47 II 383
66. Urteil der I. Zivilabteïlung vom 15. September 1921
Faits
I. i. S. Bourne & Co. Ltd. gegen Weberoi Tésstal A.-G. Kauf. Wirkung einer nach Vertragsabschluss eingetretenen wesentlichen Leistungserschwerung auf die Lieferpflicht des Verkäufers ; Interessenausgleich durch Teilung des Schadens bezw. Zusprechung einer reduzierten Entschädigung wegen Nichterfüllung.
À. — Die Beklagte, Firma S. Bourne & Co. Ltd., welche in Nottingham (England) die Garnfabrikation betreiht, und mit der Klägerin, Weberei Fôsstal A.-G. in Bauma, bereits in Geschäftsverbindung stand, verkaufte am 22. Juli 1915 durch ïhren Zürcher Vertreter Enz der Klägerin 10,000 kg Voile Zwirn Nr. 100 /2, 34/35 turns, zum Preise von 9 Fr. per kg, franko Fracht und Zoll Bauma, 4 %, Skonto 30 Tage Kasse, lieferbar September bis November ab England, zirka 1000 kg per Woche.
Schon damals hatte die englische Regierung die Ausfuhr solcher Waren nach der Schweiz verboten, bis ein «official distributing committee » (welches dann in der Gestalt der SSS ins Leben gerufen wurde) gegründet sein würde, um den Uebergang in Feindesland zu verhindern. Die Beklagte teilte dies noch im Juli 1915 ïhren Kunden, so auch der Klägerin mit, und bemerkte : Inzwischen bleibe ungewiss, ob es Wochen oder Monate lang gehe, bis sie die Erlaubnis zur Verschiffung von Ware nach der Schweiz erlangen kônne ; es bleibe ïihr daher nichts anderes übrig, als unterdessen die Produktion dieser Gârne einzustellen. Immerhin lehne sie « mit Bezug auf Nr. 100 /2 und alle ihre Orders » jede Verantwortlichkeit für Lieferungsverzug ab, und anerkenne ïhren Kunden das Recht auf Rücktritt nicht.