Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

47 III 195

49. Entscheid vom 7. November 1921 i. S. Lonuenberger.

SChKG Art. 32: Fristeinhaltung durch Aufgabe bei der Post. Art. 32 gilt nur für die Aufgabe bei einer sch weizerischen Post. — Art. 66: Fris tverlängerung. Das Amt ist dazu verpflichtet. Es kann sie noch nachträglich vornehmen. Sie liegt in der nachträglichen Entgegennahme eines Zahlungsbefehles.

Sachverhalt

A. — Gestützt auf einen bei der Arrestbehörde von Büren erwirkten Ärrest betrieb Fürsprecher Leuenberger in Bern durch Zahlungsbefehl No. 3768 des Betreibungsamtes Büren vom 18. Juni 1921 Frau Götz-Bandi in Waterburry, Nordamezika. Laut Postrückschein wurde der Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 9. Juli 1921 durch die Post in Amerika zugestellt. Durch eingeschriebenen, an das Richteramt Büren adressierten Brief, der spätestens am 14. Juli 1921 in Amerika der Post übergeben wurde, erhob die Schuldnerin Rechtsvorsechlag. Ihr Schreiben gelangte am 25. Juli 1921 in die Hände des Gerichtspräsidenten von Büren, der es gleichen Tags dem Betreibungsamt Büren überwies. Am 12. August 1921 gab das Amt dem Gläubiger von dem erfolgten Rechtsvorschlag Kenntnis.

196 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 49,

B. — Durch Beschwerde vom 20. August 1921 beantragte Leuenberger bei der kantonalen Aufsichts- * behörde, der Rechtsvorschlag sei als verspätet zu erklären

C. — Mit Urteil vom 13. Oktober hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen. Sie hat angenommen, entgegen Doktrin und Praxis finde Art. 32 SchKG, wonach eine Frist für eine Mitteilung als eingehalten gilt, wenn - die Aufgabe zur Post vor ihrem Ablauf erfolgt, nicht nur auf die ‘Aufgabe bei der schweizerischen, sondern auch bei einer ausländischen Post Anwendung. - Der innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Zahlungsbefehls in Amerika zur Post gegebene Rechtsvorschlag sei somit rechtzeitig erfolgt. Allerdings habe ihn die Schuldnerin unrichtigerweise an den Gerichtspräsidenten von Büren statt an das Betreibungsamt adressiert, da jedoch der Gerichtspräsident ihn noch am gleichen Tag dem Betreibungsamt übergeben habe, könne hierauf nichts ankommen.

D. — Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Gläubigers, mit dem dieser Zusprechung seines Beschwerdeantrages verlangt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Ansicht der Vorinstanz, dass Art. 32 SchKG auch zur Anwendung gelange, wenn es sich um die Aufgabe einer Mitteilung bei einer ausländischen Poststelle handle, ist zwar offensichtlich unzutreffend. Würde dem Gesetz diese Auffassung zu Grunde liegen, s0 wäre nicht verständlich, warum in Art. 66 Abs. 5 vorgesehen wird, dass für den Fall von Zustellungen im Ausland die dem Empfänger, sc. vom Empfang an, laufenden Fristen Verlängert werden können. Eine solche Fristverlängerung ist nur gerechtfertigt, wenn die Ausgabe bei der ausländischen Post an sich nicht genügt. Es muss daher an instanz nicht als erschüttert erscheint, festgehalten werden. Dagegen stehen der Begründeterklärung des Rekurses die von der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer in Sachen Kahn am 7. April 1916 (AS 42 III S. 181) aufgestellten Grundsätze entgegen. Danach ist das Amt nicht nur befugt, sondern vielmehr verpflichtet, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine Fristverlängerung vorzunehmen. Kommt es dieser Pflicht nicht von Anfang an nach, s0 kann es ihr auch noch durch eine nachträgliche Verfügung entsprechen. Als eine solche nachträgliche Verfügung ist es zu betrachten, wenn es den nach der Frist, aber noch innerhalb der Zeitspanne, die dem Schuldner von Anfang an hätte angesetzt werden sollen, einlangenden Rechtsvorschlag als rechtzeitig erfolgt entgegennimmt. Eine Beschwerde des Gläubigers gegen die Entgegennahme des Rechtsvorschlages ist dann immer noch möglich, wobei dann die Aufsichtsbehörden untersuchen können, ob die Fristverlängerung angemessen gewesen sei oder nicht.

Prüft man von diesen Gesichtspunkten aus den angefochtenen Entscheid, so ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt der Rekursgegnerin eine Fristverlängerung mindestens um so lange hätte bewilligen müsSen, als der Brief mit dem. Rechtsvorschlag bei Aufgabe am letzten Tage der Frist notwendigerweise brauchte, um in Büren anzukommen. In dieser Beziehung steht aber fest, dass der Rechtsvorschlag noch vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist in Amerika zur Post gegeben, und dass er an dem Tage, an dem er in der Schweiz anlangte, auch dem Betreibungsamte ausgehändigt wurde. Die Entgegennahme kann daher nicht als gesetzwidrig betrachtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 32 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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