Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 II 474

71. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1921 i. S. Hôtel de l'Univere gegen Wagner. Art. 73 VVG: Verpfändung von Versicherungspolicen. Requisiíit der Anzeige an den Versicherer: Die Anzeige ist Konstitutiverfordernis. Sie kann auch vom Pfandgläubiger ausgehen.

Auch eine nach Verfluss mehrerer Jahre vorgenommene Anzeige ist noch gültig.

Art. 73 VVG macht die Gültigkeit der Verpfändung einer Lebensversicherungspolice ausdrücklich davon abhängig, dass dem Versicherer von der Verpfändung schriftliche Mitteilung gemacht werde. Diese Regelung entspricht derjenigen, die das alte Obligationenrecht für die Forderungsverpfändung getroffen hat. Im neuen Recht des ZGB (Art. 900) dagegen ist die Mitteilung an den Drittschuldner nicht mehr Gültigkeitserfordernis der Forderungsverpfändung,- sondern wird nur in dem Sinne vorgesehen, dass ihre Vornahme eine Befreiung des Schuldners durch Zahlung an den Forderungsgläubiger ausschliesst. Die Frage, was den Gesetzgeber zu dieser Behandiung der Verpfändung von Forderungen im neuen Rechte veranlasst hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wurde Art. 73 VVG durch das Inkrafttreten des ZGB nicht berührt (vgl. Art. 60 SchlT z. ZGB sowie RörLI, Schw. J.-Z. 12 S. 277).

Hievon ausgehend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift zunächst bestritten, dass der Versicherungsgeselischaft von der Verpfändung der Police zu Gunsten der Beklagten ‘überhaupt Mitteilung gemacht worden sel. Diese Bestreitung wurde dann fallen gelassen, die Mitteilung vom 23. Juni 1919 aber als wirkungslos bezeichnet, weil sie nicht vom Verpfänder Hoffmann, sondern vom Vertreter der Beklagten ausgegangen sei. Allein Art. 73 VVG setzt nicht voraus, dass die Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft durch den Verpfänder selbst erfolge. Er verlangt, schon nach seinem allgemein gehaltenen Wortlaut, nur, dass dem VerSicherer überhaupt Mitteilung gemacht werde, schliesst also eine Mitteilung durch den Pfandgläubiger Kkeineswegs aus. Dazu kommt, dass Art. 73 VVG, wie sich aus den Gesetzesberatungen ergibt, (vgl. diesbezüglich RöLLI, Schw. J.-Z. 12 S. 277), aufgestellt wurde, um zwischen dem damaligen gemeinen Recht für die Forderungsverpfändung und der Verpfändung von Versicherungspolicen Uebereinstimmung zu schaffen. Das gemeine Recht aber stand damals unbestrittenermassen auf dem Standpunkt der Zulässigkeit einer vom Pfandgläubiger ausgehenden Mitteilung (AS 27 II 197). Endlich ist auf die. gesetzespolitische Tendenz zu verweisen, die dem Art. 73 VVG zu Grunde liegt. Sie besteht, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, offenbar nicht s0 sehr darin, den Vertragsabschluss zu erschweren und den Verpfänder vor Ueberellung zu schützen, als vielmehr darin, den Pfandgläubiger für den Liquidationsfall gegen eine Verfügung, die sein Pfandrecht verletzen würde, zu schützen. Dieser Zweck kann auf Grund einer Mitteilung des Pfandgläubigers s0 gut erreicht werden, wie auf Grund einer Anzeige des Verpfänders. Uebrigens ging die Parteimeinung seinerzeit offensichtlich dahin, dass Notar Stettler, der beim Vertragsschluss Rechtsbeistand beider Parteien war, das für die Entstehung des Pfandrechtes Erforderliche anordnen solle. Er handelte daher, nicht nur als er die vorgehende Pfandgläubigerin von der Verpfändung benachrichtigte, sondern auch als er die Anzeige an die Versicherungsgesellschast vornahm, sowohl im Namen des Verpfänders als im Namen der Beklagten.

476 Versicherungsvertrag. N° 78.

Die Klägerin kann sodann die Gültigkeit der Verpfändung zu Gunsten der Beklagten auch nicht deswegen in Frage ziehen, weil die Anzeige an den VerSicherer erst zirka vier Jahre nach Ábschluss des Verpfändungsvertrages erfolgte. Das Gesetz verlangt nicht eine unilas actus, auch eine nachträgliche Mitteilung an den Versicherer muss daher genügen, um das Pfandrecht zur Entstehung zu bringen.

Zitiert in