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13. Urteil vom 24. März 1921 i. S. Regiorungsrat Zug gegen Obergericht Luzern and Strafgericht Zug. Strafbare Uebertretung von Art. 4 des BG über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 durch Veräusserung von Vieh ausserhalb dem Inspektionskreis ohne Gesundheitsschein. Wo befindet sich dafür der Betretungsort im Sinne von Art. 3 des Ergänzungsgesetzes vom 19. Juni 1873, wenn der Uebertreter nicht auf der Tat entdeckt oder festgenommen worden ist ?
À. — Im Juli 1920 verkaufte und überbrachte der Landwirt Josef Lôtscher in Risch einem Metzger in Weggis zwei Kälber. Er hatte in Risch keine Gesundheïtsscheine gelôst und konnte daher auch seinem Abnehmer keine solchen übergeben. In der Folge wurde Lôtscher vom Viehinspektor in Risch der Sanitätsdirektion des Kantons Zug verzeigt wegen Uebertretung viehseuchenpolizeilicher Vorschriften. Gemäss Art. 4 des BG über polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 sind nämlich u. à. für den Verkehr mit Rindvieh Gesundheïtsscheine in der Weiïse eingeführt worden, dass bei jeder Veräusserung eines über sechs Monate alten Tieres, sofern es ausserhalb des Inspektionskreises gelührt wird, dem Abnehmer ein Gesundheïtsschein übergeben werden muss. Diese Bestimmung ist durch den BRB vom 18. April 1905 u. a. auf den Verkehr mit Kälbern ausgedehnt worden. Uebertretungen jener Vorschrift sind nach Art. 36 f. des BG strafbar. Das gegen Lôtscher im Kanton Zug eingeleitete Verfahren führte zu einem Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. September 1920, wodurch sich das Gericht inkompetent erklärte mit der Begründung : Nach Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zusatzbestimmungen zum Viehseuchengesetz gelte für Widerhandlungen der vorliegenden Art der Gerichtsstand der Betretung. Lôtscher kôünne im Kanton Zug nicht bestraît werden, weil der Betretungsort Weggis sel.