Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

46 III 77

76 Entscheidungen der Schuldbetreibungsden Beamten erklärt werden kann (vgl. JAEGER, Note 7 zu Art. 74), auch allfällige vom Schuldner selbst . anlässlich der Zustellung jenem gegenüber abgegebene Erklärungen in Berüksichtigung ziehen. Vor diesem Zeitpunkt ist das Betreibungsamt somit auch nicht in der Lage, dem Gläubiger mitzuteilen, dass Rechtsvorschlag erhoben worden sei.

2. — Abgesehen hievon würde die Mitteilung der von Dr. V. E. Scherer abgegebenen Erklärung an den betreibenden Gläubiger übrigens gar nicht bewirken, dass die in Art. 278 Abs. 2 SchKG vorgeschriebenen Fristen zu laufen beginnen. Denn nach Art. 76 SchKG ist der Inhalt des Rechtsvorschlages dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitzuteilen, und nur die Mitteilung in dieser gesetzlich vorgesehenen Form vermag diejenigen Rechtswirkungen auszulösen, welche das Gesetz an die Mitteilung des Rechtsvorschlages an den Gläubiger- knüpft. Nun hat aber nach Art. 72 Abs. 2 SchKG das Gläubigerdoppel beim Zustellungsakte Verwendung zu finden * und gelangt erst nach erfolgter Zustellung des Zahlungs- befehls, versehen mit der Zustellungsbescheinigung, wieder in den Besitz des Betreibungsamtes. Dieses wäre somit im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens gar nicht in der Lage, die verlangte Mitteilung in derjenigen Form zu machen, welche einzig die Rechtswirkung nach sich ziehen kann, die der Vertreter des Schuldners im Auge hat.

Demnach erkenn{ die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N*° 19, 77 19. Áuszug aus dom Entechoid vom 22. Soptomber 1920

Sachverhalt

I. i. S. Konkurzamt Rorschach, SchKG Art. 10 Ziff. 3 ist auch auf den Konkursbeamten anzuwenden, der kurze Zeit vor Ausbruch des Konkurses als Anwalt die Interessen des Schuldners in einer Betreibungssache vertreten hat.

.… 2. — Gemäss Art. 10 Ziff. 3 SchKG darf ein Beamter keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter oder Angestellter er ist. Stellt man bloss aus den Worltaut dieser Bestimung ab, s0 scheint nur demjenigen Beamten die Vornahme von Amtshandlungen verboten Zu sein, welcher zur Zeit ihrer Vornahme Vertreter oder Angestellter einer der beteiligten Parteien ist. Jedoch ist dieser Wortlaut offenbar zu eng, da er den ihr zu Grunde liegenden Gedanken nur unvollkommen zum Ausdruck bringt. Denn die Absicht dieser Vorschrift geht zweifellos dahin, es solle ein Beamter von der Vornahme amtlicher Funktionen ausgeschlossen sein, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nun ist aber ein solches Misstrauen auch dann gerechtfertigt, wenn éin Konkursbeamter kurze Zeit vor Ausbruch des Konkurses als Anwalt die Interessen des Schuldners in einer Betreibungssache vertreten hat, und es hat demnach die Ausstandspflicht auch für diesen Fall zu gelten. Ein solcher Fall liegt aber hier in der Tat vor, indem der Konkursbeamte Hug vom Januar bis zum April, also wenige Monate vor der Eröffnung des Konkurses über Knöpfel, in dessen Vertretung Verhandlungen mit dem Rekursgegner, einem seiner Hauptgläubiger, geführt hat, die darauf abzielten, den Konkurs zu vermeiden, jedoch nicht zum gewünschten Resultat. führten, und ferner nach den Feststellungen der Vorinstanz und eigener Zugabe in der Rekursschrift auch später noch, Entscheidungen der Schuldbetreibungswenige Tage vor der Konkurseröffnung, im Auftrage des Knöpfel, mindestens als dessen Berater, tätig war. Mit Recht hat daher die Vorinstanz den Ausstand des Konkursbeamten Hug verfügt.

20. Auszug aus dem Entscheid vom 23. September 1920 1, S. Köppel, SChKG Art. 93: Lohnpfändung, Existenzminimum. Kann der geschiedenen Frau, die Ansprüche aus Art. 152 ZGB in Betreibung setzt, der Art. 93 SchKG unbeschränkt entgegenhalten werden ?

1... 2. — Vom 1. Mai 1920 an dagegen sind die Lohnpfändungen aufzuheben. Art. 93 SchKG ist bestimmt, dem Schuldner die notwendigsten Mittel für seinen Lebensunterhalt zu sichern. Aber nicht nur den Schuldner, sondern auch seine gesamte Familie will Art. 93 vor dem Entzug der notwendigen Existenzmittel schützen. Dieser Schutz wäre für die nicht in Hausgemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Familienglieder illusorisch, wenn der Schuldner auch ihnen gegenüber sich unbeschränkt auf Art. 93 berufen könnte. Aus diesem Grunde hat das Bundesgericht in dem Urteil in Sachen Max, AS 45 ITT 82, das die Vorinstanz zitiert hat, für den Unterhaltsanspruch des ausserehelichen, mit Standessolgen anerkannten Kindes die Anwendbarkeit des Art. 93 in dem oben angeführten Sinne ausgeschlossen.

Allein zu Unrecht hat die kantonale Aufsichtsbehörde jene Grundsätze auch auf die Ansprüche der geschiedenen Frau aus Art. 152 ZGB anwendbar erklärt.

Mii der Scheidung werden die Bande, die den geschiedenen Ehegatten bisher mit der Familie des andern Gatien verbunden haben, aufgelöst, er ist nicht mehr Glied dieser Familie und daher auch von dem Momente der Scheidung an nicht mehr durch Art. 93 geschützt. Eine Pfändung die das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie angreifen würde, kann daher nicht mehr zulässig sein. Uebrigens kann auch nicht damit argumentiert werden, dass doch die Forderung aus Art. 152 ZGB noch als familienrechtlicher Unterhaltsanspruch betrachtet werden müsse. Vielmehr handelt es sìich dabei um eine, allerdings in Form einer wiederkehrenden Leistung , zugesicherte Entschädigung dafür, dass die familienrechtlichen Ansprüche, die während des Bestehens der Ehe zwischen den Ehegatten bestanden haben, aufgehoben worden sind.

Aber noch eine andere Erwägung steht dem Entscheid der Vorinstanz entgegen. Art. 152 ZGB zwingt den Richter nicht, eine Unterhaltpflicht zu statuieren. Der Richter « kann » einen Unterhaltsanspruch zubilligen, er hat aber dabei die Vermögensverhältnisse des pflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen. Damit ist unzweideutig ausgedrückt, dass dem letztern die für seinen und seiner Familie Unterhalt notwendigen Mittel nicht entzogen werden dürfen (EGGER, Note 3 .zu Art. 152). Diese Bestimmung des materiellen Rechtes kann unmöglich im Exekutionsverfahren entkräftet werden. Der Anspruch des geschiedenen Gatten muss daher notwendig dem Anspruch des Schuldners, dass ihm und seiner Familie das Exisfenzminimum unversehrt belassen wird, nachstehen. Geht man aber hievon aus, s0 bleibt für eine Lohnpfändung der Rekursbeklagten kein Raum mehr, denn die Behauptung, das aussereheliche Kind des Rekurrenten habe nicht mit Standesfolgen anerkannt werden können, kann yon den Aufsichtsbehörden nicht überprüft werden. Zudem hat das Bundeszgericht wiederholt auch das nicht mit Standesfolgen zugesprochene Kind als zur Familie des ausserehelichen Vaters gehörig erklärt (AS 45 III 1195).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 152 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 10, Art. 72, Art. 76, Art. 93 und Art. 278 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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