47 II 263
47. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 16. Juni 1921
Faits
I. i. S. Zumbühl gegen Hodapp und Klôti, Art. 935 ZGB : Abforderung gestohlener Inhaberpapiere. Guter Glaube des Besitzers ?
A. — Im Januar 1919 wurden der Klägerin aus ihrer Wohnung von dem Handlanger Albert Truninger 5 Obligationen der Aargauischen Kantonalbank per je 1000 Fr. verzinslich zu 4% %, kündbar auf 26. Dezember 1921 264 . Sachenrecht. No 47.
gestohlen. Durch Vermittlung eines Gottfried Welti in Zürich verkaufte Truninger drei der Titel an den Beklagten Hodapp und zwei an den Beklagten Klôti. Beide Beklagte wurden in der Folge wegen Hehlerei in Strafuntersuchung gezogen, ohne dass es aber zu einer Anklageerhebung gekommen wäre.
Diese Obligationen verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage gestützt auf Art. 934 und 935 ZGB von den Beklagten heraus, indem sie sowohl Hodapp ais KIôti vorwirft, sie seien beim Erwerb büsgläubig gewesen.
Die Beklagten bestritten ïhre Bôsgliubigkeit und beantragten Abweïisung der Klage.
B. -— Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 3. November 1920, haben die Klage abgewiesen.
C. — Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie Zusprechung ihrer Klagebegeliren verlangt.
Considérants
1. — Gestohlene Inhaberpapiere, wie sie im Streite Hiegen, kônnen nach Art. 935 ZGB vom rechtmässigen Eigentümer dem Besitzer nur abgefordert werden, sofern sich dieser bei ihrem Erwerb nicht in gutem Glauben befunden hat. Dabei ist es Sache des Vindikanten den bôsen Glauben des Inhabers darzutun (Art. 3 ZGB). Bôsgläubig ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur, wer im Bewusstsein des besseren Rechtes eines Dritten solche Papiere übernimmt, sondern auch derjenige, der es bei der Uehernahme unterlässt, die durch den Verkehr gebotene Sorgfall anzuwenden, speziell wer es unterlässt, verdächtige Umstände aufzuklären (AS 88 II 468).
2. Was zunächst den Erwerh des Beklagten Hodapp anbelangt, so steht fest, dass er Ende Januar 1919 telephonisch durch einen Bekannten, Bachmann, in dessen Zigarrenladen gerufen wurde, da einer im Laden sei, der eine Obligation zu verkaufen wünsche. Im Laden Bachmanns traf Hodapp den Welti, den er nicht näher kannte, sondern nur hie und’da, wenn er zu Bachmann kam, gesehen hatte. Der Beklagte kaufte die Obligation zu 930 Fr., wobei Bachmann 10 Fr. Provision zugesichert wurde. Das nôtige Geld verschaffte sich Hodapp durch Belehnung des Titels bei der Volksbank Zürich. Zirka 14 Tage spâter liess Bachmann den Beklagten wieder kommen und erklärte ihm, Welti habe wieder zwei Obligaticnen gebracht, die zu gleichen Bedingungen zu haben seien. Auch diese beiden Papiere übernahm Hodapp zu 930 Fr.
Frâgt es sich, ob in diesen Umständen für den Beklagten Verdachtsmomente gelegen haben, die ihn zu besonderer Aufmerksamkeït verpflichtet hätten, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich um Wertpapiere handeite, die mit Rücksicht auf die für sie geleistete Staatsgarantie und die kurze Verfallifrist auf allen Banken ohne weïiteres und zu guten Bedingungen Abnahime gefunden hätten. Wären die Papiere rechtmässig in seinen Besitz geiangt, so hâtte daher Weilti keine Veranlassung gehabt, sie nicht einer Bank anzubieten. Die erste Instanz hat allerdings ausgeführt, derartige private Wertpapiergeschäfte selen allgemein üblich. Allein diese Auffassung geht offensichtlich zu weit. Abgesehen von der Hingabe von Werttiteln an Zahlungsstatt beschränkt sich dieser private Wertpapierhandel in der Regel auf Valoren, die von den Banken nicht oder nur zu ungünstigen Bedingungen übernommen werden. Dazu kommt aber, dass auf jeden Fall die von Welti gewählte Form des privaten Verkaufes, das Antragen der Papiere in einem Zigarrenladen, so aussergewühnlich war, dass sie an sich schon den Beklagten zur Vorsicht mahnen musste. Sodann aber hâtte der Beklagte stutzig werden müssen, als Welti ohne weiteres auf einen so grossen Preisnachlass einging. Dass er ihn bei einem Preis von 930 Fr., bezw.
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nach Abzug der Provision von 10 Fr. für Bachmann bei einem Preise von 920 Fr., für seine durchaus sicheren, bald fälligen Papiere nur ganz ungenügend bezahite, konnte dem Beklagten nicht verborgen bleiben. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass ihm die Obligationen zu 950 Fr. belehnt wurden, und dass sie effektiv einen Kurs von 97 0% hatten. Welti willigte somit in eine Einbusse von 50 Fr. pro Stück ein. Seine Erklärung, er brauche sofort Geld, durîte den Beklagten hierüber nicht beruhigen ; wie bereits angeführt, konnte der Verkäufer sowohl durch Belehnung als durch Verkauf das Geld jederzeit. von einer Bank erlangen. Vollends aber musste sich der Beklagte, als ihm nach der ersten auch noch die beiden andern Obligationen zu den für den Verkäufer gleich ungünstigen Bedingungen angetragen wurden, sagen, dass mit deu Papieren etwas nicht in Ordnung sei. Diese Verdachtsmomente hâtte er, um sich auf seinen guten Glauben berufen zu künnen, abklären, über Welti Nachforschungen anstellen oder doch bei der Titelgläubigerin anfragen sollen, ob die Papiere nicht etwa gesperrt selen.
3. Mit dem Beklagten Kilôti kam Welti auf ein Inserat hin, in dem dieser sich für den Ankauf von Wertschriften empfahl, zusammen. Kiôti kauîfte die Papiere um 875 Fr., ohne Welti auch nur zu fragen, woher sie stammten. Wesentlich die gleichen Erwägungen, wie sie bezüglich Hodapps angeführt wurden, lassen daher auch ihn als bôsgläubig erscheinen. Dabei ist für ihn noch gravierender, dass er ohne jede Erkundigung mit einem vôllig Unbekannter abschloss und zu einem noch niedrigeren Preise ais Hodapp. Als im Wertpapierverkehr versierter Händler hätte sich Klôti ohne weiteres sagen müssen, dass dem Verkäufer der normale Weg über eine Bank aus irgend welchem Grunde verschlossen sei. Auch er hätte daher alle Veranlassung gehabt, Nachforschungen anzusteilen, und kann sich, da er nichts dergleichen tat, auf seinen guten Glauben nicht berufen.
Demnach erkenn! das Bundesgerichl :
Beide Klagen werden, unter Zusprechung der Berufung, gutgeheissen.