Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 II 476

79. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 12. Oktober 1921

Fatti

I. i. S. Kanton Baseo!-Stadt gegen BSohweiz. Unfallversicherungsanstalt.

Bei der Subrogation (Árt. 166 OB) der Schweizer. Krankenund Unfallversicherungsanstalt in Luzern, gemäss Art, 100 KUVG in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, findet der Haftungsausgleich nach Art. 51 OR keine Anwendung.

A. — In der Mittagszeit des 2. Januar 1919 verunglückte der ledige, 18 %/, Jahre alte Arbeiter Max Kestenholz auf dem Heimweg von der Arbeit in der Sankt

Zitiert in