Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

46 II 425

74. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. November 1920

Sachverhalt

I. i. S. von Roll'echs Eisenwerke gegen Gebrüder Tüscher & Cie. Nachahmung eines Kataloges Von Gesenkschmiedeartikeln. Keine Verletzung eines Urheberrechts. Doch u n lauterer Wettbewerb : Art. 48 OR und Art. 28 ZGB. Kiage aus Art. 48 OR ist, abgesehen von Schadenersatzklage, reine Unterlassungsklage.

A. — Durch Urteil vom 15. April 1920 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über die Streitfrage: «Sind die Beklagten verpflichtet, den Katalog be- » titelt « Gesenkschmiedeartikel » sofort aus dem Ver- » kehr zurückzuziehen und die gesamte Auflage zu ver- » nichten, und ausserdem der Klägerschaft zum Zwecke » der Kontrolle ein Verzeichnis derjenigen Kunden » auszuhändigen, denen sie den Katalog übergeben haben, » vorbehältlich der Geltendmachung von Schadenersatz- » ansprüchen ? » erkannt :

Die Klage wird abgewiesen. B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Beklagten haben Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Erwägungen

1. Die Klägerin (Gesellschaft der von Roll’schen Eisenwerke in Gerlafingen) gab im Jahre 1917 einen 426 Personenrecht. N° 74 Preiskurant über die von ihr fabrizierten Gesenkschmiedeartikel (articles matricés) heraus. Darin sind die einzelnen Gegenstände (Mutterschlüssel, Schraubenzwingen, Stellringe usw.) abgebildet und nach ihren Massen näher bezeichnet, ferner werden die Preise für die verschiedenen, mannigfachen Dimensionen angegeben. Im Jahre 1919 veröffentlichten die Beklagten, welche in Zürich eine Karrosseriefabrik, verbunden mit einem Hammerwerk, betreiben, ihrerseits einen Preiskurant für die gleichen Artikel, und zwar genau in demselben Format, in genau gleicher typographischer Ausstattung, mit denselben Abbildungen und Preislisten, nur mit dem Unterschied, dass sie die Preise handschriftlich einsetzten, Auch diese Preise stimmen übrigens durchwegs mit den klägerischen überein. Als nun im Juli 1919 ein Kunde die Klägerin im Hinblick auf diese Nachahmung ihres Kataloges anfragte, ob die Beklagten ihre Vertreter und ermächtigt seien, sich desselben unter eigenem Namen zu bedienen, forderte die Klägerin die Beklagten auf, den nachgemachten Katalog aus dem Verkehr zurückzuziehen. Die Beklagten liessen durch ihren Anwalt antworten, wenn es der Zufall so gewollt haben sollte, dass die Kataloge in Gestalt und Inhalt ähnlich seien, s0 sei das ohne Bedeutung und werde von ihnen nicht als illoyale Konkurrenz empfunden, zumal sie ja ihre Firma deutlich aufgedruckt hätten. Hierauf erhob die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich die vorliegende Klage mit den aus Fakt. 4 oben ersichtlichen Rechtsbegehren.

2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zunächst ausgeführt, diese Rechtsbegehren lassen sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Urheberrechts im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 begründen, und es ist ihr hierin ohne weiteres beizustimmen. Es liegt auf der Hand, dass Preiskataloge von der vorliegenden Art nicht als Werke der Literatur oder der bildenden Kunst anzusehen sind, und es handelt sich auch micht etwa um technische Zeichnungen und Abbildungen im Sinne des Art. 8 des genannten BundesSesetzes.

3. Die rechtlich relevanten Beziehungen der fraglichen Kataloge zu ihrem Urheber und Herausgeber liegen vielmehr auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung. Der Katalog der Klägerin trägt unverkennbar ein besonderes Gepräge, vermöge dessen er sìich von anderen ähnlichen Katalogen, ganz abgesehen von dem Aufdruck der Firma, auf den ersten Blick unterscheidet, und zwar soWwohl nach seiner äusseren Gestalt, dem besonderen Format in Verbindung mit der allgemeinen Ánordnung des Inhaltes und der typographischen Ausstattung, als nach seinem Inhalt. Eine derartige Individualisierung führt nach der Lebenserfahrung notwendig dazu, dass die Kundschaft sich gewöhnt, schon aus der äusseren Gestait und Ausstattung darauf zu schliessen, dass es sìch um das Erzeugnis eines bestimmten Gewerbetreibenden handle, und damit wird eine geschäftliche Beziehung zur Kundschaft geschaffen, welche nach den allgemeinen Grundsätzen über den Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) sowohl, als nach den speziellen über den unlauteren Wettbewerb (Art. 48 OR) nicht gestört werden darf. Die Klägerin hat darnach an ihrem Katalog (bezw. an dessen Ausstattung) ein Individualrecht erworben, und die Beklagten verletzen dieses, wenn sie ihrerseits ihren Ankündigungen oder Katalogen eine solche Gestalt geben, dass dadurch der Anschein der Identität mit den klägerischen erweckt wird.

4. Dies hat nun die Vorinstanz keineswegs verkannt. Auch sie erblickt in dem Vorgehen der Beklagten eine Treu und Glauben im Verkehr verletzende Veranstaltung ; siíie findet jedoch, eine Bedrohung im Kundenkreise der Klägerin komme deshalb nicht in Frage, weil ihr Katalog, nach der ganzen Art und Weise, wie er abgefasst ist, sich lediglich an Grosskonsumenten dieser Artikel wende, diesen aber zuzumuten sei, dass sie die 428 Personenrecht. N9 74.

Provenienz eines Preiskurants prüfen, so dass gie Sich sofort darüber klar werden müssen, von welcher Firma ihnen ein Preiskurant zugesandt worden sei. Hiegegen * ist aber zu bemerken, dass die Klägerin ja sehr wohl veranlasst sein kann, ihren Katalog auch im Verkehr mit Kleinkonsumenten du verwenden und dass, abgesehen hievon, auch bei Grosskonsumenten durch die Usurpation eines Dritten zum mindesten eine falsche Deutung über die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin bewirkt werden kann. Ein Beispiel hiefür liefert die in Erw, 1 oben angeführte Anfrage eines Grosskonsumenten an die Klägerin. In der Tat mussten, vom Standpunkt - loyaler Geschäftssitte aus, die Kunden der Klägerin auf den Gedanken kommen, ein Dritter würde sich nicht solcher, mit den klägerischen identischer Kataloge bedienen, ohne mit ihr in einer Weise geschäftlich verbunden zu sein, die ihn hiezu legitimierte. Auch die Erweckung des Anscheins derartiger, tatsächlich nicht bestehender geschäftlicher Beziehungen zu Dritten, besonders Inhabern von Konkurrenzgeschäften, bedeutet einen unbefugten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Sie ist daher berechtigt, nach den Grundsätzen der Art. 28 ZGB und 48 OR auf Beseitigung der Störung zu Klagen,

5. Unter der Besgeitigung der Störung (Art. 28 ZGB) ist in den Fällen der illoyalen Konkurrenz nach Art. 48 OR die Einstellung des unbefugten Geschäftsgebarens zu verstehen oder, m. a. W., das Aufhören der Treu und Glauben verletzenden Handlungen (cessation de ces manœuvres, cessazione di questi atti). Der in Art. 48 OR gewährte Anspruch des in seinen persönlichen Veérhältnissen Verletzten geht somit (abgesehen von der am Schluss des Artikels erwähnten Schadenersatzklage) nicht auf ein positives Tun oder Leisten des Beklagten, sondern lediglich auf ein Unterlassen. Das Ziel dieses Anspruchs besteht in dem Verbot künftiger Handlungen. Demnach ist den Beklagten zu untersagen, ihren nachgemachten Katalog, betitelt « Gesenkschmiedeartikel » weiter zu verwenden. Die weiteren Klagebegehren jedoch, gerichtet auf Zurückziehung der bereits versandten Kataloge aus dem Verkehr, und auf Aushändigung eines Verzeichnisses der Kunden, welche sie erhalten haben, gehen über den Rahmen der in Art. 48 OR vorgesehenen Unterlassungsklage hinaus. Sie könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung bereits zugefügten Schadens mit in Betracht gezogen werden. Um die Geltendmachung von Schadenersatz handelt es sich jedoch nach dem in der Streitfrage enthaltenen Vorbehalt im gegenwärtigen Prozessverfahren nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 1920 aufgehoben und die Klage in dem Sinne geschützt, dass den Beklagten untersagt wird, den Katalog, betitelt « Gesenkschmiedeartikel », zu verwenden.

IT, OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 48 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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