Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

46 II 63

13. Urteil der II, Zivilabteilung vom 17. März 1920

Sachverhalt

I. i. S. von Salis gegen Wälchli. Privative oder Kumulative Schuldübernahme (nach all OR) ? Insbesondere bei vorbehaltloser Annahme einer Nachlassdividendenzahlung des internen Uebernehmers durch den Gläubiger ?

A. — Der Beklagte gewährte im Jahre 1907 dem Kläger und dessen Bruder, unbeschränkt haftenden Mttgliedern der Kommanditgesellschaft Gebr. Wälchli & Cie, Maschinenfabrik Landquart, ein Darlehen von 15,000 Fr., wofür ihm folgender Schuldschein ausgestellt wurde : «Die Unterzeichneten erklären hiemit von Herrn » Prof. Dr. L. von Salis zu Marschline die Summe von » 15,000 Fr. (in Worten fünfzehntausend Franken) als » Darlehen erhalten zu haben, zum Zwecke, diesen Be- » trag als Betriebsmittel in ihrer Maschinenfabrik zu » verwenden. Sie verpflichten sich in solidarischer Weise » gegenüber dem Gläubiger zur Zinszahltung von 95% » P. a. auf die Schuldsumme, jeweils auf den 15. Juli, » erstmals auf den 15. Juli 1908 und zur Rückzahlung » des Darlehens nach Ablauf von fünf Jahren, also 64 Obligationenrecht, N° 13.

» auf den 15. Juli 1912. — Sollten die Schuldner mit » der Zinszahlung 4 Wochen säumig sein, so0 kann der » Gläubiger das Darlehen sofert auf 6 Wochen künden. » Die Schuldner verpflichten sich ferner dafür besorgt » Zu Sein, dass der Kapitalkonto ihrer Maschinenfabrik » Jährlich zum mindesten um den Betrag des ihnen » zukommenden Geschäftsgewinnes ansteigt. Landquart, » den 23. Juli 1907. sig. A. Wälchli. sig. Fr. Wälchli. » Im Jahre 1910 erhielt der Beklagte im Nachlassverfahren der genannten Kommanditgesellschaft eine Dividende von 30%, wofür er wie folgt quittierte :

« Hiemit besçcheinige ich Ihnen den Empfang von » 4631 Fr. 25 Cts. gleich 30% meines Guthabens von » 15,437 Fr. 50 Cts. an die Firma Gebrüder Wälchli » & Cie, Maschinenfabrik in Landquart, wofür hiemit » Saldoquittung. » ' ‘* Für den Restbetrag seiner Forderung von 10,368 Fr. 759 Cts. nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1910 und Folgen leitete der Beklagte im Jahre 1919 gegen den Kläger als solidarisch haftenden Schuldner Betreibung ein und erwirkte die provisorische Rechtsöffnung. Darauf erhob der Betriebene Klage auf Aberkennung der Forderung. Er machte geltend, dass es sich nicht um eine Schuld der einzelnen Gesellschafter handle, da síie von Anfang an als Gesellschaftsschuld begründet oder doch infolge Schuldübernahme in eine solche umgewandelt worden sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erklärte den Verzicht auf die Zinsen, soweit sie vor fünf Jahren fällig geworden sind.

Mit Urteil vom 14. November 1919 hat der Appellationshof die Klage gutgeheissen mit der Begründung, dass eine Uebernahme der Schuld durch die Gesellschaft anzunehmen sei.

I. i. B. — Gegen dieses Urteil hat Prof. Dr. von Salis die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Obligationenrecht. N* 13. 65

Erwägungen

1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag, auf den sich die streitige Forderung stützt, vom Beklagten nicht mit der Kommanditgesellschaft Gebr. Wälchli & C!®, sondern mit den beiden Gesellschaftern Arnold und Fritz Wälchli persönlich abgeschlossen worden ist. Der Wortlaut des Schuldscheins lässt in dieser Beziehung keine Zweifel zu. Gerade der vom Kläger für die gegenteilige Behauptung angerufene Passus, dass die Darlehenssumme als Betriebsmittel in der Maschinenfabrik zu verwenden Sei, weist darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft dem Darlehen die Bedeutung einer Einlage der Gesellschafter zukommen sollte. Hätte der Beklagte das Darlehen der die Maschinenfabrik betreibenden Gesellschaft selbst gewähren wollen, s0 wäre eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung überflüssig gewesen. Dass sìch denn auch der Kläger und sein Bruder selbst ursprünglich als persönliche Schuldner des Beklagten ansahen, ergibt sich aus einem von Gebrüder Wälchli & Cit unterzeichneten Schreiben vom 22. Juli 1907, worin sie zunächst dem Beklagten für die Vermittlung eines Darlehens der Firma Guyer-Zeller gegen « erste Hypothek auf unser Etablissement » danken, dann aber zum Schlusse auf « Ihr persönliches Darlehen an unsere Herren Arnold und Fritz Wälchli » zu sprechen kommen und dem Gläubiger die Zusendung des Schuldscheines « Entsprechend seiner Vorschrift » in Aussìicht stellen.

2. Demnach wäre die Aberkennungsklage nur zu schützen, wenn die Kommanditgesellschaft die Schuld übernommen hätte. Und zwar müsste eine privative Schuldübernahme vorliegen, d. h. der Kläger hätte den Nachweis zu erbringen, dass der Gläubiger ihn aus der Schuldpflicht entlassen und an seiner Stelle den neuen Schuldner akzeptiert habe. Hiefür kann der 66 Obligationenrecht. N° 13.

Buchung des Darlehens als Gesellschaftsschuld, wie sie Sich aus dem Kontokorrentbuche der Kommanditgesellschaft ergibt, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Sie bildet höchstens ein Indiz dafür, dass diese die Schuld im Innenverhältnis, gegenüber den Gesellschaftern, auf sich nehmen wollte, wie sie denn auch wirtschaftlich zu ihren Gunsten eingegangen worden war. Für das Zustandekommen einer befreienden Schuldübernahme aber war weiterhin erforderlich, dass der Gläubiger von diesem sog. internen Schuldübernahmevertrag Kenntnis erhielt und dass er ihm zustimmte, was auch durch konkludentes Verhalten, insbesondere dadurch geschehen konnte, dass er Zinsenoder Ratenzahlungen der Gesellschaft vorbehaltlos entgegennahm (vergl. OR Art. 176 Abs. 2 und 3).

Im vorliegenden Falle fehlt jedoch ein Nachweis dafür, dass vor dem Nachlassverfahren dem Gläubiger eine solche interne Vereinbarung bekannt geworden wäre. Ein Kontokorrentauszug der Gesellschaft ist ihm nicht zugestellt worden. Der ihm mitgeteilten Bilanz vom 30. Juni 1908 aber konnte er nicht entnehmen, dass sich die Kommanditgesellschaft als seine Schuldnerin betrachtet wissen wolle. Der Umstand, dass der Posten « Darlehén Prof. Dr. von Salis, Marschline 15,000 Fr. : neben - den Einlagen der einzelnen Gesellschafter im Kapitalkonto aufgeführt war, liess ebensowohl die gegenteilige Annahme zu, dass darin lediglich ein Apport der beiden Brüder Wälchli erblickt werden sollte, das bloss der Einfachheit halber mit dem Namen des Dritten bezeichnet wurde, von dem es wirtschaftlich herrührte.

Demnach liegt darin, dass der Beklagte Zinszahlungen der Gesellschaft vorbehaltlos entgegennahm, weder eine Genehmigung einer internen Schuldübernahme, noch die Annahme eines Antrages zu einer privativen Schuldübernahme, wie er in der Mitteilung der internen Abrede an den Gläubiger zu finden gewesen wäre. Erst im Nachlassverfahren der Gesellschaft und, wie es scheint, erst gegen dessen Ende hin, ist der Beklagte darauf aufmerksam gemacht worden, dass man ihn als Gesellschaftsgläubiger ansehe. Dennoch kann — im Gegensatz zur Vorinstanz — eine Willensäusserung, die eine privative Schuldübernahme zum Abschluss gebracht hätte, darin nicht erblickt werden, dass der Beklagte die Nachlassdividende von 30% entgegennahm und dafür per Saldo quittierte. Dagegen spricht zunächst die Tatsache, dass er zwar wohl die der Firma GuyerZeller aus dem von ihm vermittelten Darlehen gegenüber der Gesellschaft zustehende Forderung im Nachlassverfahren eingegeben, seine eigene Darlehensforderung dagegen nicht angemeldet hat. Dieses Verhalten kann nicht anders ak dahin ausgelegt werden, dass er an den Gesellschaftern als seinen persönlichen Schuldnern festhalten wollte und dass er die Gesellschaft nicht als seine Schuldnerin betrachtete. Wenn daraufhin die Gesellschafter den Beklagten von sich aus auf die Liste der Nachlassgläubiger setzten, s0 Konnten sie vernünftigerweise nichts anderes erwarten, als dass er dies lediglich als kumulative Schuldübernahme auffassen werde. Wenngleich sie auf diesem Wege durch den Nachlassvertrag von 1hrer persönlichen Schuld nicht gänzlich befreit wurden, s0 hatten s1e doch immerhin ein Interesse daran, dass ihr Gläubiger wenigstens zum Teil aus dem Gesellschaftskapital befriedigt werde, zu dem neben ihnen auch noch andere beigetragen hatten. Ob sie zu einer solchen Transaktion berechtigt waren, ist hier nicht zu untersuchen. Jedenfalls aber wäre es unter diesen Umständen schlechterdings unbegreiflich, wenn der Beklagte seinen ursprünglichen Standpunkt aufgegeben und die in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Kommanditgesellschaft nicht bloss neben, sondern an Stelle der beiden aufrechtstehenden Gesellschafter, deren persönliche Schuldnerschaft er sich doch offenbar gerade für diesen Fall aus- 68 Onligationenrecht. N° 13.

bedungen hatte, als ausschliessliche Schuldnerin angenommen hätte.

Bei dieser Sachlage vermag weder der vom Bundesgericht unter der Herrschaft des hier geltenden alten Rechtes aufgestellte Grundsatz Platz zu greifen, dass in Zweifelsfällen zugunsten der privativen und nicht der kumulativen Schuldübernahme zu entscheiden sei (AS 29 IT S. 79) — denn um einen solchen Zweifelsfall handelt es sich nicht — noch wäre die im rev. OR Art. 176 Abs. 3 vorgesehene Vermutung begründet, dass in der vorbehaltlosen Entgegennahme von Zahlungen des Uebernehmers eine Zustimmung des Gläubigers zu einer befreienden Schuldübernahme gelegen sei ; denn der Gläubiger musste und durfte hier annehmen, dass es sich lediglich um eine kumulative Schuldübernahme handle, der er ohne Bedenken durch die Annahme der Nachlassquote zustimmen dürfe.

Als privative Schuldübernahme wäre unter diesen Umständen das Vorhalten des Beklagten bloss aufzufassen, wenn zwingende Gründe dafür sprächen, was jedoch nicht der Fall ist. Denn die Saldoquittung, die in dieser Beziehung angerufen wird, ist micht dahin zu verstehen, dass der Gläubiger auch für die Forderung gegen die Gesellschafter quittieren wollte. Vielmehr weist schon ihr Wortlaut unzweideutig darauf hin, dass damit bloss der Empfang der 30% Dividende bescheinigt werden wollte, womit denn auch die Gesellschaft 1h re Verpflichtung, wie sie ihr aus der kumulativen Schuldübernabme erwachsen war, innerhalb der ihr durch den Nachlassvertrag gezogenen Grenzen getilgt hatte.

Durch die Zustimmung zum Nachlassvertrag gegenüber der Gesellschaft hätte der Gläubiger allerdings auch dann seine Rechte gegenüber den Mitschuldnern der Gesellschaft verloren, wenn er die ihm durch ÄÁrt. 303 Abs. 2 SchKG auferlegten Pflichten nicht erfüllt hätte. Allein das Angebot der Forderungsabtretung ist hier nur verlangt, um dem Mitschuldner zu ermöglichen, das Stimmrecht des abtretenden Gläubigers auszuüben und kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da dem Gläubiger mangels seiner Teilnahme am Nachlassverfahren kein Stimmrecht zustand.

Dass siích die beiden Gesellschafter übrigens selbst anfänglich nicht für befreit erachteten, ergibt sich daraus, dass sie sích einer vom Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 1916 an A. Wälchli gerichteten Mahnung gegenüber nicht etwa sofort auf eine privative Schuldübernahme beriefen, sondern diesen Standpunkt erst in einer nahezu ein Jahr später abgefassten Antwort einnahmen.

3. , — …. (Zinsen.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 4. November 1919 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 4 und 6. — Voir aussi n°s 4 et 6.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 303 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in