Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

46 II 271

50. Urteil der I. Zivilabteilang vom 27. September 1920

Sachverhalt

I. i. S. Bühler gegen Huwiler. ;

Berufungssumme. Art. 59 OG.

A. — Der Kläger behauptet, dem Beklagten im März 1919 400 bis 500 Liter Schnaps verkauîft zu haben, welche er, nachdem der Beklagte deren Annahme verweigert hatte, mit richterlicher Bewilligung ôffentlich versteigerte. Den Erlës hinterlegte er nach Abzug der Steigerungskosten mit 1776 Fr. beim Gerichtspräsidenten von Muri und erhob gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung des Kaufpreises von 3119 Fr. 94 Cts. nebst 5% Zins seit dem 31. Mai 1919, wobei die hinterlegte Summe in dem Werte, den sie bei Rechtskräftigwerden des Urteils habe, dem Kläger auf Anrechnung seiner Forderung zuzuweisen sei. Der Beklagte bestritt den Kaufabschluss und lehnte jède Zahlungspflicht ab.

B. — Das Bezirksgericht Muri hat mit Urteil vom 8. März 1920 die Klage geschützt, und das Obergericht des Kantons Aargau hat dieses Urteil am 14. Juni 1920 bestätigt. Dagegen hat der Beklagte die Berufung an 272 Prozessrecht. No 50.

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Kiage abzuweisen, eventuell sei mit der Fällung des UÜrteils zuzuwarten, bis der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements, an das sich der Beklagte zwecks Einleitung eines Strafuntersuches gegen den Kläger gewendet hat, vorliege, eventuell sei der Streitfall zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in EÉrwägung :

Es ist von Amtes wegen zu untersuchen, ob nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, der Streïtwert den Betrag der Berufungssumme von 2000 Fr. erreicht. Die Klage geht auf Erfüllung des Kaufvertrages, indem der Kläger Bezahlung des Kaufpreises verlangt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist bei Erfüllungsklagen aus gegenseitigen Verträgen, wie beim Kauf, der Wert der dem Kläger obliegenden Gegenleistung, also bei Klagen auf Zahlung des Kaufpreises der Wert der vom Verkäufer zu übergebenden Ware, nicht in Abrechnung zu bringen. Wenn daher die Kaufsache nicht versteigert worden wäre und die Klage einfach auf Bezahlung des Kaufpreises lautete, so wäre der Streitwert gleich dem eingeklagten Kaufpreise zu setzen. Das gleiche wäre der Fall, wenn der klagende Verkäufer zwar die Kaufsache hâtte versteigern lassen, aïlein in der Weise klagte, dass er den vollen Kaufpreis verlangt und dem beklagten Käufer den Steigerungserlôs an Stelle der Kaufsache zur Verfügung stellte. Das hat jedoch der Kläger im vorliegenden Faille nicht getan. Er erklärt zwar in der Klage, der hinterlegte Betrag sei an Stelle der gekauften Ware getreten ; allein in seinem . Rechtsbegehren stellt er den Antrag, die hinterlegte Summe sei ihm, dem Kläger, auf Anrechnung seiner Forderung zuzuweisen. Damit erklärt er, eine Kompensation zwischen dem vom Beklagten geschuldeten KaufKriegswverordnungen. N° 5i. 273 preise von 3119 Fr. 94 Cts. und dem von ihm geschuldeten Erlôs der Kaufsache vorzunehmen. Er bietet dem Beklagten den an Stelle des Kaufsobjektes getretenen Erlôs nicht an, sondern er macht selber darauf Anspruch, wogegen dann der Beklagte nur noch soviel zahlen soll, als der Kläger zu fordern hat, nachdem ihm die Hinterlage zugewiesen worden ist, d. h. 3119 Fr. 94 Cts. abzüglich 1776 Fr. — 1343 Fr. 94 Cts.

Die erste Instanz hat denn auch so entschieden. Der Beklagte wurde zwar zur Bezahlung von 3119 Fr. 94 Cts. verurteilt, aber dem Kläger wurden auf Anrechnung dieser Forderung die hinterlegten 1776 Fr. zugewiesen. Auf diesen Betrag hat der Beklagte nie Anspruch erhoben, und der Streit drehte sich daher sowohl vor der ersten als vor der zweïten Instanz lediglich um den Restbetrag von 1343 Fr. 94 Cts.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch I. Teil Nr. 38. — Voir aussi [re partie n° 38- VI. KRIEGSVERORDNUNGEN ORDONNANCES DE GUERRE

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