Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 I 12

3. Urteil vom 25. Pebruar 1921 i. S. Pölmli gegen Hämikon und Regierungsrat des Kantons Luzern, Steuergesetz mit Rückwirkung. Verletzung des Art. i BV ?

Sachverhalt

A. — Am 28. Juli 1919 nahm der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 frist am 27. September 1919 in Kraft trat. Dasselbe ermächtigt in § 20 die Gemeinden, den bei der Verausserung oder Enteignung eines im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücks erzielten Mehrerlös gegenüber dem Erwerbspreis mit einer Mehrwertssteuer gemäss den weiterhin aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen zu belegen. Die Steuer ist nach § 30 vom Veräusserer zu bezahlen. § 32 lautet : « Die Gemeinde kann beschliessen, dass die Wertzuwachssteuer auch bei Veräusserungsgeschäften zur Anwendung komme, welche vor Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses abgeschlossen worden sind. Diese Rückwirkung kann auf ein Jahr, frühestens aber auf 1. Juli 1919 ausgesprochen werden. » Am 28. März 1920 beschloss die Gemeindeversammlung von Hämikon, dass alle seit dem 1. Juli 1919 veräusserten Liegenschaften der Wertzuwachssteuer unterliegen sollten.

B. — Gestützt hierauf wurde der Landwirt Peter Fölmli, der am 12. September 1919 seine in Hämikon gelegene Liegenschaft an Leodegar Stricher verkauft hatte, durch den Gemeinderat von Hämikon mit einer Wertzuwachssteuer von 392 Fr. belegt. Hiegegen beschwerte sich Fölmli beim Regierungsrat von Luzern, 1udem er in erster Linie geltend machte, dass es den Grundsätzen der allgemeinen Rechtssicherheit und von Treu und Glauben widerspreche, einem Gesetze rückwirkende Kraft zu geben, wie es in §32 des Äbänderungsgesetzes zum Steuergesetz geschehen sei ; sodann wurde auch die Höhe der Steuer beanstandet. Der Regierungsrat verwarf in seinem Entscheid vom 3. November 1920 den grundsätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, weil der Gesetzgebher kompetent gewesen sei, eine Bestimmung, wie sie § 32 des Abänderungsgesetzes enthält, zu erlassen und weil er damit den Zweck verfolgt habe, allen Versuchen, den „Wirkungen der Steuer sich zum voraus zu entziehen, entgegenzutg treten, wofür auf die Botschaft des Regierungsrates

vom 23. Juli 1913 verwiesen wird. Materiell wurde die Beschwerde teilweise begründet erklärt und die Steuer auf 284 Fr. 40 Cts. ermässigk.

C. — Gegen den am 17. November mitgeteilten Entscheid des Regierungsrats hat Fölmli rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Er stellt den Antrag, es seien die Steuerentscheide des Gemeinderates von Hämikon und des Regierungsrates aufzuheben, unter Kostenfolge, und begründet denselben damit, dass dadurch die Bundesverfassung verletzt sei : Es sei seit den ältesten Zeiten allgemein anerkannter BRechtsgrundsatz, dass ein Gesetz sich nicht selber rückwirkende Kraft beilegen könne und dass ein solches Gesetz für den Richter unverbindlich sei. Es werden dafür Stellen aus Windscheids Pandekten, Labands Staatsrecht, Reichels Kommentar zu den Anwendungs- und Einführungsbestimmungen zum ZGB, MeiL1 und MAMELOKS Internationalem Privat- und Zivilprozessrecht, BIRKMEYERS Und LIiszTs Strafrecht, OLSHWAUSENs Kommentar zum Deutschen Strasgesetzbuch und DERNBURGSs Pandekten angeführt. Nur Gründe der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit vermöchten Ausnahmen zu begründen. niemals aber steuerfiskalische Gründe, wie sie im angefochtenen Steuergesetz einzig vorlägen. - Das Prinzip der Nichtrückwirkung von Gesetzen sel in der eidgenössischen und kantonalen Rechtsordnung als derart selbstverständlich betrachtet worden, dass es nicht einmal expressís verbis in die Verfassungen aufgenommen wurde. Die Missachtung dieses Grundsatzes sei Willkür und verletze Art. 4 BV. Wenn § 11 Abs.1 der luzernischen Staatsverfassung bestimme, dass alles Vermögen, Einkommen und Erwerb nach den Bestimmungen des Gesetzes steuerbar sei, so wolle damit offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass magsgebend sei das zu der in Frage stehenden Zeit in Kraft stehende Gesetz, also eine Rückwirkung nicht zugelassen werde. Zudem bestimme § 41 der Luzerner StaatsGleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 15 verfassung ausdrücklich das Prinzip der Nichtrück- - wirkung, indem vor Ablauf der verfassungsmässìg eingeräumten Fristen kein Erlass des Grossen Rates in Kraft treten dürfe. Zudem würden durch g 32 des Abänderungsgesetzes wohlerworbene Rechte der Bürger verletzt : Das zur Zeit der Veräusserung der Liegenschaft geltende Steuergesetz habe die Wertzuwachssteuerfreiheit statuiert ; somit habe der Rekurrent ein wohlerworbenes Recht darauf, dass er für unter der Herrschaft des alten Reehts vollzogene Rechishandlung steuerfrei bleibe. Eine Rückwirkung verstosse auch gegen das Prinzip der Reechtssicherheit

und gegen die Billigkeit, da der Rekurrent in guten Treuen in seine Kalkulationen eine Wertzuwachssteuer nicht einbezogen hahe.

Der Regierungsrat von Luzern und der Gemeinderat von Hämikon tragen auf Abweisung des Rekurses an, weil die in § 32 des Ábänderungsgesetzes zum Steuergesetz aufgestellte Bestimmung weder allgemeine Rechtsgrundsätze verletze noch willkürlich se1.

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung :

1. — Der Beschluss der Gemeindeversammlung von Hämikon vom 28. Mörz 1920 und die vom Gemeinderat von Hämikon gestützt darauf gegenüber dem Rekurrenten verfügte Auflage einer Wertzuwachssteuer für die am 12. September 1919 erfolgte Veräusserung seiner Liegenschaft in Hämikon bewegen sich im Rahmen des § 32 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892, vom 28. Juli, in Kraft seit 27. September 1919. Es fragt sich daher nur, ob diese gesetzliche Bestimmung selbst verfasSungsWwidrig sei.

2. — Dieselbe ermächtigt die Gemeinden, die Wertzuwachssteuer auch von solchen Veräusserungsgeschäften zu erheben, die in das Jahr vor dem Tnkrafttreten des Gemeindebeschlusses zurückreichen, wobei immer-

hin nicht über den 1. Juli 1919 zurückgegangen werden darf. Dadurch erhalten die Gemeinden das Recht, die Wertzuwachssteuer auf Vorgänge anzuwenden, die vor dem Beschluss über die Einführung der Steuer liegen, was zur Folge hat, dass selbsi Handänderungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden, darunter fallen können. Darin liegt zweifellos eine eigentliche Rückwirkung, immerhin mit einer doppelten zeitlichen Begrenzung, von denen die eine vom Zeitpunkt der Fassung des Gemeindebeschlusses über die Einführung der Steuer ausgeht und die andere bewirkt. dass unter keinen Umständen Handänderungen von der Steuer erfasst werden dürfen, die vor dem 1. Juli 1919 vor sích gingen. Nun ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass nach allgemeinem Rechtsgrundsatze die Anwendung eines Gesetzes auf Tatbestände , die vor seinem Inkrafttreten liegen, nicht zulässig ist. Allein, wie der Rekurrent selbst zugibt, ist dieser Grundsaïz weder in der Bundesverfassung, noch in der Verfassung des Kantons Luzern positiv niedergelegt. Insbesondere hat weder § 11 Abs. 1 noch § 41 der KantonsverfassUung, aus denen der Rekurrent die Anerkennung des Grundsatzes herleiten will, mit der Frage der Rückwirkung etwas zu tun. Erstere Bestimmung verweist lediglich die Ausgestaltung des Steuerrechts auf den Weg des Gesetzes, und die letztere bezieht sich nur auf die formale Gesetzeskraft im Hiúblick auf die Volksrechte. So kann jenem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Nichtrückwirkung nur die Bedeutung eines Postulates an den Gesetzgeber zuerkannt werden, und die Nichtbeachtung desselben ist staatsrechtlich nur anfechtbar, wenn eine andere, positive Versassungsbestimmung dadurch ver- - letzt erscheint. In dieser Beziehung beruft sich der Rekurrent zunächst zu Unrecht auf die Garantie erworbener Rechte, die in der Luzerner Verfassung in der Form der Gewährleistung der Unverletzlichkeit des Eigentums enthalten ist (Art. 9). Denn darin, dass die frühere luzernische Steuergesetzgebung die Wertzu- wachssteuer nicht kannte, kann unmöglich - die Anerkennung eines dahingehenden Steuerprivilegs oder sonstwie ein erworbenes Recht darauf erblickt werden, dass eine solche Steuer nicht rückwirkend erhoben werde, Vielmehr kann es sich nur fragen — und das ist es, was der’ Rekurrent auch in der Hauptsache geltend macht —, ob dadurch, dass § 32 des Abänderungsgesetzes zum Steuergesetz in gewissem Umfange eine

Rückwirkung zulässt, Art. 4 BV verletzt sei. Das ist aber zu verneinen. Das Gesetz beschränkt selbst die Möglichkeit, die Wertzuwachssteuer von Handänderungen zu beziehen, die vor dem Inkrafttreten des dieselbe einführenden Gemeindebeschlusses liegen, auf ein Jahr, mit der weitern Beschränkung, dass die Rückwirkung nicht über den 1. Juli 1919 zurückreichen darf. Durch die Steuer dürfen also nur solche Vorgänge erfasst werden, die in die letzte Zeit vor dem Beschluss über die Steuererhebung fallen, und auch von diesen nur diejenigen, die unmittelbar vor dem Erlass des die Erhebung der Steuer gestattenden Gesetzes liegen. In solcher Beschränkung Kann aber die Zulassung der Rückwirkung nicht als willkürlich angesehen werden, weil dadurch einerseits verhindert wird, dass Handänderungen vorzeitig vorgenommen werden, nur um der Wertzuwachssteuer zu entgehen, und weil anderseits die Einführung der Steuer durch die Gemeinde nach Erlass des Gesetzes stets gewärtigt werden musste und weil die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Einführung von den Beteiligten in Anschlag gebracht werden kann und wohl durchgehend in Anschlag gebrach wird. Dazu kommt, dass das Gesetz längere Zeit in Beratung stand, so dass im Liegenschaftsverkehr schon in diesem Stadium mit seinem Erlass gerechnet werden konnte. Eine mässìige Rückwirkung, wie sie hier ausgesprochen wurde, lässt sich aus solchen Erwägungen sachlich woh! rechtfertigen, womit der Vorwurf der

Willkür oder einer im Rechtsstaat nicht zu schützen- - den Unbilligkeit und Rechtsunsicherheit entfällt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerichl : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in