem Aktienkapital auf Grund des Ertrages und des Tageskurses nach § 1 des schwyzerischen Gesetzes vom 19. Oktober 1890 beizumessen ist. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Festlegung der für die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit massgebenden Grundsätze. Es ist dann Sache der beteiligten Kantone, den Wert des danach ihrer Steuerhoheit unterliegenden Vermôgenteils zu bestimmen ; das Bundesgericht kônnte hiebei nur einschreiten, wenn Willkür vorläge (vergl. AS 41 I S. 435).
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben ; der Regierungsrat muss nunmehr nach den angegebenen Grundsätzen das steuerpflichtige Vermôgen der Rekurrentin für das Jahr 1919 neu bestimmen.
Dispositif
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. August 1919 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.