47 II 301
52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juli 1921
Sachverhalt
I. i. S. Haas gegen Erzer & Brunner. LS Bürgschaft. Erfordernis der Angabe eines bestimmtien / Betrages der Haftung des Bürgen. Art. 493 OR.
A. — Durch Schuldverpflichtung vom 10. Februar 1919 hat C. Werner Haas, Sägereibesitzer in Zwingen und Sohn des Klägers Alphons Haas, anerkannt, infolge Schuldübernahme von Meinrad Hueber den Beklagten Erzer & Brunner den Betrag von 10,289 Fr. 95 Cts. schuldig geworden zu sein. Er verpflichtete sich, diesen Betrag vom 1. Februar 1919 an halbjährlich zu 516 % zu verzinsen und durch vierteljährliche Abzahlungen von 1250 Fr. zu amortisieren. Die Beklagten waren be- D rechtigt, bei nicht pünktlicher Zahlung die Schuld- i summe sofort zurückzufordern. In der gleichen Urkunde verpflichtete sich der Kläger in solidarischer Verbindung mit dem Hauptschuldner für diese Forderung als Bürge.
Da der Hauptschuldner seine Zins- und Amortisationspflicht nicht gehörig erfüllte, und überdies im Herbst 1919 in Konkurs fiel, forderten die Beklagten den auf 30. Mai 1920 sich ergebenden Saldo von 9410 Fr. 55 Cts. direkt vom Kläger. Dieser erhob gegen den ibm am 18./19. Juni 1920 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag ; durch Urteil vom 28. August 1920 erteilte “ jedoch der Appellationshofï des Kantons Bern den Beklagten die provisorische Rechtsöffnung.
B. — Mit der vorliegenden Aberkennungsklage stellt der Kläger das Rechtsbegehren, es sei zu erkennen, dass er den Beklagten « die Summe von 9410 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5 T4 % seit 1. Juli 1920 und BetreibungsKosten nicht schulde. » Der Kläger bestreitet seine Zahlungspflicht nicht deshalb, weil er den Anspruch der Beklagten nicht anerkennt, sondern er macht verrechnungsweise eine höhere Gegenforderung geltend, die er wie folgt begründet : Meinrad Hueber, früher Holzhändler in Zwingen, habe vom Staat Bern durch zwei Kaufverträge vom 18. Februar und 25. Juli 1916 Holz für den Gesamftbetrag von 11,989 Fr. 80 Cts. erworben. Für diesen Betrag haben die Beklagten Solidarbürgschaft geleistet ; da der Staat Bern die Kaufpreisforderung samt 5 % Zins seit 15. Oktober 1917 ihm (dem Kläger) abgetreten habe, seien die Beklagten nunmehr zur Zahlung an ihn verpflichtet.
Der erste Vertrag vom 18. Februar 1916 lautet : « Auf erfolgtes Angebot verkauft hiermit das Kreis- » forstamt Laufen zu den vorstehenden Gedingen unter » Genehmigungsvorbehalt der Forstdirektion an Herrn » Meinrad Hueber in Zwingen aus der Staatswaldung » Rittenberg folgende Sortimente : 37 Stück Sagholz » mit ca. 100 m*?, Einheitspreis per m? 42 Fr. Das ver- » kaufte Holz ist noch einzumessen und das Ergebnis » dieser Einmessung, s0wie der sich herausstellende Ge- » samtpreis durch ein der gegenwärtigen Vertragsur- » kunde nachzutragendes Verbal zu Kkonstatieren.
» Für die Erfüllung dieses Vertrages leistet der Käufer » Bürgschaft in der Person des Baugeschäfts Erzer &