Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 III 103

29. Urteil dor IT. Zivilabteilung vom 16. Juni 1921

Sachverhalt

I. i. S. Schwab gegen Mosgorli. SchKG Art. 83 Abs. 2 und 3, OG Art. 58 : Das die Aberken- nungsklage wegen Fehlens einer ProzessVoraussetzung abweisende (oder von der Hand .weisende) Urteil ist kein der Berufung unterworfenes Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG.

A. — Durch Urteil vom 3. März hat der Á ppellations- ‘hof des Kantons Bern die vorliegende Aberkennungs- 104 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29.

klage « im Sinne der Motive » abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger die ihm auferlegte Prozesskostensicherheit nicht rechtzeitig geleistet habe, was der Versäumung der zehntägigen Klagefrist gleichzuhalten sei. B. — Gegen dieses ihm am 17. März zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. April die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, es sei ihm die Fortsetzung des Verfahrens zu bewilligen, bezw. die Vorinstanz anzuweisen, in diesem Sinne zu enfscheiden.

Erwägungen

Mit der Aberkennungsklage wird die . gerichtliche Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt. Wird sie gutgeheissen oder aber als unbegründet (d. h. deswegen, weil die Forderung existiere) abgewiesen, so ist hierin eine Entscheidung über einen materiellrechtlichen Anspruch zu erblicken mit der Wirkung, dass in der Folge der bet: c ‘bungsrechtlichen Rückforderungsklage die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden könnte, es wäre denn, dass sie sich auf ein verändertes Klagefundament zu stützen vermöchte (vgl. BGE 31 II S. 165 ff. Erw. 6 ; Sep.-Ausg. 8 S. 95 ff. Erw. 6). Derartige Urteile sind zweifellos als der Berufung an das Bundesgericht unterworsene Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG zu betrachten und denn auch vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt worden. — Wird dagegen die Aberkennungsklage ‘aus einem andern Grunde, nämlich wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung abgewiesen (oder deswegen nicht auf sie eingetreten), 80 kommt diesem Urteil lediglich die Wirkung zu, dass die provisorische Rechtsöffnung zur endgültigen wird (Art. 83 Abs. 3 SchKG) ; dagegen betrifft es die Existenz der in Betreibung gesetzten Forderung nicht. Zwar wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung des aus der behaupteten Nichtexistenz der in Betreibung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29. 105 :

gesetzten Forderung hergeleiteten Anspruches auf Unterlassung der Durchführung des Betreibungsverfahrens verunmöglicht. Allein dieser Anspruch ist, als gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtet, nicht materiellrechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Natur, und die Entscheidung über ihn kann daher ebensowenig ein der Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupturteil darstellen wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 24 II S. 945 1). Dagegen wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung des Anspruches auf Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung, der allein materiellrechtlicher Natur ist, nicht verunmöglicht, indem ihm hiefür jedenfalls noch der Weg der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage zur Verfügung steht, während freilich der —- nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilenden (vgl. BGE 27 II S. 642 ff. Erw. 2; SepAusg. 4 S. 257 ff.) — Möglichkeit der Weiterführung der Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage regelmässig die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes entgegenstehen dürfte. Ist es danach ausgeschlossen, dass auf ein solches Urteil bezüglich des materiellrechtlichen Anspruchs die Einrede der abgeurteilten Sache gestützt Zu werden vermöchte, s0 kann es auch nicht als ein der Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupturteil angesehen werden (vgl. BGE 36 II S. 629).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bungdesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 83 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 58 und Art. 83 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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