Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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6. Urteil vom 23. März 1921 i. S. Gebrüder Cirbal gegen Luzern. Eine polizeiliche Verfügung, wodurch dem Inhaber einer für den Ausschank spanischer Weine bestimmten Wirtschaft verboten wird, diese als « Spanische Weinhalle » zu bezeichnèn, weil schon ein anderer Wirt sich dieser Benennung bedient, ist vor Art. 31 BV nicht haltbar.

Sachverhalt

A. — Die Rekurrenten Gebrüder Girbal betreiben das Gasthaus zum Hirschen in Luzern, eine sogenannte ehehbafte oder Realwirtschaft. Sie haben ihren Geschäftsbetrieb als « Spanische Weinhalle Hotel Hirschen » bezeichnet. Hiegegen führte der Inhaber einer andern schon vorher unter dem Namen « Spanische Weinhalle » geführten Wirtschaft, Benito Puig, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Beschwerde, indem er sìich auf § 20 des luzernischen Wirtschaftsgesetzes berief, der bestimmft : «Das Patent enthält ferner den Namen der Wirtschaft. In einer Gemeinde dürfen nicht zwei Wirtschaften den gleichen oder einen s0 ähnlichen Namen tragen, dass Verwechslungen zu befürchten sind. Es werden kgine Bewilligungen für Doppelnamen mehr ausgestellt. Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung “SÍûd nur mit Bewilligung des Regierungsrates statthaft. Es 1st untersagt, einen andern als den im Patente enfthaltenen Namen ins Handelsregister eintragen zu Iassen.» Der Regierungsrat entschied am 29. Mai 1920 : « Den Gebrüdern Girbal sei im Sinne der Erwägungen untersagt, in der Bezeichnung ihrer Wirtschaft zum « Hirschen » den Namen « Spanische Weinhalle »; «. Spanische Weinstube » oder ähnliche Namen zu führen und die Firmabezeichnung sei. entsprechend zu berichtigen. » Im Entscheid wird zunächst festgestellt, dass § 20 des Wirtschaftsgesetzes auch auf « Realwirtschaften » Anwendung finde, und sodann weitér ausgeführt : « Nach § 20 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes dürfen nun in » einer Gemeinde zwei Wirtschaften nicht den gleichen » Oder einen ähnlichen Namen führen, wodurch Ver- » wechslungen entstehen Könnten. Ebenso sind Doppel- « namen verboten. Diese Bestimmung hat offenbar nicht » nur privatrechtlichen Interessen zu dienen, sondern vor » allem der richtigen Durchführung der Wirtschafts- » polizei, wie dies besonders aus Abs. 2 des vorzitierten » § 20 deutlich hervorgeht, der ohne Rücksichtnahme auf » das Privatrecht bestimmt, dass Veränderungen einer » Wirtschaftsbezeichnung nur mit Bewilligung des Re- : gierungsrates statthaft sind. Aus diesem öffentlich- » Techtlichen Gesichtspunkte ist deshalb an der Anwen- » dung des § 20 auf die Reaiwirtschaften festzuhalten. » Es ist nun wohl richtig, dass die Benennung der Wirt- > Schaft « Hirschen ». mit « Spanische Weinstube » bei » der Zusatzbenennung « Hirschen », « bodega españoala » » und « Gebrüder Girbal » im ganzen Zusammenhange

» nicht unbedingt einer Verwechslung mit der « Spani- » schen Weinhalle » des Beschwerdeführers ruft. Allein, » wenn erwogen wird, dass die Bezeichnung « Spanische » Weinstube » auch bei den erwähnten Zusätzen sehr » leicht verwechselt werden kann mit « Spanische Wein- » halle », besonders von der auswärtigen Khpndsame, » aber auch von der einheimischen, und zumal da die » Opponenten in der Reklame besonderes Gewicht darauf » verlegen, nicht den bisherigen Namen Hotel « Hir- » Schen » oder die Zusatzbezeichnungen, sondern die Be- » Zeichnung « Spanische Weinstube » hervortreten zu » lassen, s0 Sind eben nicht mehr blosse Verwechslungen » der Namen zu befürchten, sondern die Bezeichnung » Hotel « Hirschen », « Spanische Weinstube » erscheint » dann dazu noch als ein Doppelnamen der Wirtschaft » « Hirschen », den das Gesetz verpönt. Eine solche Ver- » änderung der bisherigen Firma « Hotel Hirschen » kann » der Regierungsrat nicht gestatten, und zwar um s0 » weniger, als das Wirtschaftspatent des Beschwerde- » führers auf den Namen « Spanische Weinhalle » geHandels- und Gewerbefreiheit, N° 6. 4’;

» lautet hat und s0o im Handelsregister eingetragen war, ‘y bevor die Herren Gebrüder Girbal die Abänderung » ihrer Wirtschaftsfirma vorgenommen hatten. Die Frage, » 0b aus Gründen des Privatrechts die Bezeichnung » « Spanische Weinstube » usw. in Rücksicht auf Fas » Auswirten von spanischen Weinen und Spelsen als » eine Sachfirmenbezeichnung zu erachten und Zu » schützen wäre, ist “ht in diesem Verfahren, sondern » allenfalls im Zivilprozesse zu prüfen.....

B. — Gegen diesen Entscheid haben die Gebrüder Girbal am 22. Juli 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er « Se! aufzuheben und es sei den Rekurrenten demnach zu gestatten : a) ihre Wirtschaft mit der Sachfirma « Spanische Weinstube », « Spanische Weinhalle » oder a bodega española » zu benennen unter Vorsetzung von « Hotel Hirschen » und unter Beifügung « Inhaber Gebr. Girbal », und es sei den Rekurrenten zu gestatten, diese Sachfirma ins Handelsregister eintragen zu lassen, ferner sei auch die Weigerung des Regierungsrates, diese Sachbezeichnung ins Wirtschaftsregister aufzunehmen, aufzuheben ; db) in Reklamen, Inschriften, Briefköpfen, Eintrag ins Handelsregister unter « Natur des Geschäftes » die fraglichen Bezeichnuugen ungehindert. zu benützen. » Zur Begründung wird ausgeführt : Die aus Spanien stammenden Rekurrenten hätten im « Hirschen » eine spanische Weinstube eingerichtet und dies dem Publikum durch eine Aufschrift an den Fenstern, einen Zusatz 111 Wirtsschild, sowie durch Zeitungsreklame bekannt gemacht. Der Regierungsrat dürfe ihnen nach Art. 31 BV einen solchen Geschäftsbetrieb nicht verbieten und daher auch dessen Bekanntmachung nicht verhindern. Die Rekurrenten drängten gar nicht durchaus darauf, dass ihnen gestattet werde, den Zusatz « Spanische Weinstube » oder « bodega española » oder « Spanische Weinhalle » in ihre Firma aufzunehmen, sondern Selen Zu 48 E Staatsrecht.

frieden, wenn ihnen nicht verboten werde, die Natur ihres Geschäftsbetriebes mit einem dieser Ausdrücke zu bezeichnen und bekannt zu machen. Die blosse Erlaubnis, an der Wirtschaft « Verkauf und Ausschank spanischer ‘Weine » anzuschreiben, genüge nicht zur Charakteri- ‘sierung ihres Betriebes, weil dadurch nicht deutlich genug bekannt gemacht werde, dass er spezifisch spanisch Sei, also « alle spanischen Spezialitäten in Speise, Trank, Aufmachung, Dekoration, Musik (Guitarre), Trinken mit dem Purro, etc. zu haben » seien. Der Regierungsrat verletze mit seinem Verbot die Rechtsgleichheit, indem er dem Konkurrenten der Rekurrenten, Puig, ein Monopol für jede Bezeichnung eines. spanischen Wirtschaftsbetriebes zuerkenne. Nach der bundesgerichtlichen Praxis könne die Verwendung einer Sachbezeichnung, wie sie Tier vorliege, nicht ausschliessliches Individualrecht eines Geschäftsinhabers sein. Das müsse nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Verwaltungs-, speziell im Wirtschaftspolizeirecht gelten. Ferner schliesse das regierungsrätliche Verbot eine Verletzung wohlerworbener Rechte der Rekurrenten in sich. Die §8 10 bis 35 des Wirtschaftsgesetzes bezögen sich nur auf die « Personal- „ wirtschaften », für die ein Patent erforderlich sei. Die “Anwendung des § 20 im vorliegenden Fall sei daher willkürlich. Übrigens bestünden im Kanton Luzern viele : Wirtschaften mit Doppelnamen, so dass auch deswegen eine ungleiche Behandlung vorliege. Zum Schlusse berufen isich die Rekurrenten noch auf den spanisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 14. November 1879 und den darin enthaltenen Grundsatz der Gegenseitigkeit.

C. — Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausgetfüh:t : « Im Vor- » liegenden Falle kommt von den kantonalen Vorschriften » über das Wirtsgewerbe bloss diejenige über die Füh-- » rung von Doppelnamen in Wirtschaitsfirmen in Frage. » Der Regierungsrat hält an der in Ziff. 1 seines Ent- » scheides begründeten Auffassung fest, wonach § 20 Handels- und Gewerbefreiheit. N° 6. 40.

» Abs. 1 des Wirtsgesetzes nicht nur auf Personalwirtvy schaften, sondern auch auf Realwirtschaften anwend- » bar, also die Führung von Doppelnamen auch für » Realwirtschaften untersagt ist. Die Frage, ob durch » diese Vorschriften die Kundgabe der Spezialität des » Betriebes der Rekurrenten an die Öffentlichkeit ver- » unmöglicht oder beeinträchtigt werde, wird destalb » durch die Bedeutung dieser Forderung des öffent- » lichen kantonalen Rechtes unerheblich, abgesehen da- » Von, dass den Rekurrenten noch andere Wege zur Ver- » fügung stehen für die genügliche Bekanntmachung » der Spezialität ihres Wirtschaftsbetriebes. Ein bundes- » rechtlich geschütztes Individualrecht der Rekurrenten, » die Gleichheit aller vor dem Gesetze, wird durch die » mehrgenannten (Gesetzesvorschriften mcht verletzt, » da es den Rekurrenten freisteht, die Art ihres Geschäfts- » betriebes auf jede Art und Weise, nur nicht durch das » Mittel der gesetzlich unzulässigen Führung eines Doppel- » namens der Wirtschaft, zuni Ausdrucke zu bringen » und als Zusatz zur Firmenbezeichnung zu verwenden. » Herr Benito Puig erhält durch den regierungsrätlichen » Beschwerdeentscheid kein Monopol für die Wirtschafts- » bezeichnung....., sondern er ist bloss in der günstigen » Lage, seine privaten Interessen in Übereinstimmung » mit den öffentlichen und deshalb zufällig auch durch » die öffentlich-rechtlichen kantonalen Vorschriften ge- » Schützt zu sehen. Richtig ist, dass eine Anzahl Wirt- » schaften im Kanton Luzern Doppelnamen führen... » aber die Wirtschaftskontrollen ergeben, dass diese » Doppelnamen aus der Zeit vor 1910, also vor dem » Inkrafttreten des jetzt geltenden Wirtsgesetzes, stam- » men, soweit nicht diese Namen zur genauen einheit- » lichen Firmenbezeichnung gehören, und“ daher keine » Doppelnamen sind, wie dies der Fall ist bei der Be- » zeichnung : Carlton Hotel Tivoli, Grand Hotel Napi) tional, USW, »

D. — In einer Replik haben die Rekurrenten noch AS 47 1 — 192! 4

nemerkt : Durch den angefochtenen Entscheid habe ihnen der Regierungsrat nicht bloss verboten, den Ausdruck « Spanische Weinhalle » oder ähnliche andere als Wirtschaftsnamen zu verwenden, sondern es sei ihnen der Gebrauch solcher Bezeichnungen schlechtweg untersagt worden. Sie beanspruchten aber wenigstens das Recht, einen derartigen Ausdruck, wie « Spanische WeinStube » oder « Spanische Weinhalle » oder « bodega española » zur Bezeichnung der Art des Geschäftsbetriebes sowohl ins Handelsregister eintragen zu lassen als auch in « Affichen, Insertionen, Briefköpfen, Reklamen etc. » zu verwenden. Das Verbot der Führung von Doppelnamen und der Namensänderung bilde einen unzulässigen Eingriff in das eidgenössische Firmenrecht. Es halte auch vor Art. 31 BV nicht stand, da es nicht den Zweck habe, einer ernstlichen Gefährdung des öffentlichen Wohls vorzubeugen.

Erwägungen

1. Soweit die Rekurrenten den Antrag stellen.. dass die Eintragung der Bezeichnung « Spanische Weinhalle » oder « Spanische Weinstube » oder « bodega española » für ihren Betrieb im Handelsregister zugelassen werde, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Über solche Begehren haben die Handelsregisterbehörden, in letzter Linie nach Art. 3 der Handelsregisterverordnung der Bundesrat, zu entscheiden.

2. Art. 31 BV garantiert an und für sich, wie das. Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat, nur den Schweizerbürgern die Handels- und Gewerbefreiheit. Da aber der von den Rekurrenten angerufene spanischschweizerische Niederlassungsvertrag vom 14. November 1879 in Art. 1 die in der Schweiz wohnenden Spanier in Beziehung auf die Gewerbeausübung den Schweizerbürgern gleichstellt, so0 geniessen die Rekurrenten als Angehörige des spanischen Staates gleich .den Schweizern den Schutz des Art. 31 BV und können sich daher wegen Verletzung der ihnen damit garantierten Gewerbefreiheit beschweren.

3. Durch den angefochtenen Entscheid wird den Rekurrenten auf Grund des § 20 des luzernischen Wirtschaftsgesetzes allgemein verboten, ihren Wirtschaftsbetrieb nach aussen als « Spanische Weinhalle, Weinstube » oder mit andern ähnlich lautenden Ausdrücken zu bezeichnen. Nun hätte Puig allerdings auch mit einer Zivilklage beim Zivilrichter den Erlass eines solchen Verbotes wegen Verletzung von Privatrechten verlangen können (vgl. OR Art. 868 u. 876, AS 37II S. 537). Allein die Rekurrenten behaupten nicht, dass infolgedessen der Regierungsrat zum erwähnten Befehl nicht zuständig gewesen sei, und dieser hat denn auch offenbar die Befugnis, unabhängig vom Zivilrichter einer Person die Anwendung gewisser Wirtschaftsbezeichnungen Zu verbieten, soweit es sich dabei um eine rechtmässige Handhabung der Polizeigewalt handelt.

Der Schutz, den Art. 31 BV den Gewerbebetrieben gewährt, bezieht sich unzweifelhaft auch auf die dafür erforderliche Bekanntmachung beim Publikum. Wenn nun die Rekurrenten, wozu sie berechtigt sind, in ihrer Wirtschaft spanische Weine ausschenken wollen, s0 muss es ihnen auf Grund des Árt. 31 BV gestattet sein, dies dem Publikum kund zu geben, sowohl durch an der Wirtschaft angebrachte Aufschriften, als auch durch Aufdruck auf Briefköpfen und andere Reklamemittel. Das gibt auch der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu. Er bestreitet den Rekurrenten lediglich das Recht, ihren Betrieb durch die Ausdrücke « Spanische Weinhalle », « Spanische Weinstube » oder ähnliche andere zu kennzeichnen, indem er in der Anwendung einer solchen Bezeichnung die Führung eines zweiten Wirtschaftsnamens erblickt, die er mit Rücksicht auf die Gefahr der Verwechslung mit dem Betriebe von Puig und das Verbot von Doppelnamen nach Art. 20 des Wirtschaftsgesetzes für unzulässig hält. Allein dieser Stand-

punkt mit dem darauf gegründeten Verbot erweist sich vor Árt. 31 BV nicht als haltbar. Die erwähnten Ausdrücke bilden die natürliche, sachliche Bezeichnung einer Wirtschaft, deren Spezialität der Ausschank spanischer Weine ist ; vom polizeilichen und allgemein verwaltungsrechtlichen Standpunkte aus lässt sich ein Grund, den Gebrauch solcher Sachbezeichnungen für einen entsprechenden Gewerbebetrieb zu verbieten, nicht finden. Die genannten Ausdrücke sind auch von diesem Standpunkte aus unfäbig, als Namen zu dienen, die dazu bestimmt sind, eine Wirtschaît von den andern zu unterscheiden und als Wirtshausschild verwendet zu werden. Wenn es daher auch — was hier dahingestellt sein mag — bundesrechtlich zulässig sein sollte, die Führung von doppelten Wirtschaftsnamen bei sogenannten Real- oder Personalwirtschaften zu verbieten, und wenn auch eine kantonale Regierung, sei es, um das Publikum vor Täuschung oder Verwechslung zu schützen oder um gegen illoyale Konkurrenz als vVerbotene Störung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit einzuschreiten, einem Wirte die Verwendung eines eigentlichen Wirtschaftsnamens, der gleich oder ähnlich wie ein schon von einem andern gebrauchter lautet, untersagen darf, s0 kann doch jedenfalls eine solche Befugnis nach Art. 31 BV nicht zum Verbot des Gebrauchs natürlicher, sachlicher Geschäftsbezeichnungen, wie sie lier in Frage steht, führen. Zudem ist es Klar, dass der Regierungsrat als kantonale Verwaltungsbehörde nicht befugt war, zu bestimmen, ob die Rekurrenten cinen der erwähnten Ausdrücke als Zusatz zu ihrer Firma (die vom Wirtschaftsschild zu unferscheiden ist, vgl. AS 17 S. 517) oder zur Bezeichnung der Natur ihres Geschäftsbetriebes ins Handelsregister eintragen dürfen. Hierüber haben die Handelsregisterbehörden, in letzter Instanz der Bundesrat, auf Grund des eidgenössischen Rechtes zu entscheiden, und die Eintragungen können dann allenfalls von Dritten, wie z. B. von Puig, mit einer Zivilklage vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden (vgl. Art. 876 OR, Art. 30 der Handelsregisterverordnung).

Der Entscheid des Regierungsrates ist somit aufzuheben. Hieraus folgt nicht, dassYden Rekurrenten gestattel werden müsse, den Ausdruck « Spanische Weinhalle » oder « Spanische Weinstube » oder « bodega española » in ihre Firma aufzunetmen. Das verlangen sìe aber selbst nicht, wie sie in- der Rekursbegründung ausdrücklch erklären, und es ist deshalb hierauf nicht weiter einzutreten. Ob und welche Rechte dem Puig persönlich nach der Privatrechtsordnung zustehen, ist nicht zu prüfen ; solche Ansprüche wären vor den Zivilgerichten geltend zu machen und von diesen zu beurteilen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht - Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 29. Mai 1920 aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 876 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 31 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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