Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 I 161

24. Urteil vom 11. Juni 1921 i S. Paur gegen Zürich und Thurgau.

Verbot. der Doppelbesteuerung. Steuerdomizii eines unselbständig erwerbenden Familienhauptes in einem Falle, wo dieses zunächst den Ort der Berufsausübung und später die Familie den Aufenthaltsort wechselt.

Sachverhalt

A. — Der Rekurrent, der Ingenieur Max Paur von Zürich, war früher Instrukttionsoffizier der Artillerie. Er wohnte seit 1911 mit der Famille in Frauenfeld. Zu Beginn des Jahres 1919 trat der Rekurrent als Instruktionsoffizier zurück und bezog am 1. Februar, zunächst pPprovisorisch, eine Anstellung als Prokurist bei der Firma Baumann, Kölliker & Cie, A.-G. in Zürich. Das bedingte seine persönliche Übersiedelung nach Zürich, wo er zwei möblierte Zimmer bewohnte. Die Familie blieb in Frauenfeld, wo die Kinder nach wie vor die Schule besuchen. Der Rekurrent hält sich von Samstag bis Montag regelmässig bei der Familie in Frauenfeld auf Seit dem 1. Februar 1920 ist die Anstellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive. Die Übersiedelung auch der Familie nach Zürich oder Umgebung war in Aussicht genommen ; sie konnte aber noch nicht bewerkstelligt werden, weil der Rekurrent keine Wohnung fand. Im Mai 1921 wollte der Rekurrent mit der Familie nach Kilchberg bei Zürich ziehen oder ist dorthin gezogen. Der Heimatschein des Rekurrenten blieh in Frauenfeld ; bei seiner Anmeldung in Zürich erhielt er einen Personalausweis als Stadtbürger.

Der Rekurrent bezahlte die Steuern vom Einkommen und Vermögen bis Ende 1920 in Frauenfeld. Pro 1919 wurde in Zürich mit Rücksicht auf den provisorischen Charakter der Anstellung des Rekurrenten auf eine Besteuerung verzichtet. Am 7. April 1921 teilte ihm das 162 E Staatsrecht kantonale Steueramt Zürich nach längern Verhandlungen mit, dass er seit dem 1. Februar 1920 in Zürich steuerpflichtig sei und für seinen halben Verdienst. besteuert werde ; er möge sich in dieser Beziehung mit den thurgauischen Behörden auseinandersetzen. Der Rekurrent wandte sich hierauf an das Finanzdepartement des Kantons Thurgau, von dem er am 16. April den Bescheid erhielt, dass, solange er seine Familie in Frauenfeld habe und regelmässìg zu ihr zurückkehre, sein Steuerdomizil dort sei, weshalb eine Steuerrückzahlung nicht in Frage kommen könne.

B. — Mit’ sfaatsrechtlichem Rekurs vom 17. April 1921 hat Paur beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es möge über den Ort seiner Steuerpflicht seit dem 1. Februar 1920 entscheiden.

C. — Der Regierungsrat von Zürich hat beantragt, der Rekurrent sei als seit dem i. Januar 1920 in Zürich steuerpflichtig zu erklären. Der Rekurrent habe spätestens seit dem 1. Februar 1920, da seine Anstellung in Zürich eine definitive geworden sei, seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und damit auch sein allgemeines Steuerdomizil in Zürich. Nach richtiger Auffassung sei dies schon früher der Fall gewesen. Doch werde darauf verzichtet, auf die Verhältnisse des Jahres 1919 zurückzukommen. Dagegen werde das Besteuerungsrecht in Bezug auf Berufseinkommen und bewegliches Vermögen seit dem 1. Januar 1920 nunmehr in Anspruch genommen. Eine solche Erweiterung des Steueransprnuchs gegenüber dem früher geltend gemachten sei zulässig, weil noch keine definitive Einschätzung des Rekurrenten pro 1920 stattgefunden und weil Thurgau den Vorschlag einer hälftigen Besteuerung des Berufseinkommens in Zürich seit 1. Februar 1920 nicht angenommen habe.

D. — Der Regierungsrat von Thurgau hat beantragt, der Rekurrent sei als in Frauenfeld steuerpflichtig zu erklären, da er dort seinen zivilrechtlichen und damit auch steuerrechtlichen Wohnsitz habe.

Erwägungen

Als unselbständig erwerbende Person hat der Rekurrent nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über das Verbot der Doppelbesteuerung sein Steuerdomizil da, wo sein bürgerlicher Wohnsitz ist. Es fragt sich daher, ob dieser seit Anfang 1920 in Frauenfeld oder Zürich war.

Es steht fsest, dass der Rekurrent von 1911 bis 1919 seinen Wohnsitz in Frauenfeld hatte. Das dortige Domizil blieb auch bhestehen, als der Rekurrent am 1. Februar 1919 eine provisorische Anstellung in Zürich annahm. Die Anstellung hatte zwar zur Folge, dass er sich die Woche über in Zürich aufhalten musste. Allein schon der bloss provisorische Charakter. der Stelle schloss es aus, dass mit dem Aufenthalt in Zürich die Meinung dortigen dauernden Verhbleibens verbunden gewesen wäre. Auch diente der Aufenthalt mehr nur einem Sonderzweck, demjeuigen der Berufsausübung, während der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt in Frauenfeld beibehielt : dort verblieb die Familie unter den bisherigen Verhältnissen, dort besuchten die Kinder die Schule, und dort hielt sich namentlich der Rekurrent selber regelmässig vom Samstag bis zum Montag auf Als dann am

1. Februar 1920 die Anstellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive wurde und als spätestens damit die Übersiedelung der Familie nach Zürich oder Umgebung ins Auge gefasst wurde, mochte die Frage nach dem bürgerlichen Wohnsitz des Rekurrenten als zweifelhaft erscheinen. Gewisse Momente — die dauernde Anstellung in Zürich, das nur noch vorübergehende Wohnen in Frauenfeld — sprechen nunmehr unverkennbar für Zürich, andere — die Fortdauer der bisherigen äussern tatsächlichen Verhältnisse — für Frauenfeld. Man hat es mit einem der Fälle zu tun, wo cine Person zu zwei Orten derartige Beziehungen unterhält, dass es schwierig ist, zu entscheiden, welcher der beiden Orte Wokhnsitz ist. Berücksichtigt man alle Verhältnisse, so0 dürfte

es doch richfiger sein, hier Frauenfeld den Vorzug zu geben, dies auch deshalb, weil im Zweifel eher das bisherige Domizil als fortdauernd zu betrachten ist (vgl. ZGB Arft. 24 Abs. 1). Die äussern Beziehungen des Rekurrenten zu Frauenfeld und Zürich hestanden wie bis anhin weiter. Wenn auch der Wegzug der Familie von Frauenfeld beschlossen war, so konnte doch nach den Verhältnissen mit einer raschen Übersiedelung näch Zürich oder Umgebung wohl nicht gerechnet werden, und die Familie blieb auch in der Tat noch beinahe 114 Jahre in Frauenfeld, nachdem die Anstellung des Rekurrenten m Zürich eine definitive geworden war. Das Verhältnis des Rekurrenten zu Zürich war auch nach dem 1. Februar 1920 insofern noch unsicher, als nicht feststand, dass er sich gerade in der Stadt Zürich definitiv mit der Familie niederlassen werde, wie nun ja der neue Wohnsitz in Kilchberg und nicht in Zürich ist. Die Arinahme hätte ctwas Gezwungenes, dass - der Rekurrent seinen Wohnsitz bis 1. Februar 1920 in Frauenfeld gehabt habe, dass dann sein bisheriger Aufenthalt in Zürich zum Wohnsitz geworden sei, um als solcher mit der Übersiedelung der Familie nach Kilchberg vom letzteren Orte abgelöst zu werden. Es ersCcheint als einfacher und natürlicher, hier den Wohnsitzwechsel an die Übersiedelung der Familie, die einschneidendste Veränderung der Verhältnisse, zu knüpfen. Die Umstände des vorliegenden Falles decken sich denn auch nicht völlig mit denjenigen, die den Urteilen Riedlin vom 21. November 1919 und Lohrmann vom 195. Mai 1920 (beide nicht publiziert) zu Grunde lagen, auf welche Urteile sich der Regierungsrat von Zürich beruft. Riedlin war erst kurz vor dem Antritt seiner dauernden Stelle in Zürich mit der Familie vom Ausland nach Basel gekommen, und die Familie folgte ihm nach 10 Monaten nach Zürich nach. Auch Lohrmann traf eine definitive Anstellung in einer Gemeinde des Kantons Zürich an, und die Familie kam nach 7 Monaten dahin Doppelbesteuerung. Ns. 25. 165 nach. In keinem der beiden Fälle bestanden s0 intensive persönliche Beziehungen des Familienhauptes zum bisherigen Wohnsitz fort, wie beim Rekurrenten.

Ist nach dem Gesagten Frauenfeld als bürgerlicher Wohnsitz des Rekurrenten während des Jahres 1920 (und bis zur Übersiedelung nach Kilchberg) zu betrachten, so ist der Rekurs dahin gutzuheissen, dass er in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

- Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Rekurrent in Zürich für 1920 nicht besteuert werden darf.

RE E E EE LER REER EA

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