46 I 63
11. Urteil vom 30. April 1920 i. S. Büchler gegen Zürich.
Art. 178 Ziff. 3 OG. Beginn der Beschwerdefrist. Ist die angefochtene Verfügung äls eingeschriebener Brief an den Rekurrenten gesandt und die Anzeige von der Ankunft des Briefes in das vom Rekurrenten gemietete gewöhnliche Briefpostfach gelegt worden, so gilt damit die Verfügung als mitgeteilt im Sinne des Art. 178 Ziff. 3 OG.
Das Bundesgericht hat in Erwägung :
dass das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Dezember 1919 ein Gesuch des Rekurrenten um die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Zürich abwies, dass Büchler hiegegen am 7. April 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen hat, dass der angefochtene Beschluss als eingeschriebene Sendung am 6. Februar 1920 nachmittags 4 Uhr auf das Postbureau 14 (Riesbach) gelangt und. dies nach Angabe der Kreispostdirektion dem Rekurrenten durch eine schriftliche Anzeige, die sogleich in das von ihm beim genannten Postbureau gemietete gewöhnliche Briefpostfach gelegt wurde, mitgeteilt worden ist, dass somit der 6. Februar als Tag der Zustellung des. angefochtenen Beschusses angesehen werden muss, obwohl der Rekurrent diesen nach der Angabe der Kreispostdirektion erst am 10. Februar auf dem Postbureau abgeholt hat, _ dass infolgedessen die sechzigtägige Beschwerdefrist am 6. April 1920 ablief, dass die Beschwerde daher verspätet ist, erkannt : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vgl, auch Nr. 6. — Voir aussì n° 6.